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AGB Ausstellungsflächen


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  • Montag bis Donnerstag - jeweils 09.00 Uhr - 17.00 Uhr
  • Freitag - 09.00 Uhr bis 14.30 Uhr

                  



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Gesetzliche Feiertage und Brückentage geschlossen!

Damit es keine Diskussionen gibt... Vielen Dank für Ihr Verständnis. Wir weichen nicht von unseren Regelungen ab!

Schmitz-Dumont | Wolf
Unsere "Spielregeln"...

 
Transparenz, Sicherheit und Fairness für alle Beteiligten
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirken auf den ersten Blick sehr detailliert. Das hat einen einfachen Grund: Wir regeln bewusst, was sonst zu Unsicherheiten, Missverständnissen oder Ungleichbehandlung führen würde.

Nachfolgend erklären wir offen, warum diese Regeln notwendig sind – und wessen Interessen sie schützen.


1. Sicherheit hat Vorrang – immer
Während Aufbau, Veranstaltung und Abbau befinden sich alle Beteiligten in Arbeits- und Gefahrenbereichen. Hier gelten zwingende gesetzliche Vorgaben (u.a. Arbeitsschutz, Brandschutz, Unfallverhütung).

Unsere Regelungen stellen sicher, dass:
  • niemand gefährdet wird,
  • keine Kinder, Begleitpersonen oder unversicherte Personen in Gefahrenbereiche geraten,
  • wir als Veranstalter unsere gesetzlichen Pflichten erfüllen,
  • Aussteller nicht für vermeidbare Risiken haftbar gemacht werden.

Diese Regeln schützen Menschen – nicht den Veranstalter.


2. Klare Regeln sorgen für Fairness zwischen allen Ausstellern
Eine Messe funktioniert nur, wenn alle nach denselben Spielregeln teilnehmen.

Unsere AGB verhindern:
  • vorzeitigen Standabbau, der Besucher täuscht,
  • unfairen Wettbewerb (z. B. Zweckentfremdung der Veranstaltung),
  • Sonderwege einzelner Aussteller zulasten anderer,
  • Ungleichbehandlung bei Zahlung, Leistungen oder Platzierung.

Wer sich korrekt verhält, wird durch klare Regeln geschützt.



3. Verbindlichkeit statt Grauzonen
Viele Konflikte entstehen nicht durch „böse Absicht“, sondern durch:
  • unklare Zuständigkeiten,
  • mündliche Absprachen,
  • unterschiedliche Erwartungen.

Unsere AGB regeln deshalb:
  • was verbindlich ist und was nicht,
  • wann Leistungen erbracht werden,
  • welche Zahlungsfristen gelten,
  • welche Konsequenzen Pflichtverstöße haben.

Das schafft Planungssicherheit für beide Seiten.


4. Schutz vor Haftungsrisiken – auch für Aussteller
Als Veranstalter tragen wir Verantwortung gegenüber:
  • Behörden,
  • Versicherungen,
  • Hallenbetreibern,
  • Besuchern,
  • und allen Ausstellern.

Unsere Haftungs- und Freistellungsklauseln sind notwendig, um:
  • rechtliche Risiken klar zuzuordnen,
  • Aussteller vor fremdverursachten Schäden zu schützen,
  • unkontrollierbare Haftungsketten zu vermeiden.

Wer sauber arbeitet, muss diese Regelungen nicht fürchten.



5. Zahlung, Aufbau und Leistungen müssen zusammenpassen
Eine Messe ist eine komplexe Vorleistung:
  • Hallen,
  • Technik,
  • Personal,
  • Sicherheit,
  • Marketing.

Unsere Zahlungs- und Aufbauvorgaben stellen sicher, dass:
  • die Veranstaltung planbar bleibt,
  • Leistungen fair und vollständig erbracht werden können,
  • keine Nachteile für zahlende Aussteller entstehen,
  • es keine kurzfristigen Ausfälle oder Verzögerungen gibt.

Das ist keine Härte – sondern kaufmännische Notwendigkeit.



6. Keine Erfolgsgarantie – aber maximale Professionalität
Wir garantieren:
  • eine professionell organisierte Veranstaltung,
  • transparente Abläufe,
  • faire Rahmenbedingungen.

Wir garantieren keine:
  • Mindestbesucherzahlen,
  • Umsätze,
  • individuellen Erfolge.

Das entspricht dem Branchenstandard aller großen Messegesellschaften.


7. Transparenz statt Überraschungen
Ein zentraler Grundsatz unserer AGB lautet: Lieber vorher klar – als später Streit. 

Alle Regelungen sind: 
  • offen formuliert,
  • vorher einsehbar,
  • für alle gleich.

Was geregelt ist, muss später nicht diskutiert werden.


8. Unser Anspruch
Unsere AGB sollen:
  • nicht abschrecken,
    • sondern Orientierung geben,
  • nicht bestrafen,
    • sondern Ordnung schaffen,
  • nicht einseitig sein,
    • sondern für alle funktionieren.

Wer fair, professionell und regelkonform auftritt, wird unsere AGB im Alltag kaum bemerken.

Kurz gesagt - unsere AGB sind:
  • klar,
    • weil Klarheit schützt,
  • detailliert,
    • weil Details Streit vermeiden,
  • streng,
    • weil Sicherheit und Fairness keine Grauzonen kennen.


Sie sind kein Misstrauen gegenüber Ausstellern – sondern die Grundlage für eine funktionierende, sichere und faire Veranstaltung.
Warum gibt es so ausführliche Teilnahmebedingungen?
Unsere Präsenzveranstaltungen bringen viele Beteiligte zusammen: Aussteller, Besucher, Schulen, Dienstleister, Messebau, Technik und Behörden. Klare Teilnahmebedingungen sorgen für Planungssicherheit, Fairness und einen reibungslosen Ablauf – für alle Aussteller gleichermaßen.



Gelten die gleichen Regeln für alle Aussteller?
Ja. Alle Aussteller unterliegen denselben Teilnahmebedingungen. Dadurch stellen wir sicher, dass niemand durch Sonderregelungen, Regelverstöße oder kurzfristige Änderungen benachteiligt wird.



Warum müssen Rechnungen vor Messebeginn vollständig bezahlt sein?
Die Veranstaltung erfordert umfangreiche Vorleistungen (Flächenplanung, Technik, Messebau, Marketing, Sicherheit). Ein vollständiger Zahlungseingang vor Messebeginn ist Voraussetzung für:
  • den Aufbau des Standes
  • die Teilnahme an der Veranstaltung
  • die Veröffentlichung in Ausstellerverzeichnissen

Das ist branchenüblich und schafft Planungssicherheit.



Was passiert, wenn die Zahlung verspätet eingeht?Warum ist vorzeitiger Standabbau verboten?
Bei ausbleibendem Zahlungseingang können Leistungen eingeschränkt oder der Aufbau untersagt werden. Sobald der vollständige Betrag eingeht, werden gesperrte Leistungen wieder freigeschaltet – vorbehaltlich organisatorischer Umsetzbarkeit.



Warum ist vorzeitiger Standabbau verboten?
Ein vorzeitiger Abbau beeinträchtigt:
  • das Besucher­erlebnis
  • die Sicherheit (Fluchtwege, Transportverkehr)
  • die Gleichbehandlung anderer Aussteller

Zudem schreiben die Versammlungsstättenverordnungen einen geordneten Veranstaltungsablauf vor. Der Standbetrieb muss daher bis zum offiziellen Veranstaltungsende aufrechterhalten werden.



Warum darf vor Veranstaltungsende kein Verpackungs- oder Transportmaterial eingebracht werden?

Aus Sicherheits- und Ordnungsgründen sind Transportmittel und Verpackungsmaterial vor Veranstaltungsende untersagt. Dies dient dem Schutz der Besucher und der Einhaltung behördlicher Auflagen.



Gibt es eine Garantie für Besucherzahlen?

Nein. Wie bei allen Präsenzveranstaltungen können Besucherzahlen nicht garantiert werden. Ansprüche wegen geringerer Besucherzahlen sind ausgeschlossen. Unser Fokus liegt auf qualitativer Zielgruppenansprache und professioneller Durchführung.



Was passiert bei höherer Gewalt oder behördlichen Anordnungen?
In solchen Fällen kann die Veranstaltung verschoben, verkürzt oder abgesagt werden. Die Teilnahmegebühr ist eine Mischkalkulation, da viele Leistungen (Organisation, Marketing, Verwaltung) bereits vorab erbracht werden. Erstattungen erfolgen ausschließlich gemäß dem geltenden Erstattungsverzeichnis.



Warum sind bestimmte Leistungen nicht erstattungsfähig?
Einige Leistungen werden bereits mit der Buchungsbestätigung vollständig erbracht (z.B. Standverwaltung, Online-Publikationen, Marketing). Diese können unabhängig von der Durchführung der Präsenzveranstaltung nicht rückabgewickelt werden.



Darf ich meine Standfläche für andere Zwecke nutzen?
Nein. Die Teilnahme ist zweckgebunden (z.B. Ausbildungs-, Studien- oder Jobangebote). Eine Zweckentfremdung kann zu Nachberechnungen, Maßnahmen oder dem Ausschluss von zukünftigen Veranstaltungen führen.



Wer haftet für Schäden am Stand oder in der Halle?
Der Aussteller haftet für Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter, Beauftragten oder Unteraussteller verursacht werden. Wir empfehlen ausdrücklich den Abschluss einer entsprechenden Haftpflicht- und Ausstellungsversicherung.


Warum gibt es so viele Sicherheits- und Ordnungsregeln?

Viele Regelungen ergeben sich aus:
  • gesetzlichen Sicherheitsvorschriften
  • behördlichen Auflagen
  • Vorgaben der Hallenbetreiber

Sie dienen nicht der Einschränkung, sondern der Sicherheit von Besuchern und Ausstellern.


Gelten diese Bedingungen auch für bereits angemeldete Aussteller?

Es gelten die Teilnahmebedingungen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung Vertragsbestandteil waren. Änderungen betreffen nur zukünftige Buchungen oder erfolgen – sofern erforderlich – transparent und rechtssicher.


An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Unser Team steht jederzeit für Rückfragen zur Verfügung. Viele Punkte lassen sich im Vorfeld klären – klare Kommunikation hilft, Missverständnisse zu vermeiden.

Unser Grundsatz: Klare Regeln sorgen für faire Bedingungen und erfolgreiche Veranstaltungen. Davon profitieren alle Aussteller. 
1) Ausschließliche Geltung
Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der mmm message messe & marketing GmbH (nachfolgend „mmm GmbH“) in der zum Zeitpunkt der Anmeldung des Ausstellers gültigen Fassung.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle – auch zukünftigen – Verträge, Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen der mmm GmbH.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Ausstellers werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn die mmm GmbH ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

(2) B2B-Exklusivität
Vertragspartner der mmm GmbH können ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sein.
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind ausdrücklich ausgeschlossen.

(3) Formvorgaben, Vertretungsvorbehalt
Mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien oder sonstige Erklärungen sind rechtlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) durch die mmm GmbH bestätigt wurden.

Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder Beauftragte der mmm GmbH sind nicht berechtigt, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen oder Zusicherungen abzugeben.

(4) Unverbindlichkeit von Angeboten, Anpassungsvorbehalt
Alle Angebote der mmm GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Technische, organisatorische oder inhaltliche Änderungen bleiben vorbehalten, soweit diese den Gesamtcharakter der Veranstaltung nicht wesentlich verändern und für den Aussteller keine unzumutbaren Mehrkosten oder wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile begründen.

(5) Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt ausschließlich durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung der mmm GmbH oder durch tatsächliche Leistungserbringung zustande.

Automatisierte Eingangsbestätigungen, Reservierungsmitteilungen oder sonstige unverbindliche Korrespondenz stellen ausdrücklich keine Annahme des Vertragsangebots dar.

(6) Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand sind ausschließlich die in der jeweiligen Auftragsbestätigung ausdrücklich bezeichneten Leistungen.
Nebenleistungen, Zusatzleistungen oder weitergehende Verpflichtungen bestehen nur, wenn sie ausdrücklich und in Textform vereinbart wurden.

(7) Gebühren, Subventionierung, Teilnahmeberechtigung
a) Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Teilnahmegebühren, Servicepakete sowie Entgelte für Leistungen Dritter gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis der mmm GmbH.

b) Die mmm GmbH kann Teilnahmegebühren ganz oder teilweise subventionieren, insbesondere für Aussteller, die ausschließlich
  • eigene Ausbildungsplätze,
  • eigene Studienangebote und/oder
  • eigene Jobangebote
auf der Veranstaltung präsentieren.

c) Ein Anspruch auf Subventionierung besteht nicht.
Eine gewährte Subventionierung ist spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn ausgeschlossen; maßgeblich ist der erste offizielle Aufbautag des Messebauers der mmm GmbH.

d) Für Vermittler, Plattformanbieter, Mehrzweckanbieter, Dienstleister, Interessenvertretungen, Gemeinschaftsstände oder vergleichbare Marktteilnehmer gilt stets die volle Teilnahmegebühr ohne Subventionierung.

e) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen für eine gewährte Subventionierung nicht vorlagen oder entfallen sind und dies vom Aussteller zu vertreten ist, ist die mmm GmbH berechtigt, die volle Teilnahmegebühr rückwirkend nachzuberechnen.

(8) Zweckbindung der Veranstaltungsteilnahme
Die Teilnahme an der Veranstaltung ist strikt zweckgebunden.
Wird die Veranstaltung ganz oder teilweise für andere oder zusätzliche Zwecke genutzt als vertraglich vereinbart, ist die mmm GmbH berechtigt,
  • zusätzliche Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis zu erheben,
  • vertragliche Sanktionen zu verhängen und
  • weitergehende gesetzliche und vertragliche Ansprüche geltend zu machen.

Dies gilt auch dann, wenn die Zweckentfremdung erst nachträglich festgestellt wird.

(9) Vertragsbestandteile – einheitliches Vertrags- und Ordnungsregime
Bestandteile des Vertragsverhältnisses sind – in der jeweils gültigen Fassung und soweit wirksam einbezogen – insbesondere:
  • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  • das Gebührenverzeichnis der mmm GmbH,
  • das Erstattungsverzeichnis der mmm GmbH,
  • die AGB für Werbevermarktung, Print- und Online-Publikationen,
  • die AGB Datenpublikation Internet,
  • die Hausordnung der mmm GmbH,
  • die Regelungen Werbung/Akquise auf der Messe,
  • die Veranstaltungstechnischen Hinweise,
  • die Datenschutzbestimmungen gemäß DS-GVO,
  • die Nutzungsbedingungen für digitale Plattformen der mmm GmbH.

Sämtliche vorgenannten Regelwerke bilden gemeinsam ein einheitliches Vertrags-, Ordnungs- und Sanktionsregime.

(10) Vorrangregelung
Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge:
  1. individuelle schriftliche Auftragsbestätigung,
  2. besondere veranstaltungsspezifische Bedingungen,
  3. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  4. Gebühren- und Erstattungsverzeichnisse,
  5. Hausordnung und sonstige Richtlinien.

Unbeschadet dieser Rangfolge gilt bei inhaltlichen Widersprüchen stets die jeweils strengere Regelung.
(1) Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Ausstellers finden keine Anwendung, es sei denn, die mmm GmbH hat ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform zugestimmt.
Eine Zustimmung gilt nur dann als erteilt, wenn sie durch eine hierzu vertretungsberechtigte Person der mmm GmbH erfolgt.

(2) Dies gilt auch dann, wenn der Aussteller im Rahmen von Angeboten, Aufträgen, bei der Entgegennahme oder Inanspruchnahme von Leistungen, bei Zahlungen, auf Rechnungen, Lieferscheinen, in Online-Portalen, E-Mails oder in sonstiger Weise auf eigene Geschäftsbedingungen verweist.

(3) Ein formularmäßiger Hinweis des Ausstellers auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich zurückgewiesen. Dies gilt auch für Einkaufs-, Liefer-, Zahlungs- oder Rahmenbedingungen des Ausstellers.

(4) Die vorbehaltlose Ausführung eines Auftrags, die Entgegennahme von Zahlungen, die Nutzung von Online-Systemen oder die Erbringung von Leistungen durch die mmm GmbH stellt keine Anerkennung entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Ausstellers dar.

(5) Individuelle Vertragsabreden im Sinne des § 305b BGB haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch die mmm GmbH.
(1) Die Anmeldung zur jeweiligen Veranstaltung erfolgt ausschließlich über das von der mmm GmbH bereitgestellte Anmeldeformular, unabhängig davon, ob dieses in Papierform, elektronisch oder über ein Online-System übermittelt wird.

(2) Die Anmeldung stellt ein verbindliches und unwiderrufliches Vertragsangebot des Ausstellers dar.
Sie muss vollständig ausgefüllt und entweder rechtsverbindlich unterzeichnet oder in Textform (§ 126b BGB), insbesondere per E-Mail oder über ein Online-Portal, übermittelt werden.
Ein Widerrufsrecht besteht nicht.

(3) Der Aussteller versichert mit Abgabe der Anmeldung, zur Abgabe des Vertragsangebots berechtigt zu sein, und garantiert die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität sämtlicher gemachter Angaben.
Der Aussteller haftet für sämtliche Nachteile und Kosten, die der mmm GmbH aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben entstehen.

(4) Der Aussteller hat bei der Anmeldung den beim zuständigen Finanzamt sowie – sofern vorhanden – den im Handels- oder Vereinsregister eingetragenen Namen anzugeben.
Dieser Name sowie die vom Aussteller übermittelten Unternehmensdaten, Logos und Inhalte werden für sämtliche veranstaltungsbezogenen Veröffentlichungen, insbesondere Printmedien, Online-Auftritte, Ausstellerverzeichnisse und Marketingmaßnahmen der mmm GmbH, verwendet.

(5) Mit Unterzeichnung und Rücksendung des Anmeldeformulars bzw. mit Übermittlung in Textform oder Annahme eines Angebots erkennt der Aussteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der mmm GmbH als verbindlich an.

(6) Die Zulassung von Mitausstellern ist nur in Ausnahmefällen und ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der mmm GmbH zulässig.
Die mmm GmbH ist berechtigt, hierfür eine gesonderte Gebühr gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erheben.

(7) Der Hauptaussteller haftet für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sowie für das Verhalten sämtlicher Mitaussteller als Gesamtschuldner.

(8) Sofern mehrere Unternehmen, Hochschulen oder Institutionen eine Standfläche gemeinsam nutzen, ist ausschließlich der Hauptaussteller zentraler Ansprechpartner für die mmm GmbH und zur Entgegennahme sowie Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen bevollmächtigt.

(9) Platzierungs-, Hallen- oder Standortwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, begründen jedoch weder einen Rechtsanspruch noch einen Anspruch auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz.

(10) Wird der Aussteller durch Dritte gefördert, stellt diese Förderung keinen Abzug von den Teilnahmegebühren und keinen Rabatt dar.
Die Abrechnung der Förderung erfolgt ausschließlich zwischen dem Aussteller und dem Fördergeber.
Der Aussteller ist verpflichtet, die Förderfähigkeit vor Anmeldung eigenständig zu prüfen.

(11) Erfolgt die Anmeldung nach dem jeweiligen Redaktionsschluss, besteht kein Anspruch auf Aufnahme der Ausstellerdaten in Printmedien.
In diesem Fall erfolgt eine Veröffentlichung ausschließlich über Online-Medien. Ein Anspruch auf nachträgliche Veröffentlichung, Korrektur oder Schadensersatz besteht nicht.
Der Redaktionsschluss liegt zwei Monate vor Beginn der jeweiligen Präsenzveranstaltung.
(1) Die Zulassung von Mitausstellern sowie die Nutzung einer Standfläche als Gemeinschaftsstand ist ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der mmm  GmbH in Textform zulässig.
Die mmm GmbH ist berechtigt, hierfür eine gesonderte Mitaussteller- bzw. Gemeinschaftsstandgebühr gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erheben.

(2) Mitaussteller im Sinne dieser AGB sind alle Unternehmen, Hochschulen, Institutionen oder sonstigen Dritten, die auf der dem Aussteller zugewiesenen Standfläche oder im unmittelbaren Zusammenhang hiermit mit eigenem Auftreten, eigenen Leistungen oder eigener Werbung in Erscheinung treten.
Dies gilt insbesondere bei:
  • eigenem oder fremdem Personal am Stand,
  • Präsentation von Produkten, Dienstleistungen oder Angeboten,
  • Verwendung von Logos, Marken, Firmennamen, QR-Codes oder digitalen Inhalten,
  • Auslage oder Verteilung von Informations- oder Werbematerialien,
  • werblicher oder geschäftlicher Ansprache von Besuchern.
Die bloße Bezeichnung als „Partner“, „Kooperationspartner“ oder Ähnliches ändert nichts an der Einstufung als Mitaussteller. Konzern-, Tochter- oder Schwestergesellschaften mit eigenem Namen gelten ebenfalls als Mitaussteller.

(3) Nutzen mehrere Unternehmen, Hochschulen oder Institutionen eine Standfläche gemeinsam, gilt der in der Anmeldung benannte Aussteller als Hauptaussteller.
Der Hauptaussteller ist alleiniger Ansprechpartner gegenüber der mmm GmbH, zur Abgabe und Entgegennahme rechtsverbindlicher Erklärungen bevollmächtigt und haftet für sämtliche Verpflichtungen sowie für das Verhalten aller Mitaussteller als Gesamtschuldner.
Er ist verpflichtet, alle Mitaussteller über die geltenden Vertrags- und Teilnahmebedingungen zu informieren und deren Einhaltung sicherzustellen.

(4) Über die Zulassung von Gemeinschaftsständen entscheidet die mmm GmbH nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Veranstaltungskonzepts, organisatorischer Anforderungen und der verfügbaren Kapazitäten.
Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Finanzdienstleister und Personaldienstleister sind grundsätzlich von der Mitausstellerregelung ausgeschlossen; Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der mmm GmbH gegen gesonderte Gebühr.

(5) Erfolgt die Überlassung der Standfläche an Dritte oder das Auftreten von Mitausstellern ohne vorherige Genehmigung, ist die mmm GmbH berechtigt,
  • die entsprechende Mitausstellergebühr nachträglich zu berechnen,
  • einen pauschalierten Schadensersatz gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis pro nicht genehmigtem Mitaussteller und Veranstaltung zu verlangen, wobei dem Hauptaussteller der Nachweis vorbehalten bleibt, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist,
  • das Auftreten des nicht genehmigten Mitausstellers mit sofortiger Wirkung zu untersagen.

(6) Sämtliche Ansprüche nach Absatz 5 sind sofort fällig. Bei Zahlungsverweigerung oder Zahlungsverzug ist die mmm GmbH berechtigt, den Aussteller ohne weitere Fristsetzung von der laufenden Veranstaltung auszuschließen.

(7) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann die mmm GmbH den Aussteller nach vorheriger Abmahnung von zukünftigen Veranstaltungen ausschließen.
Bereits gezahlte Entgelte werden in diesen Fällen nicht erstattet.

(8) Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(9) Die Mitausstellergebühr sowie der pauschalierte Schadensersatz sind nicht rabattfähig und werden nicht auf weitere Ansprüche angerechnet, soweit gesetzlich zulässig.
(1) Die Entscheidung über die Zulassung von Ausstellern und Mitausstellern trifft die mmm GmbH nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Flächenkapazitäten, des jeweiligen Veranstaltungskonzepts sowie organisatorischer, inhaltlicher und technischer Gesichtspunkte.

(2) Die mmm GmbH ist nicht verpflichtet, das Angebot des Ausstellers anzunehmen.
Über die Zulassung (Annahme des Angebots) entscheidet ausschließlich die mmm GmbH.
Ein Anspruch auf Abschluss eines Teilnahmevertrages oder auf Zulassung zu einer bestimmten Veranstaltung besteht nicht.
Eine Begründung der Ablehnung ist nicht geschuldet.

(3) Die Zulassung erfolgt ausschließlich durch schriftliche oder in Textform übermittelte Buchungsbestätigung der mmm GmbH.

(4) Die Buchungsbestätigung wird dem Aussteller in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Anmeldung übermittelt.
Ein Anspruch auf Übermittlung innerhalb einer bestimmten Frist besteht nicht.

(5) Mit Zugang der Buchungsbestätigung kommt zwischen dem Aussteller und der mmm GmbH ein rechtsverbindlicher Teilnahmevertrag zustande, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

(6) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, hat der Aussteller etwaige Beanstandungen innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Buchungsbestätigung schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Widerspruch, gilt der Inhalt der Buchungsbestätigung als verbindlich genehmigt.
Dies gilt auch dann, wenn der Aussteller die Leistungen in Anspruch nimmt oder Zahlungen leistet.

(7) Die mmm GmbH haftet nicht für Schäden oder Nachteile, die unmittelbar oder mittelbar auf unrichtigen, missverständlichen, ungenauen oder unvollständigen Angaben des Ausstellers beruhen, insbesondere zu Unternehmensdaten, Logos, Förderangaben, Inhalten oder Leistungsbeschreibungen, es sei denn, die mmm GmbH hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.

(8) Die mmm GmbH ist berechtigt, unvollständig ausgefüllte, fehlerhafte oder verspätet eingereichte Teilnahmeerklärungen ohne Anspruch auf Nachbesserung oder Schadenersatz nicht zu berücksichtigen.
(1) Die Standzuteilung erfolgt durch die mmm GmbH nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Veranstaltungskonzepts, inhaltlicher Gesichtspunkte, organisatorischer Erfordernisse sowie behördlicher, sicherheitsrechtlicher und technischer Vorgaben.
Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Einzelfall besteht nicht.

(2) Besondere Platzierungs-, Hallen- oder Standortwünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt, begründen jedoch weder einen Rechtsanspruch noch einen Anspruch auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz.

(3) Die Standvergabe erfolgt grundsätzlich nach dem Prinzip „first come – first serve“, sofern dem keine inhaltlichen, organisatorischen, technischen oder behördlichen Gründe entgegenstehen.

(4) Ein Anspruch auf Zuteilung einer Standfläche in einem bestimmten Hallenbereich, an bestimmten Wegen, Eingängen, Fluchtwegen, Versorgungsanschlüssen oder in bestimmter Nachbarschaft besteht nicht.

(5) Die mmm GmbH ist berechtigt, Lage, Größe, Zuschnitt und Ausrichtung eines Standes unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Ausstellers zu ändern, soweit dies aus organisatorischen, sicherheitsrelevanten, technischen oder behördlichen Gründen erforderlich ist. Hieraus ergeben sich keine Minderungs-, Rücktritts- oder Schadensersatzansprüche.

(6) Aussteller mit Ständen ohne Standbegrenzungswände werden bei der Standzuteilung nach Möglichkeit zusammenhängend platziert. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

(7) Messeübliche Trennwände, Pfeiler, Wandvorsprünge, Verteilerkästen, Feuerlöscheinrichtungen, Lüftungs-, Beleuchtungs-, Beschallungs- oder sonstige technische Einrichtungen sind Bestandteil der Standfläche und berechtigen weder zur Minderung noch zur Geltendmachung sonstiger Ansprüche.

(8) Die Berechnung der Standfläche erfolgt nach der gebuchten Bodenfläche.
Jeder angefangene Quadratmeter wird voll berechnet.
Die Fläche gilt grundsätzlich als rechteckig, unabhängig von Einbauten, technischen Einrichtungen oder geringfügigen Abweichungen.

(9) Geringfügige Abweichungen in Abmessung, Zuschnitt oder Platzierung des Standes vor Ort sind zulässig und begründen keinen Anspruch auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz.

(10) Die mmm GmbH ist berechtigt, aus wichtigem Grund eine von der Buchungsbestätigung abweichende Standfläche zuzuteilen, Standgröße oder -maße zu ändern, Ein-, Über- oder Ausgänge, Wegeführungen oder Versorgungsstrukturen zu verlegen oder zu schließen sowie bauliche oder technische Veränderungen vorzunehmen.
Verringert sich hierdurch die Standgröße, wird ausschließlich der anteilige Differenzbetrag zur gebuchten Fläche erstattet.
Weitergehende Ansprüche bestehen nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der mmm GmbH.

(11) Beeinträchtigungen durch benachbarte Stände, Besucherströme, Lautstärke, Sichtachsen, technische Infrastruktur, Wegeführung oder sonstige veranstaltungstypische
Umstände begründen keine Ansprüche des Ausstellers.

(12) Bei doppelstöckigen Messeständen werden zusätzlich zur Miete der Bodenfläche 50 % der überbauten Bodenfläche berechnet.

(13) Der Aussteller ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der mmm GmbH nicht berechtigt, den zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten, zu überlassen, zu tauschen oder Aufträge für andere Unternehmen, Hochschulen oder Institutionen anzunehmen.
(1) Der Aussteller ist ausschließlich berechtigt, die in der Anmeldung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich gebuchte Standfläche zu nutzen.
Jede darüber hinausgehende Nutzung ist unzulässig.

(2) Als unerlaubte Flächennutzung gilt jede auch nur vorübergehende, unmittelbare oder mittelbare Inanspruchnahme von nicht gebuchten oder nicht genehmigten Flächen, insbesondere durch:
  • Standvergrößerungen, Überbauten oder Auskragungen,
  • das Aufstellen von Auslagen, Werbemitteln, Prospektständern, Displays oder technischen Einrichtungen,
  • die Nutzung von Verkehrs-, Lager-, Abfall- oder Sicherheitsflächen,
  • das Abstellen von Materialien, Verpackungen oder Abfällen,
  • das Aufhalten oder die aktive Ansprache von Besuchern außerhalb der gebuchten Standfläche.

(3) Wird während der Auf-, Lauf- oder Abbauzeit der Präsenzveranstaltung festgestellt, dass der Aussteller über die gebuchte Standfläche hinaus weitere Flächen nutzt, ist die mmm GmbH berechtigt, die zusätzlich genutzte Fläche nachträglich gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu berechnen.

(4) Grundlage der Nachberechnung ist die tatsächlich genutzte zusätzliche Fläche; hierbei kann auch die Gesamtbreite oder -tiefe der regulär gebuchten Standfläche als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.

(5) Darüber hinaus ist die mmm GmbH berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz gemäß Gebührenverzeichnis geltend zu machen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(6) Die Nutzung von nicht gebuchten oder nicht genehmigten Flächen außerhalb der zugewiesenen Standfläche (z.B. Verkehrsflächen, Lagerflächen, Flächen zur Abfallentsorgung oder Sicherheitsbereiche) ist ausschließlich mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der mmm GmbH zulässig.

(7) Wird eine nicht genehmigte Flächennutzung festgestellt, ist die mmm GmbH berechtigt, diese Nutzung mit sofortiger Wirkung zu untersagen und die Beseitigung zu verlangen oder die Beseitigung ohne vorherige Abmahnung selbst vorzunehmen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Aussteller.

(8) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Handlungen von Mitausstellern, Beauftragten, Dienstleistern, Standbauern, Agenturen oder sonstigen Dritten, deren Verhalten dem Aussteller zuzurechnen ist.

(9) Maßnahmen nach diesem Paragraphen begründen weder einen Anspruch auf Minderung, Rücktritt noch auf Schadensersatz seitens des Ausstellers.
Weitergehende Ansprüche der mmm GmbH bleiben unberührt.
(1) Ein Anspruch auf Konkurrenzausschluss, Alleinstellung oder exklusive Platzierung besteht nicht.

(2) Die mmm GmbH ist nicht verpflichtet, Aussteller mit gleichen, ähnlichen oder vergleichbaren Angeboten, Produkten, Dienstleistungen, Zielgruppen oder Geschäftszwecken räumlich zu trennen oder von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.

(3) Die Teilnahme weiterer Aussteller, auch solcher mit identischen oder konkurrierenden Angebotsinhalten, ist ausdrücklich zulässig.
Dies gilt auch für verbundene Unternehmen, Tochtergesellschaften, Kooperationspartner oder sonstige Marktteilnehmer.

(4) Die unmittelbare räumliche Nähe zu Wettbewerbern, eine veränderte Wettbewerbssituation, Besucherströme oder Sichtachsen begründen weder einen Anspruch auf Minderung, Rücktritt noch auf Schadensersatz.

(5) Eine Garantie für Besucherfrequenz, Aufmerksamkeit, wirtschaftlichen Erfolg oder Wettbewerbsabstand wird nicht übernommen.
(1) Für die Bereitstellung, Nutzung und Freischaltung des internetbasierten Verwaltungs-, Kommunikations- und Datenpublikationssystems erhebt die mmm GmbH eine obligatorische Servicepflichtgebühr gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis. Die Servicepflichtgebühr ist Bestandteil der Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung.

(2) Die Servicepflichtgebühr fällt unabhängig davon an, ob der Aussteller das System tatsächlich nutzt oder in welchem Umfang eine Nutzung erfolgt.

(3) Voraussetzung für die Veröffentlichung der Ausstellerdaten in Online-Medien sowie in messebegleitenden Publikationen ist der vollständige Zahlungseingang der Servicepflichtgebühr nach Rechnungsstellung.

(4) Die Servicepflichtgebühr ist gleichzeitig mit der Teilnahmegebühr fällig und Voraussetzung für die Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung.

(5) Geht die Servicepflichtgebühr trotz Rechnungsstellung nicht fristgerecht auf dem Konto der mmm GmbH ein, ist die mmm GmbH berechtigt, ohne weitere Fristsetzung oder Mahnung:
  • den Leistungsumfang auf ein Basispaket zu beschränken, das ausschließlich den grundlegenden Teilnehmereintrag umfasst,
  • weitergehende Leistungen und gebuchte Service-Pakete nicht freizuschalten oder zu sperren,
  • den Aussteller ganz oder teilweise von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.

(6) Ein Anspruch auf Rückerstattung oder anteilige Erstattung der Servicepflichtgebühr oder sonstiger gebuchter Leistungen besteht nicht, sofern die Nichtbereitstellung oder Einschränkung der Leistungen auf dem Zahlungsverzug oder einem vertragswidrigen Verhalten des Ausstellers beruht.

(7) Die Servicepflichtgebühr ist nicht rabattfähig.
Eine Rückerstattung erfolgt ausschließlich, soweit die mmm GmbH die vertragsgegenständlichen Leistungen dauerhaft und vollständig nicht erbringt oder zwingende gesetzliche Rückerstattungsansprüche bestehen.

(8) Kurzfristige technische Störungen, Wartungsarbeiten oder vorübergehende Einschränkungen des Systems begründen weder einen Anspruch auf Minderung noch auf Rückerstattung oder Schadensersatz, sofern die Nutzbarkeit insgesamt nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
(1) Mieten oder nutzen mehrere Aussteller, Unteraussteller, Mitaussteller, Unternehmen, Hochschulen oder Institutionen gemeinsam eine Standfläche oder treten sie gemeinsam im Rahmen einer Veranstaltung auf, haften sie gegenüber der mmm GmbH für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner.

(2) Die mmm GmbH ist berechtigt, ihre Ansprüche nach ihrer Wahl gegenüber jedem einzelnen Gesamtschuldner oder mehreren Gesamtschuldnern gleichzeitig geltend zu machen. Ein Anspruch auf anteilige Inanspruchnahme besteht nicht.

(3) Als alleiniger Ansprechpartner gegenüber der mmm GmbH gilt derjenige Aussteller, der in der Anmeldung bzw. Buchungsbestätigung als Hauptaussteller benannt ist.
Dieser gilt als umfassend empfangs-, zustellungs- und erklärungsbevollmächtigt für alle weiteren beteiligten Aussteller.

(4) Der Hauptaussteller ist insbesondere bevollmächtigt zur Entgegennahme sämtlicher Erklärungen, Mitteilungen, Rechnungen, Mahnungen, Kündigungen, Vertragsänderungen sowie sonstiger rechtsgeschäftlicher Erklärungen der mmm GmbH mit Wirkung für alle beteiligten Aussteller.
Mitteilungen an den Hauptaussteller gelten unabhängig von einer tatsächlichen Weiterleitung als allen beteiligten Ausstellern zugegangen.

(5) Einwendungen wegen fehlender Kenntnis, unterbliebener Weitergabe oder interner Kommunikationsdefizite sind ausgeschlossen.

(6) Interne Vereinbarungen zwischen den beteiligten Ausstellern, insbesondere zur Kosten-, Haftungs- oder Aufgabenverteilung, sind für die mmm GmbH rechtlich unbeachtlich und entfalten ihr gegenüber keine Wirkung.

(7) Änderungen des Hauptansprechpartners oder der Beteiligungsverhältnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der mmm GmbH.

(8) Die gesamtschuldnerische Haftung besteht auch über die Beendigung der Veranstaltung hinaus fort, soweit Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis bestehen.
(1) Voraussetzung für den Aufbau, Betrieb und Abbau eines Messestandes sowie für die Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung ist der vollständige und endgültige Zahlungseingang sämtlicher fälliger Forderungen der mmm GmbH spätestens bis zum Beginn des ersten offiziellen Aufbautages.

(2) Als fällige Forderungen gelten insbesondere Teilnahmegebühren, Servicepflichtgebühren, Mitausstellergebühren, Entgelte für Zusatzleistungen und Dienstleistungen Dritter sowie Nebenforderungen, insbesondere Verzugszinsen, Servicegebühren und Vertragsstrafen.

(3) Teilzahlungen, Zahlungen unter Vorbehalt oder bloße Zahlungsnachweise begründen keinen Anspruch auf Aufbau, Zutritt oder Teilnahme, solange der vollständige Rechnungsbetrag nicht endgültig auf dem Konto der mmm GmbH gutgeschrieben ist.

(4) Geht der vollständige Zahlungseingang nicht fristgerecht ein, ist die mmm GmbH ohne weitere Fristsetzung oder Mahnung berechtigt,
  • ein sofortiges Aufbauverbot auszusprechen,
  • dem Aussteller sowie dessen Mitarbeitern, Beauftragten und 
  • Dienstleistern den Zutritt zum Veranstaltungsgelände zu verwehren,
  • bereits erteilte Aufbau-, Zufahrts- oder Arbeitsgenehmigungen zu widerrufen sowie
  • den Aussteller ganz oder teilweise von der Veranstaltung
auszuschließen.

(5) Ein ausgesprochenes Aufbauverbot oder ein Ausschluss aufgrund nicht oder nicht vollständig erfüllter Zahlungspflichten begründet keinen Anspruch auf Minderung, Rücktritt, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(6) Erfolgt der Aufbau oder Betrieb eines Standes trotz fehlenden vollständigen Zahlungseingangs oder trotz ausgesprochenen Aufbauverbots, ist die mmm GmbH berechtigt, den Stand auf Kosten und Gefahr des Ausstellers räumen oder räumen zu lassen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(7) Gewährte Rabatte, Subventionierungen, Sponsoring- oder Sonderkonditionen entfallen im Falle des Zahlungsverzugs oder Aufbauverbots rückwirkend und sind vom Aussteller in voller Höhe zu erstatten.

(8) Für sämtliche auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen oder verbindlich disponierten Kosten, insbesondere für Standbau, Technik, Logistik, Dienstleistungen Dritter sowie Verwaltungs- und Planungskosten, ist die mmm GmbH berechtigt, vollen Ersatz zu verlangen.
Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(1) Die mmm GmbH kann auf die Teilnahmegebühr Rabatte gewähren. Rabatte stellen eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Vergünstigung dar und begründen keinen Rechtsanspruch.
Art, Höhe, Voraussetzungen und Dauer der Rabattgewährung ergeben sich ausschließlich aus dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis oder aus einer ausdrücklich schriftlich bestätigten Individualvereinbarung.

(2) Mehrfachbucher-Rabatte werden innerhalb eines Kalenderjahres auf Grundlage der tatsächlich gebuchten und vollständig bezahlten Teilnahmen gewährt.
Ein Anspruch auf Berücksichtigung zukünftiger oder geplanter Teilnahmen besteht nicht.

(3) Frühbucher-Rabatte werden nur gewährt, sofern die Anmeldung innerhalb der jeweils festgelegten Frühbucherfrist eingeht und sämtliche Zahlungspflichten fristgerecht erfüllt werden.

(4) Mehrjahres-Rabatte werden auf die reguläre Teilnahmegebühr pro Standort gewährt und sind nicht mit anderen Rabatten kombinierbar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

(5) Rabatte gelten ausschließlich aufschiebend bedingt und nur bei vollständiger, fristgerechter Zahlung aller fälligen Forderungen.
Wird das Zahlungsziel nicht eingehalten oder erfolgt die Zahlung unvollständig, insbesondere ohne Nebenforderungen wie Servicegebühren oder Verzugszinsen, entfällt der gewährte Rabatt rückwirkend.
In diesem Fall ist die mmm GmbH berechtigt, die Rechnung zu korrigieren und neu auszustellen.

(6) Etwaige zusätzliche Kosten, Servicegebühren, Verzugszinsen sowie eine Neuausstellungsgebühr gemäß Gebührenverzeichnis bleiben hiervon unberührt.
Einwendungen oder Aufrechnungen gegen den Wegfall eines Rabatts sind ausgeschlossen.

(7) Bei Rahmenverträgen erfolgt eine Rabattberücksichtigung erst nach vollständigem Eingang des vom Aussteller rechtsverbindlich unterzeichneten Rahmenvertrags bei der mmm GmbH.
Eine nachträgliche oder rückwirkende Rabattgewährung ist ausgeschlossen.

(8) Nicht rabattierbar sind insbesondere Standbau, Standbauausstattung, Servicepflichtgebühr, Mitausstellergebühr sowie Leistungen Dritter.

(9) Eine Förderung durch Dritte stellt keinen Rabatt dar und wird nicht als Abzugsposition berücksichtigt.
Die Abrechnung der Förderung erfolgt ausschließlich zwischen dem Aussteller und dem Fördergeber.
Der Aussteller ist verpflichtet, die Förderfähigkeit vor Anmeldung eigenständig zu prüfen.

(10) Der Wegfall oder die Nichtgewährung eines Rabatts begründet weder einen Anspruch auf Minderung, Rücktritt noch auf Schadensersatz.
(1) Eine mögliche Förderung der Veranstaltungsteilnahme eines Ausstellers durch Dritte ist vom Aussteller eigenverantwortlich, auf eigenes Risiko und rechtzeitig vor Anmeldung bei dem jeweiligen Fördergeber zu beantragen. Die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung sowie etwaige Rückforderungen einer Förderung erfolgen ausschließlich im Verhältnis zwischen Aussteller und Fördergeber.

(2) Die mmm GmbH ist weder verpflichtet noch berechtigt, das Bestehen, den Umfang, den Zeitpunkt der Auszahlung oder den Fortbestand einer Förderung zu prüfen, zu überwachen oder sicherzustellen. Eine etwaige Förderung ist nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen Aussteller und mmm GmbH.

(3) Eine Förderung durch Dritte stellt weder einen Rabatt noch eine Abzugsposition gegenüber den Forderungen der mmm GmbH dar.
Sämtliche Teilnahme-, Service- und Zusatzgebühren sind unabhängig von einer Förderung in voller Höhe und fristgerecht zu entrichten.

(4) Die Abrechnung einer Förderung erfolgt ausschließlich zwischen dem Aussteller und dem Fördergeber.
Ein Anspruch des Ausstellers auf Verrechnung, Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Stundung von Forderungen der mmm GmbH wegen einer bewilligten, ausstehenden, gekürzten oder widerrufenen Förderung besteht nicht.

(5) Wird eine beantragte Förderung ganz oder teilweise nicht bewilligt, verzögert ausgezahlt, gekürzt, nachträglich widerrufen oder zurückgefordert, begründet dies keinen Anspruch auf Minderung, Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz gegenüber der mmm GmbH.
Insbesondere liegt hierin keine Störung oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), sofern die Nichtgewährung oder der Widerruf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von der mmm GmbH verursacht wurde.

(6) Der Aussteller trägt das alleinige wirtschaftliche Risiko der Förderung.
Der Aussteller ist verpflichtet, alle vertraglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der mmm GmbH unabhängig vom Förderstatus zu erfüllen.
(1) Werden Rechnungen auf Wunsch des Ausstellers an einen Dritten adressiert oder versandt, bleibt der Aussteller ungeachtet dessen alleiniger Schuldner der Forderung.

(2) Zahlungen sind ohne Abzug auf eines der auf der Rechnung angegebenen Konten der mmm GmbH zu leisten, sofern keine unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüche bestehen.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Unabhängig hiervon sind sämtliche Rechnungen spätestens zwei Monate vor Beginn der jeweiligen Präsenzveranstaltung sofort vollständig zur Zahlung fällig.

(4) Als Beginn der Präsenzveranstaltung gilt der erste offizielle Aufbautag der Veranstaltung.

(5) Geht der vollständige Rechnungsbetrag nicht spätestens mit Ablauf dieses Tages auf dem Konto der mmm GmbH ein, befindet sich der Aussteller ohne weitere Mahnung automatisch in Verzug.

(6) Der Aussteller trägt das alleinige Risiko für den rechtzeitigen und vollständigen Zahlungseingang auf dem Konto der mmm GmbH.

(7) Scheckzahlungen sind ausgeschlossen. Entstehende Rücklast-, Bearbeitungs- oder Bankkosten werden dem Aussteller gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis gesondert in Rechnung gestellt.

(8) Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Gesetzlich zwingende Einwendungen und Rechte bleiben hiervon unberührt.

(9) Rechnungen, Mahnungen sowie Rechnungsstornierungen werden dem Aussteller grundsätzlich ausschließlich über die Online-Standverwaltung als PDF zur Verfügung gestellt.
a) Wünscht der Aussteller eine gesonderte elektronische Rechnung (z.B. XRechnung) oder eine abweichende Übermittlungsform, wird hierfür eine Bearbeitungsgebühr gemäß Gebührenverzeichnis erhoben.
b) Gleiches gilt für die Übertragung von Rechnungsdaten in ausstellereigene Systeme.

(10) Der Aussteller wird per E-Mail über die Bereitstellung der jeweiligen Rechnung, Mahnung oder Stornierung informiert. Die elektronische Bereitstellung gilt als ordnungsgemäße Zustellung.

(11) Beim Abruf der Dokumente können Datum, Uhrzeit und IP-Adresse zum Zweck des Zugangs- und Zustellnachweises gespeichert werden. Die Verarbeitung erfolgt gemäß den Datenschutzbestimmungen der mmm GmbH.

(12) Die mmm message messe & marketing GmbH ist berechtigt, bei Vorliegen sachlicher Gründe, insbesondere bei Zahlungsverzug, Bonitätszweifeln oder kurzfristigen Buchungen, angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(13) Der Aussteller ist verpflichtet, die mmm GmbH unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) zu informieren, wenn
  • ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren beantragt oder eröffnet wurde bzw. wird;
  • ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde;
  • der Aussteller sich in der Liquidation befindet oder
  • der Aussteller Zahlungsschwierigkeiten hat.

(14) Bei der Rechnungsstellung werden ausschließlich die vom Aussteller im Anmeldeformular angegebenen Daten (z.B. Leistungsempfänger, Bestell-, Referenz- oder SAP-Nummern) berücksichtigt. Abweichende oder nachträgliche Angaben auf ausstellereigenen Bestellformularen bleiben unbeachtlich.
(1) Der Aussteller ist verpflichtet, bei der Buchung bzw. Anmeldung vollständige, richtige, eindeutige und aktuelle Angaben zur Rechnungsanschrift zu machen. Dies umfasst insbesondere den korrekten Firmennamen, die ladungsfähige Anschrift sowie – sofern erforderlich – Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Referenz-, Bestell- oder Kostenstellennummern.

(2) Änderungen der Rechnungsanschrift oder der Rechnungsdaten sind der mmm GmbH unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen.
Nach Rechnungsstellung besteht kein Anspruch auf Berichtigung, Neuausstellung oder Stornierung der Rechnung.

(3) Fehlerhafte, unvollständige oder verspätet mitgeteilte Angaben zur Rechnungsanschrift oder zu Rechnungsdaten berühren weder die Wirksamkeit noch die Fälligkeit der Rechnung.

(4) Ein Zurückbehaltungs-, Leistungsverweigerungs-, Aufrechnungs- oder Minderungsrecht besteht insoweit nicht.

(5) Die Zahlungspflicht des Ausstellers bleibt unabhängig von einer etwa gewünschten oder beantragten Rechnungsänderung uneingeschränkt bestehen.
Ein Zahlungsaufschub, eine Zahlungshemmung oder eine Stundung wird hierdurch nicht begründet.
Sofern die mmm GmbH aus Kulanz einer nachträglichen Rechnungsänderung, Neuausstellung oder Datenanpassung zustimmt, erfolgt diese ausschließlich gegen Erhebung einer Bearbeitungsgebühr gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis.
Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

(6) Mehrfache, wiederholte oder nachträgliche Änderungswünsche, insbesondere aufgrund interner Vorgaben des Ausstellers (z.B. SAP-, XRechnung-, Haushalts- oder Fördervorgaben), können jederzeit abgelehnt werden.

(7) Sämtliche Nachteile, Kosten oder steuerlichen Folgen, die dem Aussteller aus fehlerhaften oder verspäteten Angaben zur Rechnungsanschrift entstehen (insbesondere im Hinblick auf Vorsteuerabzug oder interne Abrechnungsvorgaben), trägt der Aussteller allein.
Eine Haftung der mmm GmbH ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(1) Verlangt der Aussteller nach Rechnungsstellung eine Änderung, Berichtigung, Neuausstellung oder Stornierung einer Rechnung – gleich aus welchem Grund (insbesondere wegen geänderter Rechnungsanschrift, abweichendem Rechnungsempfänger, interner Buchungsvorgaben, SAP-, XRechnung-, Förder- oder Haushaltsanforderungen) – ist die mmm GmbH hierzu nicht verpflichtet.

(2) Sofern die mmm GmbH einer nachträglichen Rechnungsänderung oder Neuausstellung aus Kulanz zustimmt, ist sie berechtigt, für jede neu ausgestellte oder geänderte Rechnung eine Bearbeitungsgebühr gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erheben.
Ein Anspruch auf kostenfreie Rechnungsänderung besteht nicht.

(3) Die Neuausstellung, Änderung oder Stornierung einer Rechnung auf Wunsch des Ausstellers berührt weder die Wirksamkeit noch die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung. Maßgeblich bleiben ausschließlich das Rechnungsdatum sowie die Zahlungsbedingungen der zuerst ausgestellten Rechnung.

(4) Der Lauf von Zahlungs-, Verzugs- und Mahnfristen wird durch eine nachträgliche Rechnungsänderung oder Neuausstellung weder gehemmt, unterbrochen noch neu ausgelöst.
Ein Zahlungsaufschub, eine Stundung oder eine Aussetzung der Zahlungspflicht ist hiermit nicht verbunden.

(5) Ein Zurückbehaltungs-, Leistungsverweigerungs-, Minderungs- oder Aufrechnungsrecht besteht im Zusammenhang mit einer verlangten oder vorgenommenen Rechnungsänderung nicht.

(6) Sämtliche Risiken, Nachteile oder steuerlichen Konsequenzen, die dem Aussteller aus einer nachträglichen Rechnungsänderung oder aus der Nichtanerkennung der ursprünglichen Rechnung durch Dritte (z.B. Finanzbehörden, Förderstellen, interne Buchhaltung) entstehen, trägt der Aussteller allein.
Eine Haftung der mmm GmbH ist insoweit ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

(7) Mehrfache, wiederholte oder verspätete Änderungswünsche können jederzeit abgelehnt werden.
Dies gilt insbesondere für Änderungswünsche, die erst nach Eintritt der Fälligkeit oder des Verzugs geltend gemacht werden.
(1) Eine Aufteilung einer Rechnung in mehrere Teilrechnungen („Rechnungssplittung“) erfolgt ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Ausstellers und nur nach vorheriger Zustimmung der mmm GmbH.
Ein Anspruch auf Rechnungssplittung besteht nicht.

(2) Sofern die mmm GmbH einer Rechnungssplittung aus Kulanz zustimmt, ist sie berechtigt, ab der zweiten Teilrechnung je weitere Rechnung eine Bearbeitungsgebühr gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erheben.

(3) Die Rechnungssplittung berührt weder die Wirksamkeit noch die Fälligkeit der ursprünglichen Gesamtrechnung. Maßgeblich bleiben das Rechnungsdatum, die Zahlungsbedingungen und die Fälligkeit der zuerst ausgestellten Rechnung.

(4) Der Lauf von Zahlungs-, Verzugs- und Mahnfristen wird durch eine Rechnungssplittung weder gehemmt, unterbrochen noch neu ausgelöst.
Insbesondere begründet die Rechnungssplittung keinen Zahlungsaufschub, keine Stundung und keine Aussetzung der Zahlungspflicht.

(5) Ein Zurückbehaltungs-, Leistungsverweigerungs-, Minderungs- oder Aufrechnungsrecht kann aus einer verlangten oder vorgenommenen Rechnungssplittung nicht hergeleitet werden.

(6) Sämtliche Risiken, Verzögerungen oder Nachteile, die dem Aussteller aus internen Freigabe-, Buchhaltungs-, Förder-, SAP-, XRechnung- oder Haushaltsvorgaben im Zusammenhang mit einer Rechnungssplittung entstehen, trägt der Aussteller allein.
Eine Haftung der mmm GmbH ist insoweit ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

(7) Mehrfache, nachträgliche oder verspätete Wünsche zur Rechnungssplittung, insbesondere nach Eintritt der Fälligkeit oder des Verzugs, können jederzeit abgelehnt werden.
(1) Die elektronische Bereitstellung von Rechnungen im Online-Verwaltungssystem der mmm GmbH ist die alleinige und verbindliche Standardform der Rechnungsstellung. Ein Anspruch auf postalische oder gesonderte elektronische Rechnungsübermittlung besteht nicht.

(2) Wünscht der Aussteller abweichend hiervon die Übersendung von Rechnungen auf dem postalischen Weg, ist die mmm GmbH berechtigt, je Rechnung eine Bearbeitungsgebühr gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erheben.
Die postalische Übersendung erfolgt ausschließlich nach Wahl der mmm GmbH; ein Anspruch auf eine bestimmte Versandart (z.B. Einschreiben) besteht nicht.

(3) Verlangt der Aussteller die Ausstellung oder Übermittlung einer elektronischen Rechnung die Übertragung von Rechnungsdaten in ein ausstellereigenes Abrechnungs-, SAP- oder Buchhaltungssystem, ist die mmm GmbH hierzu nicht verpflichtet.
Sofern sie einer solchen Übermittlung aus Kulanz zustimmt, ist sie berechtigt, je Rechnung eine Bearbeitungsgebühr gemäß Gebührenverzeichnis zu erheben.

(4) Unabhängig von der gewählten Übermittlungsform berührt die Art der Rechnungsübermittlung weder die Wirksamkeit noch die Fälligkeit der Rechnung. Maßgeblich bleiben das Rechnungsdatum und die Zahlungsbedingungen gemäß § 14. 
Ein Zahlungsaufschub, eine Stundung oder eine Hemmung des Verzugs tritt hierdurch nicht ein.

(5) Ein Zurückbehaltungs-, Leistungsverweigerungs-, Minderungs- oder Aufrechnungsrecht kann aus der gewünschten oder unterlassenen postalischen oder elektronischen Rechnungsübermittlung nicht hergeleitet werden.

(6) Sämtliche Risiken, Nachteile oder Kosten, die dem Aussteller aus internen Vorgaben, gesetzlichen Melde- oder Rechnungsformatpflichten (insbesondere X-Rechnung-Pflichten öffentlicher Auftraggeber) entstehen, trägt der Aussteller allein.
Eine Haftung der mmm GmbH ist insoweit ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(1) Sämtliche Preise, Gebühren und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern und soweit diese gesetzlich anfällt.

(2) Maßgeblich für die umsatzsteuerliche Behandlung ist die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Rechtslage.
Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer (insbesondere Steuersatzänderungen, Wegfall oder Einführung von Steuerbefreiungen) berechtigen die mmm GmbH zur entsprechenden Anpassung der Rechnungsbeträge, ohne dass es einer Vertragsänderung bedarf.

(3) Fehleinschätzungen des Ausstellers zur Umsatzsteuerpflicht, Steuerbefreiung oder zum anzuwendenden Steuersatz berühren weder die Wirksamkeit noch die Fälligkeit der Rechnung. Der Aussteller bleibt zur vollständigen Zahlung verpflichtet.

(4) Soweit der Aussteller Angaben zur umsatzsteuerlichen Behandlung macht (z.B. Unternehmereigenschaft, Reverse-Charge, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), haftet er allein für deren Richtigkeit und Vollständigkeit.
Stellt sich nachträglich heraus, dass Umsatzsteuer geschuldet war, ist die mmm GmbH berechtigt, diese nachzuberechnen.

(5) Ein Zurückbehaltungs-, Leistungsverweigerungs-, Minderungs- oder Aufrechnungsrecht kann aus umsatzsteuerlichen Einwendungen oder aus einer abweichenden steuerlichen Beurteilung durch den Aussteller nicht hergeleitet werden.

(6) Sämtliche steuerlichen Nachteile, Mehrbelastungen oder der Verlust von Vorsteuerabzugsrechten, die aus fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Ausstellers resultieren, trägt der Aussteller allein.
Eine Haftung der mmm GmbH ist insoweit ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(1) Die umsatzsteuerliche Behandlung sämtlicher Leistungen der mmm GmbH richtet sich ausschließlich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Umsatzsteuerrechts sowie – soweit anwendbar – des Rechts der Europäischen Union.
Eine hiervon abweichende steuerliche Beurteilung durch den Aussteller ist unbeachtlich.

(2) Aussteller mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben der mmm GmbH spätestens vor Rechnungsstellung eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie sämtliche weiteren gesetzlich erforderlichen Buch- und Belegnachweise zu übermitteln, sofern eine Abrechnung ohne deutsche Umsatzsteuer in Betracht kommen soll.

(3) Werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abrechnung ohne deutsche Umsatzsteuer nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht nachprüfbar erfüllt, erfolgt die Rechnungsstellung zwingend zuzüglich der jeweils geltenden deutschen Umsatzsteuer.
Dies gilt insbesondere bei fehlender, ungültiger oder nicht verifizierbarer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(4) Eine Abrechnung ohne deutsche Umsatzsteuer ist ausgeschlossen, wenn der Aussteller
  • seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Deutschland hat oder
  • in Deutschland umsatzsteuerlich registriert ist oder
  • nach den gesetzlichen Vorschriften als im Inland steuerpflichtig gilt.

(5) Nachträgliche Änderungen der umsatzsteuerlichen Behandlung, insbesondere aufgrund verspätet vorgelegter Unterlagen, nachträglicher Registrierungen oder abweichender steuerlicher Bewertungen durch den Aussteller oder Dritte, sind ausgeschlossen.
Die ursprüngliche Rechnungsstellung bleibt maßgeblich.

(6) Die umsatzsteuerliche Behandlung berührt weder die Wirksamkeit noch die Fälligkeit der Rechnung.
Ein Zahlungsaufschub, eine Stundung oder eine Hemmung von Zahlungs- oder Verzugsfristen wird hierdurch nicht begründet.

(7) Der Aussteller haftet allein und vollumfänglich für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher steuerlich relevanter Angaben.
Stellt sich nachträglich heraus, dass deutsche Umsatzsteuer geschuldet war, ist die mmm GmbH berechtigt, diese nachzuberechnen.

(8) Ein Zurückbehaltungs-, Leistungsverweigerungs-, Minderungs- oder Aufrechnungsrecht kann aus umsatzsteuerlichen Einwendungen oder aus einer abweichenden steuerlichen Beurteilung durch den Aussteller nicht hergeleitet werden.

(9) Sämtliche steuerlichen Nachteile, Mehrbelastungen, Sanktionen oder der Verlust von Vorsteuerabzugsrechten, die aus unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben des Ausstellers resultieren, trägt der Aussteller allein.
Eine Haftung der mmm GmbH ist insoweit ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(1) Bis zur schriftlichen Zulassung der Anmeldung durch die mmm GmbH kann der Aussteller von seiner Anmeldung zurücktreten.
In diesem Fall ist die mmm  GmbH berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erheben. Ein Anspruch auf kostenfreien Rücktritt besteht nicht.

(2) Nach erfolgter Zulassung ist ein Rücktritt des Ausstellers ausgeschlossen.
Jede Beendigung der Teilnahme auf Wunsch des Ausstellers gilt ab diesem Zeitpunkt ausschließlich als Stornierung.

(3) Eine Stornierung ist vom Aussteller verbindlich in Textform (§ 126b BGB) zu erklären. Maßgeblich für die Fristberechnung ist ausschließlich der Zugang der Stornierungserklärung bei der mmm GmbH.

(4) Wird eine Stornierung nach erfolgter Zulassung akzeptiert, ist die mmm GmbH berechtigt, folgende pauschalierte Kostenentschädigung auf die Teilnahmegebühr zu verlangen:
  • bis 24 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der Teilnahmegebühr
  • ab 24 Wochen bis 16 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 75 % der Teilnahmegebühr
  • ab 16 Wochen vor Veranstaltungsbeginn sowie bei Nichterscheinen: 100 % der Teilnahmegebühr

(5) Veranstaltungsbeginn ist der erste offizielle Aufbautag der jeweiligen Veranstaltung.

(6) Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der mmm GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Die bloße Weitervergabe der Standfläche oder ein anderweitiger Ersatz stellt keinen automatischen Wegfall des Schadens dar.

(7) Gewährte Rabatte, Subventionierungen, Sponsoringvorteile oder Sonderkonditionen entfallen im Falle einer Stornierung vollständig und sind zurückzuerstatten.
Dies gilt auch für Mehrjahresvereinbarungen; bereits gewährte Deal-Rabatte entfallen rückwirkend.

(8) Servicepflichtgebühren, Mitausstellergebühren, Gebühren für Rechnungslegung, Standbau, Sonderleistungen sowie Leistungen Dritter werden nicht erstattet, sofern diese Leistungen bereits erbracht oder verbindlich disponiert wurden. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung.

(9) Zusätzlich zur Kostenentschädigung ist die mmm GmbH berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr für die Stornierung gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erheben.

(10) Die Stornierung berührt weder die Wirksamkeit noch die Fälligkeit bereits gestellter Rechnungen. Zahlungs-, Verzugs- und Mahnfristen laufen unverändert weiter.
Ein Zurückbehaltungs-, Leistungsverweigerungs-, Minderungs- oder Aufrechnungsrecht besteht nicht.
(1) Kündigungsgründe
Die mmm GmbH ist berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Aussteller
  • mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Verzug ist oder
  • trotz Fälligkeit und spätestens nach einmaliger Mahnung offene Forderungen nicht vollständig ausgleicht oder
  • gegen wesentliche vertragliche Pflichten, insbesondere Zahlungs-, Mitwirkungs- oder Offenlegungspflichten, verstößt.

(2) Pauschalierter Schadensersatz
Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Absatz 1 ist die mmm GmbH berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 100 % der vereinbarten Standmiete zu verlangen, sofern der Aussteller nicht nachweist, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(3) Der Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz besteht unabhängig davon, ob die Standfläche ganz oder teilweise anderweitig vergeben werden kann oder tatsächlich vergeben wird.

(4) Bereits entstandene oder verbindlich disponierte Kosten, insbesondere für Standbau, Technik, Servicepflichtgebühren, Mitausstellergebühren, Marketing- und Publikationsleistungen sowie Leistungen Dritter, bleiben uneingeschränkt geschuldet und werden nicht erstattet.

(5) Der Rücktritt oder die Kündigung berührt weder die Wirksamkeit noch die Fälligkeit bereits gestellter Rechnungen. Zahlungs-, Verzugs- und Mahnfristen laufen unverändert weiter.

(6) Ein Zurückbehaltungs-, Leistungsverweigerungs-, Minderungs- oder Aufrechnungsrecht besteht nicht.
Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
(1) Dienstleistungen Dritter, die über die mmm GmbH vermittelt, beauftragt oder koordiniert werden (insbesondere Standbau, Technik, Ausstattung, Logistik, Zusatz- und Serviceleistungen), werden ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Ausstellers beauftragt, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Eine Stornierung solcher Leistungen auf Wunsch des Ausstellers ist nur bis spätestens 21 Kalendertage vor Beginn der jeweiligen Präsenzveranstaltung möglich. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierungserklärung bei der mmm GmbH.
In diesem Fall ist die mmm GmbH berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erheben.
Erfolgt die Stornierung später als 21 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn, ist eine kostenfreie Stornierung ausgeschlossen.

(3) Der Aussteller hat in diesem Fall sämtliche vom Drittanbieter verlangten, bereits angefallenen oder vertraglich geschuldeten Kosten vollständig zu tragen, unabhängig davon,
  • ob diese bereits in Rechnung gestellt wurden,
  • ob Leistungen tatsächlich erbracht wurden oder
  • ob der Drittanbieter eine Ersatzvergabe vornimmt oder vornehmen könnte.

(4) Als Beginn der Präsenzveranstaltung gilt der erste offizielle Aufbautag des Messebauers der mmm GmbH.

(5) Der Anspruch der mmm GmbH auf Erstattung der Drittanbieterleistungen entsteht unabhängig von der Rechnungsstellung des Drittanbieters und ist sofort fällig, sobald die Kosten der Höhe nach feststehen oder vertraglich bestimmt sind.

(6) Der Aussteller stellt die mmm GmbH von sämtlichen Ansprüchen der Drittanbieter, die im Zusammenhang mit der Beauftragung, Änderung oder Stornierung der Leistungen entstehen, vollumfänglich frei, es sei denn, die Inanspruchnahme beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der mmm GmbH.

(7) Ein Zurückbehaltungs-, Minderungs-, Aufrechnungs- oder Leistungsverweigerungsrecht des Ausstellers ist ausgeschlossen, soweit nicht unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche bestehen.

(8) Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der mmm GmbH oder dem Drittanbieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(1) Erfolgt die vollständige Zahlung einer Rechnung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, entfallen sämtliche gewährten Rabatte, Nachlässe, Subventionierungen oder Sonderkonditionen automatisch und rückwirkend, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der mmm  GmbH bedarf.

(2) Die mmm GmbH ist in diesem Fall berechtigt, die Rechnung einseitig zu korrigieren oder neu auszustellen und den vollen, nicht rabattierten Rechnungsbetrag zugrunde zu legen.

(3) Die Neuausstellung der Rechnung berührt weder den ursprünglichen Fälligkeitstermin noch den Eintritt des Verzugs.
Insbesondere beginnt keine neue Zahlungsfrist, und der Verzug bleibt ununterbrochen bestehen.

(4) Zusätzlich ist die mmm GmbH berechtigt, für jede Neuausstellung einer Rechnung eine Bearbeitungsgebühr gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erheben.

(5) Sämtliche bis zum Zeitpunkt der Neuausstellung angefallenen Mahngebühren, Standard-Servicegebühren, Verzugszinsen sowie sonstige Verzugskosten werden in der neu ausgestellten Rechnung vollständig berücksichtigt und mit dieser fällig gestellt.

(6) Teilzahlungen, verspätete Zahlungen oder Zahlungen unter Vorbehalt hindern weder den Wegfall der Rabattierung noch die Neuausstellung der Rechnung und werden ausschließlich auf die offene Hauptforderung angerechnet.

(7) Weitergehende gesetzliche Rechte der mmm GmbH, insbesondere die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
(1) Gerät der Aussteller mit einer Zahlung in Verzug, ist die mmm GmbH berechtigt, den durch den Verzug entstehenden Schaden geltend zu machen.
Verzugszinsen werden gemäß § 288 BGB in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe berechnet.

(2) Für die zweite und jede weitere Mahnung kann die mmm GmbH einen pauschalierten Verzugsschaden gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis verlangen, sofern der Aussteller nicht nachweist, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die erste Mahnung erfolgt kostenfrei.

(3) Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung ist ausschließlich der vollständige Zahlungseingang auf einem der auf der Rechnung angegebenen Konten der mmm GmbH.
Das Risiko der Zahlungsübermittlung trägt allein der Aussteller.

(4) Die Überweisung eines Teilbetrages gilt nicht als vollständige Erfüllung der Forderung und wird als Teilzahlung angerechnet.

(5) Behauptet der Aussteller, eine Zahlung fristgerecht veranlasst zu haben, insbesondere durch Echtzeitüberweisung, Sofortüberweisung oder vergleichbare Zahlungsarten, ist er verpflichtet, der mmm GmbH auf Verlangen unverzüglich einen geeigneten, bankbestätigten Zahlungsnachweis (z.B. Überweisungsbeleg mit Zeitstempel) vorzulegen.

(6) Die Vorlage eines Zahlungsnachweises begründet keinen Anspruch auf Anerkennung einer fristgerechten Zahlung.
Bis zum tatsächlichen vollständigen Zahlungseingang auf dem Konto der mmm GmbH bleiben sämtliche Verzugsfolgen, Sperren, Aufbauverbote und sonstige Maßnahmen uneingeschränkt bestehen.

(7) Die mmm GmbH kann nach Vorlage eines plausiblen Zahlungsnachweises nach eigenem Ermessen einzelne Maßnahmen vorläufig aussetzen.
Ein Anspruch des Ausstellers hierauf besteht nicht.

(8) Befindet sich der Aussteller mit fälligen Forderungen in Verzug, ist die mmm GmbH berechtigt, sämtliche weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig zu stellen sowie Leistungen ganz oder teilweise zurückzuhalten.

(9) Missbrauchstatbestände
Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn der Aussteller
  • wiederholt behauptet, Zahlungen fristgerecht veranlasst zu haben, ohne dass ein entsprechender Zahlungseingang erfolgt,
  • unvollständige, manipulierte oder nicht bankbestätigte Zahlungsnachweise vorlegt,
  • Zahlungsnachweise verspätet oder erst nach Einleitung von Mahn-, Sperr- oder Ausschlussmaßnahmen einreicht oder
  • trotz vorheriger Hinweise erneut gegen Zahlungsfristen verstößt.

(10) In den Fällen des Absatzes 9 ist die mmm  GmbH berechtigt, den Missbrauch als schwerwiegende Vertragsverletzung zu werten.

(11) Sanktionen bei Missbrauch
Bei Vorliegen eines Missbrauchs ist die mmm GmbH insbesondere berechtigt,
  • ein sofortiges Aufbauverbot für die jeweilige Veranstaltung auszusprechen,
  • dem Aussteller den Zutritt zum Veranstaltungsgelände zu verwehren,
  • bereits erteilte Aufbau-, Zufahrts- oder Arbeitsgenehmigungen zu widerrufen,
  • Leistungen ganz oder teilweise zurückzuhalten,
  • den Aussteller mit sofortiger Wirkung von der laufenden Veranstaltung auszuschließen sowie
  • den Aussteller zeitlich befristet oder unbefristet von zukünftigen Veranstaltungen auszuschließen.

(12) Ein Aufbauverbot kann auch dann ausgesprochen werden, wenn der Aussteller behauptet, eine Zahlung veranlasst zu haben, der Zahlungseingang jedoch bis zum Beginn des ersten offiziellen Aufbautages nicht vollständig und endgültig auf dem Konto der mmm GmbH verbucht ist.

(13) Ein nachträglicher Zahlungseingang hebt ein ausgesprochenes Aufbauverbot oder einen Ausschluss nicht automatisch auf.
Die Entscheidung über eine (Wieder-)Zulassung liegt ausschließlich im freien Ermessen der mmm GmbH.
Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

(14) Weitergehende Rechte der mmm GmbH, insbesondere auf Rücktritt, Kündigung, Schadensersatz, Vertragsstrafe oder Ersatz nutzlos entstandener Aufwendungen, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
(1) Teilzahlungen stellen keine vollständige Erfüllung der Forderung dar und führen weder zu einer Stundung noch zu einem Verzicht auf weitergehende Rechte der mmm GmbH.

(2) Die mmm GmbH ist nicht verpflichtet, Teilzahlungen anzunehmen.
Eine Annahme erfolgt ausschließlich ohne Anerkennung einer Erfüllungs-, Stundungs- oder Vergleichswirkung.

(3) Teilzahlungen werden gemäß § 367 Abs. 1 BGB zunächst auf entstandene Verzugskosten, Bearbeitungsgebühren, Mahnkosten und Verzugszinsen und erst anschließend auf die Hauptforderung angerechnet, sofern keine zwingende gesetzliche Regelung entgegensteht.

(4) Durch die Leistung einer Teilzahlung tritt keine Hemmung, Unterbrechung oder Aufhebung des Zahlungsverzugs ein, solange der vollständige Rechnungsbetrag nicht endgültig und vorbehaltlos auf dem Konto der mmm GmbH gutgeschrieben ist.

(5) Leistungen, Teilnahmeberechtigungen, Aufbauzulassungen oder sonstige Rechte des Ausstellers werden durch eine Teilzahlung nicht ausgelöst oder wiederhergestellt.

(6) Befindet sich der Aussteller trotz Teilzahlung im Zahlungsverzug, ist die mmm GmbH berechtigt,
  • Verzugszinsen und Verzugskosten geltend zu machen,
  • Leistungen ganz oder teilweise zurückzuhalten,
  • ein Aufbauverbot auszusprechen oder aufrechtzuerhalten sowie
  • weitergehende Maßnahmen gemäß § 25 dieser AGB zu ergreifen.

(7) Ein Anspruch des Ausstellers auf Annahme, Berücksichtigung oder privilegierte Behandlung von Teilzahlungen besteht nicht.
(1) Gerät der Aussteller als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 Abs. 2 BGB, derzeit neun Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, ab dem Tag des Verzugseintritts.

(2) Der Eintritt des Verzugs erfolgt ohne weitere Mahnung, sobald eine fällige Zahlung nicht vollständig und fristgerecht auf dem Konto der mmm GmbH gutgeschrieben ist, sofern die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB vorliegen.

(3) Die mmm GmbH ist berechtigt, neben den Verzugszinsen einen weitergehenden Verzugsschaden, insbesondere Kosten für Rechtsverfolgung, Inkasso, Bonitätsprüfungen, Verwaltungsaufwand sowie interne Bearbeitungskosten geltend zu machen, soweit diese entstanden sind.

(4) Dem Aussteller bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass der mmm GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter oder streitiger Mängel ist ausgeschlossen, sofern diese die Zahlungspflicht nicht unmittelbar betreffen.

(6) Zahlungsverzug berechtigt die mmm GmbH unabhängig von weiteren Voraussetzungen,
  • Leistungen ganz oder teilweise zurückzuhalten,
  • Teilnahme-, Aufbau- oder Zutrittsrechte zu verweigern oder zu entziehen,
  • ein Aufbauverbot auszusprechen oder aufrechtzuerhalten,
  • vom Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen sowie
  • Schadensersatz statt oder neben der Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.

(7) Der Aussteller trägt sämtliche Nachteile, die aus dem Zahlungsverzug resultieren, einschließlich des Risikos, aufgrund nicht rechtzeitiger Zahlung von der Veranstaltung ausgeschlossen zu werden. Ein Anspruch auf Nachholung von Leistungen oder Teilnahme besteht in diesem Fall nicht.
(1) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der mmm  ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Ausstellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Einwendungen, Einreden oder bestrittene Gegenansprüche berechtigen nicht zur Aufrechnung.

(2) Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, es sei denn,
  • der Gegenanspruch beruht unmittelbar auf demselben Vertragsverhältnis, und
  • der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(3) Ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter oder streitiger Mängel – insbesondere hinsichtlich Standgröße, Standlage, Besucherfrequenz, Lautstärke, technischer Ausstattung oder organisatorischer Abläufe – ist ausdrücklich ausgeschlossen, soweit diese die Zahlungspflicht nicht unmittelbar betreffen.

(4) Aufrechnung oder Zurückbehaltung sind insbesondere ausgeschlossen, wenn sie dazu dienen oder geeignet sind,
  • den Zahlungseingang zu verzögern,
  • den Aufbau oder die Teilnahme an der Veranstaltung zu erzwingen oder
  • Sperr-, Aufbauverbots- oder Ausschlussmaßnahmen zu umgehen.

(5) Die Geltendmachung von Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechten berechtigt den Aussteller nicht, Zahlungen ganz oder teilweise zurückzuhalten, solange der vollständige Rechnungsbetrag nicht endgültig auf dem Konto der mmm GmbH gutgeschrieben ist.

(6) Unzulässige Aufrechnungen oder Zurückbehaltungen begründen Zahlungsverzug und berechtigen die mmm GmbH,
  • Verzugszinsen und Verzugskosten geltend zu machen,
  • Leistungen ganz oder teilweise zurückzuhalten,
  • ein Aufbauverbot auszusprechen oder aufrechtzuerhalten sowie
  • weitere Maßnahmen gemäß §§ 28 bis 31 dieser AGB zu ergreifen.
(1) Die mmm GmbH ist jederzeit berechtigt, vor Vertragsschluss sowie während eines bestehenden Vertragsverhältnisses eine Überprüfung der Bonität des Ausstellers vorzunehmen oder geeignete Nachweise zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu verlangen.

(2) Gründe für Sicherheitsleistungen
Bestehen nach pflichtgemäßem Ermessen der mmm mGmbH Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Ausstellers, insbesondere bei
  • Zahlungsverzug,
  • wiederholten Mahnungen,
  • Rücklastschriften,
  • Teilzahlungen,
  • Insolvenzanträgen oder
  • negativen Bonitätsauskünften,
ist die mmm GmbH berechtigt, angemessene Sicherheitsleistungen (z.B. Vorauszahlung, Kaution, Bankbürgschaft) zu verlangen.

(3) Die mmm GmbH ist berechtigt, sämtliche Leistungen nur noch gegen vollständige Vorauszahlung zu erbringen. Dies gilt insbesondere für:
  • Teilnahme an Präsenzveranstaltungen,
  • Standzuteilung und Aufbau,
  • Veröffentlichung von Ausstellerdaten,
  • Marketing-, Medien- und Onlineleistungen,
  • Service-, Zusatz- oder Drittleistungen.

(4) Erbringt der Aussteller die verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist die mmm GmbH berechtigt,
  • Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern,
  • den Aufbau zu untersagen,
  • den Stand zu sperren oder zu schließen,
  • vom Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen.
Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

(5) Ein Missbrauch des Zahlungs- oder Aufrechnungsrechts liegt insbesondere vor, wenn der Aussteller wiederholt
  • unberechtigte Einwendungen erhebt,
  • Zahlungen bewusst verzögert,
  • Zahlungen erst nach Mahnung oder Androhung von Maßnahmen leistet,
  • Zahlungsnachweise verspätet oder irreführend vorlegt,
  • Teilzahlungen zur Verzögerung einsetzt.

(6) Sperre für Folgejahre Bei festgestelltem Missbrauch ist die mmm GmbH berechtigt,
  • den Aussteller von der laufenden Veranstaltung auszuschließen,
  • zukünftige Buchungen abzulehnen,
  • den Aussteller für künftige Veranstaltungen dauerhaft oder befristet zu sperren,
  • eine generelle Vorkassepflicht für alle Folgejahre und Veranstaltungen festzulegen.

(7) Ein Anspruch auf Teilnahme, erneute Zulassung oder Wiederaufnahme in das Veranstaltungsportfolio besteht nicht.

(8) Kulanzleistungen, Zahlungsaufschübe, Stundungen oder Duldungen begründen keinen Rechtsanspruch für die Zukunft und stellen ausdrücklich keinen Verzicht auf vertragliche oder gesetzliche Rechte dar.

(9) Die mmm  GmbH ist nicht verpflichtet, wirtschaftliche Interessen des Ausstellers gegenüber der eigenen Liquiditäts-, Sicherheits- oder Veranstaltungsplanung zurückzustellen.

(10) Sämtliche Maßnahmen nach diesem Paragraphen können nebeneinander und kumulativ angewendet werden.

(11) Schadenersatzansprüche, Vertragsstrafen, Rücktritts-, Kündigungs- und Sperrrechte bleiben unberührt.
(1) Werden fällige, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen der mmm GmbH nicht innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels beglichen, ist die mmm GmbH berechtigt, die Online-Darstellung der Ausstellerdaten (z.B. in Ausstellerverzeichnissen, Messe-Apps, Websites oder sonstigen Online-Plattformen) vorübergehend oder vollständig zu sperren.
Die Sperrung wird erst nach vollständigem Zahlungseingang einschließlich sämtlicher Verzugskosten, Gebühren und Nebenforderungen aufgehoben.

(2) Eine vollständige oder teilweise Sperrung der Online-Darstellung der Ausstellerdaten ist die mmm GmbH außerdem berechtigt vorzunehmen, wenn der Aussteller gegen vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere
  • den Stand vor dem offiziellen Ende der Veranstaltung ganz oder teilweise abbaut oder räumt,
  • gegen Zahlungs-, Aufbau-, Nutzungs- oder Verhaltenspflichten verstößt oder
  • sonst ein vertragswidriges Verhalten vorliegt.

(3) Wird die Teilnahme an einer Veranstaltung durch den Aussteller storniert, endet das Vertragsverhältnis oder wird dem Aussteller die Teilnahme untersagt, ist die mmm GmbH berechtigt, die öffentliche Darstellung der Ausstellerdaten im Internet vollständig und dauerhaft zu entfernen.

(4) Ein Anspruch des Ausstellers auf Marketing-, Werbe-, Veröffentlichungs- oder Präsentationsleistungen besteht nicht, soweit diese nicht ausdrücklich, schriftlich und entgeltlich in der jeweiligen Buchungsbestätigung oder Leistungsbeschreibung zugesichert wurden.

(5) Sämtliche Marketing-, Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen der mmm GmbH – insbesondere Einträge in Online-Ausstellerverzeichnissen, Veröffentlichungen auf Websites, in Social-Media-Kanälen, Newslettern, Messe-Apps, Print-Publikationen, Presse- oder sonstigen Medien – erfolgen freiwillig, ergänzend und ohne Rechtsanspruch.

(6) Art, Umfang, Platzierung, Dauer, Sichtbarkeit und Zeitpunkt von Marketing- und Veröffentlichungsleistungen liegen ausschließlich im Ermessen der mmm GmbH.
Ein Anspruch auf bestimmte Reichweiten, Besucherzahlen, Sichtkontakte, Leads, Veröffentlichungszeiträume oder Platzierungen besteht ausdrücklich nicht.

(7) Die Nicht-, Teil- oder zeitweise Nichtbereitstellung von Marketing- oder Veröffentlichungsleistungen stellt keinen Mangel dar und begründet keine Ansprüche auf Minderung, Rücktritt, Schadensersatz oder sonstige Gewährleistungsrechte, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der mmm GmbH vorliegt.

(8) Bei Zahlungsverzug, Vertragsverstößen, Sperrmaßnahmen, Aufbauverboten oder sonstigen Sanktionen ist die mmm GmbH berechtigt, Marketing-, Werbe- und Veröffentlichungsleistungen jederzeit ganz oder teilweise auszusetzen, einzuschränken oder dauerhaft einzustellen, ohne dass hieraus Ansprüche des Ausstellers entstehen.

(9) Marketing-, Werbe- und Veröffentlichungsleistungen stellen keine Hauptleistungspflichten, sondern – sofern sie nicht ausdrücklich kostenpflichtig vereinbart wurden – unentgeltliche Zusatz- oder Nebenleistungen dar.

(10) Auch bei kostenpflichtig gebuchten Marketing- oder Zusatzleistungen besteht kein Anspruch auf einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, eine bestimmte Wahrnehmung oder Resonanz durch Besucher, Medien oder sonstige Dritte.

(11) Gesetzliche Aufbewahrungs-, Dokumentations- und Nachweispflichten bleiben von Sperrung oder Löschung unberührt.

(12) Verlangt der Aussteller über die vertraglich oder gesetzlich geschuldete Entfernung hinaus eine besondere Bearbeitung, frühzeitige Löschung oder sonstige Sondermaßnahmen hinsichtlich seiner Online-Daten, kann hierfür eine Bearbeitungsgebühr gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis erhoben werde
(1) Soweit nicht einzelvertraglich weitergehende Vertraulichkeitsverpflichtungen vereinbart sind, verpflichten sich beide Parteien, sämtliche ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden Informationen über den Geschäftsbetrieb der jeweils anderen Partei, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG), interne Abläufe, Kalkulationen, Vertragsinhalte, Preise, Strategien, technische Informationen, personenbezogene Daten sowie Kunden- und Kontaktdaten, streng vertraulich zu behandeln.

(2) Als vertraulich gelten alle Informationen,
  • die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder
  • die ihrer Natur nach oder nach objektivem kaufmännischem Maßstab als geheimhaltungsbedürftig anzusehen sind,
unabhängig davon, ob sie schriftlich, elektronisch, mündlich oder in sonstiger Form übermittelt wurden.

(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die
  • allgemein bekannt oder ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung bekannt geworden sind,
  • der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmäßig vor Offenlegung bekannt waren,
  • rechtmäßig von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung erlangt wurden oder
  • aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen offengelegt werden müssen.
In diesem Fall ist die andere Partei – soweit rechtlich zulässig – unverzüglich vorab zu informieren.

(4) Die vertraulichen Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses verwendet werden. Eine Nutzung zu eigenen Zwecken, zu Wettbewerbszwecken oder zugunsten Dritter ist untersagt.

(5) Soweit sich eine Partei zur Vertragserfüllung Dritter bedient (z.B. Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Dienstleister, Berater), hat sie diese vorab nachweislich zur Geheimhaltung in mindestens gleichem Umfang zu verpflichten.
Die Partei haftet für Verstöße dieser Personen wie für eigenes Verschulden.

(6) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht zeitlich unbeschränkt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort.

(7) Der Aussteller erkennt ausdrücklich an, dass jeder Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung geeignet ist, einen erheblichen und teilweise nicht wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Schaden bei der mmm GmbH zu verursachen.

(8) Verstößt der Aussteller schuldhaft gegen die Geheimhaltungspflicht, ist die mmm GmbH berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz zu verlangen, dessen Höhe sich nach dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis richtet.
Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(9) Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen.
Jeder einzelne Verstoß stellt einen selbstständigen Verstoß dar.
Bei Dauerverstößen gilt jede begonnene Kalenderwoche als eigenständiger Verstoß.

(10) Die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret nachgewiesenen Schadens, von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Auskunftsansprüchen sowie die Geltendmachung einstweiliger Verfügungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(11) Gesetzliche Ansprüche aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG), dem Datenschutzrecht sowie aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt und bestehen neben diesen vertraglichen Regelungen.
(1) Durchführungsvorbehalt
Die Durchführung der jeweiligen Präsenzveranstaltung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Umstände eintreten, die eine Durchführung ganz oder teilweise unmöglich machen, unzumutbar erschweren oder wirtschaftlich unvertretbar werden lassen und die von der mmm GmbH nicht zu vertreten sind.

(2) Höhere Gewalt und gleichgestellte Ereignisse
Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere – jedoch nicht abschließend –:
  • behördliche Anordnungen, Auflagen, Verbote oder Untersagungen,
  • Epidemien, Pandemien, Gesundheitslagen,
  • Krieg, Terroranschläge, politische Unruhen,
  • Naturkatastrophen,
  • Energie-, Rohstoff- oder Versorgungsengpässe (z. B. Strom, Wasser),
  • Streiks, Aussperrungen, Transport- oder Lieferausfälle,
  • Reise- oder Zutrittsbeschränkungen,
  • erhebliche Sicherheitslagen,
  • Proteste oder Störungen durch Dritte,
  • sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der mmm GmbH.
Diese Ereignisse stehen der höheren Gewalt gleich, auch wenn sie nur einzelne Teile der Veranstaltung betreffen.

(3) Rechte der mmm GmbH
Treten Umstände nach Absatz 1 oder 2 ein, ist die mmm GmbH nach billigem Ermessen berechtigt,
  • die Präsenzveranstaltung abzusagen,
  • zeitlich zu verschieben,
  • an einen anderen Veranstaltungsort zu verlegen,
  • zu verkürzen oder zu verlängern,
  • Öffnungszeiten, Ablauf oder Programm zu ändern,
  • die Veranstaltung ganz oder teilweise vorzeitig abzubrechen.

(4) Informationspflicht
Die mmm GmbH wird Entscheidungen nach diesem Paragraphen so frühzeitig wie nach den Umständen möglich mitteilen. Eine bestimmte Form oder Frist ist nicht geschuldet.

(5) Kein Rücktritt / kein Minderungsrecht
Eine Absage, Verlegung, Verkürzung, Verlängerung, Unterbrechung oder ein Abbruch der Präsenzveranstaltung – auch teilweise oder vorzeitig – berechtigt den Aussteller nicht:
  • zum Rücktritt vom Vertrag,
  • zur Minderung der Teilnahmegebühr,
  • zur Stornierung von Rechnungen,
  • zur Geltendmachung von Schadensersatz-, Aufwendungs- oder Ersatzansprüchen.
Dies gilt auch bei Wegfall einzelner Programmteile, Vorträge, Sonderflächen, Begleitveranstaltungen oder bei reduzierter Besucherzahl.

(6) Ausschluss von Schadensersatz
Schadensersatzansprüche jeglicher Art – insbesondere wegen entgangenen Gewinns, vergeblicher Aufwendungen, Reise-, Übernachtungs- oder Personalkosten – sind ausgeschlossen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der mmm GmbH vorliegt. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

(7) Wirtschaftliche Tragfähigkeit
Die mmm GmbH ist berechtigt, von der Durchführung der Präsenzveranstaltung Abstand zu nehmen, wenn deren wirtschaftliche Tragfähigkeit nicht gesichert erscheint.
Eine wirtschaftliche Unvertretbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Durchführung zu einem nicht zumutbaren wirtschaftlichen Risiko führen würde.
Auch in diesem Fall bestehen keine Ansprüche des Ausstellers nach Absatz 5 und 6.

(8) Kein Ersatztermin
Kann infolge höherer Gewalt oder gleichgestellter Ereignisse kein Ersatztermin angeboten werden, gelten folgende Grundsätze:
  • Die Teilnahmegebühr ist als Mischkalkulation zu verstehen.
  • Erstattungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe des jeweils gültigen Erstattungs- und Gebührenverzeichnisses der mmm GmbH.
  • Nicht erstattungsfähig sind insbesondere Servicepflichtgebühren, Mitausstellergebühren, Marketing- und Medialeistungen sowie Verwaltungs- und Organisationskosten.

(9) Ersatztermin
Wird ein Ersatztermin angeboten, kann dieser auch im Folgejahr liegen und erneut verschoben werden.
Ab Bekanntgabe des Ersatztermins besteht einmalig eine 14-tägige Sonder-Rücktrittsfrist. Nach deren Ablauf gelten ausschließlich die regulären Stornierungsbedingungen gemäß AGB und Gebührenverzeichnis.

(10) Keine Garantie
Die mmm GmbH garantiert weder eine Mindestbesucherzahl noch einen bestimmten wirtschaftlichen oder werblichen Erfolg der Veranstaltung.
Ansprüche wegen geringer Besucherzahlen oder veränderter Besucherströme sind ausgeschlossen.

(11) Abschließende Regelung
Weitere Ansprüche des Ausstellers wegen Absage, Verlegung, Verkürzung, Verlängerung oder Abbruch der Präsenzveranstaltung sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(1) Die mmm GmbH übergibt die zugewiesene Standfläche einschließlich etwaiger Standausstattung grundsätzlich in ordnungsgemäßem, besenreinem und nutzbarem Zustand.
Ein Anspruch auf weitergehende Leistungen oder besondere Ausstattungsmerkmale besteht nicht, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

(2) Der Aussteller ist verpflichtet, unverzüglich nach Übergabe, spätestens jedoch vor Beginn der Präsenzveranstaltung, den Standort, die Standfläche, die Beschaffenheit des Standes, etwaige Standausstattung sowie sämtliche Zusatzleistungen sorgfältig zu überprüfen.
Offensichtliche Mängel sind der mmm GmbH unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Unterbleibt eine fristgerechte Anzeige, gelten die betreffenden Leistungen als vertragsgemäß genehmigt, und Mängelrechte sind insoweit ausgeschlossen.
Gesetzliche Rechte bei verdeckten Mängeln bleiben unberührt.

(3) Der Aussteller hat den Stand ausschließlich innerhalb der bekannt gegebenen Aufbauzeiten, vollständig und betriebsbereit auf der ihm zugewiesenen Standfläche fertigzustellen.

(4) Ein Aufbau außerhalb der freigegebenen Zeiten oder Flächen ist untersagt und gilt als schwerwiegende Vertragsverletzung.
Rettungs-, Flucht- und Verkehrswege sind jederzeit uneingeschränkt freizuhalten.
Feuerlöscheinrichtungen, Brandschutzanlagen, Notausgänge sowie Warn- und Sicherheitshinweise dürfen weder verdeckt, blockiert, überbaut noch in ihrer Funktion eingeschränkt werden.

(5) Sämtliche beim Standbau verwendeten Materialien, Bauteile, Dekorationen, Bodenbeläge und Befestigungsmittel müssen uneingeschränkt den jeweils geltenden brandschutz-, sicherheits- und baurechtlichen Vorschriften entsprechen und mindestens schwer entflammbar sein.
Der Aussteller trägt die volle Nachweis- und Beweislast für die Zulässigkeit der eingesetzten Materialien.

(6) Die Lagerung von Leergut, Verpackungsmaterial, Werkzeugen, Baumaterialien oder sonstigen Gegenständen in Hallen, Gängen, Rettungswegen oder Sicherheitszonen ist ausnahmslos untersagt.
Zuwiderhandlungen berechtigen die mmm GmbH, diese Gegenstände ohne vorherige Ankündigung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernen oder entsorgen zu lassen.

(7) Verstößt der Aussteller gegen die Bestimmungen dieses § 33, ist die mmm GmbH berechtigt,
  • den Aufbau zu unterbrechen oder zu untersagen,
  • Nachbesserungen oder Änderungen anzuordnen,
  • den Stand ganz oder teilweise zu schließen oder
  • Maßnahmen auf Kosten des Ausstellers selbst durchzuführen.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

(8) Verzögerungen im Aufbau, Einschränkungen der Standnutzung oder Maßnahmen nach diesem § 33 begründen keinen Anspruch auf Minderung, Rückerstattung oder Schadensersatz, sofern sie auf einem vom Aussteller zu vertretenden Verstoß beruhen.

(9) Messebauer / Eigenaufbau
Der Aussteller ist berechtigt, den Messestand durch einen von ihm beauftragten Messebauer errichten zu lassen oder den Aufbau selbst bzw. durch eigenes Personal vorzunehmen, sofern dies nach den technischen Richtlinien der jeweiligen Messegesellschaft zulässig ist.
Ab bestimmten Standarten (z.B. Sonderbau, erhöhte Standhöhe, Traversenkonstruktionen, mehrgeschossige Stände) kann die Beauftragung eines qualifizierten Messebauunternehmens verpflichtend sein.
Unabhängig davon, ob der Aufbau durch den Aussteller selbst oder durch einen von ihm beauftragten Messebauer erfolgt, trägt ausschließlich der Aussteller die Verantwortung für:
  • das Verhalten seiner Beauftragten, Erfüllungsgehilfen und Dienstleister.
  • Schäden an Personen, Sachen oder der Messeinfrastruktur,
  • die Einhaltung aller technischen, rechtlichen und sicherheitsrelevanten Vorgaben,
Die mmm GmbH haftet nicht für Schäden, die durch den Messebau oder den Aufbau des Standes entstehen, es sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der mmm GmbH.
Bei Verstößen gegen technische Richtlinien, Sicherheitsvorgaben oder bei fehlenden Nachweisen ist die mmm GmbH berechtigt,
  • den Stand ganz oder teilweise schließen zu lassen.
  • Nachbesserungen zu verlangen,
  • den Aufbau vorübergehend oder dauerhaft zu untersagen,
  • Hieraus entstehende Kosten oder Verzögerungen trägt der Aussteller.
Standkonzepte, Sonderkonstruktionen oder abweichende Bauarten bedürfen der vorherigen schriftlichen Freigabe durch die mmm GmbH bzw. die Messegesellschaft. Nicht genehmigte Abweichungen können zur Nichtzulassung des Standes führen.

(10) Einsatz von Messebauunternehmen der mmm GmbH
Sofern die mmm GmbH den Auf- und Abbau von Messeständen ganz oder teilweise durch ein von ihr beauftragtes Messebauunternehmen durchführen lässt, handelt es sich hierbei um eine organisatorische Leistung der mmm GmbH, auf deren konkrete Ausgestaltung kein Anspruch besteht
Die mmm GmbH ist jederzeit berechtigt, das von ihr eingesetzte Messebauunternehmen aus organisatorischen, wirtschaftlichen oder technischen Gründen zu wechseln.
Ein solcher Wechsel begründet keinerlei Ansprüche des Ausstellers, insbesondere nicht auf:
  • Minderung,
  • Schadensersatz,
  • Aufwendungsersatz,
  • Rücktritt,
  • Kündigung oder
  • sonstige Ersatz- oder Ausgleichsansprüche.
Die mmm GmbH stellt sicher, dass der Messebau weiterhin nach den geltenden technischen Richtlinien, Sicherheitsvorgaben und Qualitätsstandards der jeweiligen Messegesellschaft erfolgt. Ein Anspruch auf den Einsatz eines bestimmten Messebauunternehmens oder auf eine bestimmte Ausführungsart besteht nicht.
Vertragliche Beziehungen zwischen der mmm GmbH und dem eingesetzten Messebauunternehmen bestehen ausschließlich im Innenverhältnis und berühren das Vertragsverhältnis zum Aussteller nicht.
Ein Vertrauen des Ausstellers auf den Einsatz eines bestimmten Messebauunternehmens oder auf eine unveränderte Organisationsstruktur der mmm GmbH ist ausgeschlossen.
(1) Ein vorgezogener Aufbau ist grundsätzlich untersagt und nur nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung der mmm GmbH zulässig.
Ein Anspruch auf Genehmigung eines vorgezogenen Aufbaus besteht in keinem Fall.

(2) Der Antrag auf vorgezogenen Aufbau ist vom Aussteller verbindlich, vollständig und ausschließlich in Textform unter Verwendung des von der mmm GmbH vorgesehenen Formulars zu stellen und muss spätestens 21 Kalendertage vor dem gewünschten Aufbautermin bei der mmm GmbH eingegangen sein.
Verspätete, unvollständige oder formwidrige Anträge gelten als nicht gestellt.

(3) Die Genehmigung eines vorgezogenen Aufbaus steht im freien Ermessen der mmm GmbH und kann insbesondere aus organisatorischen, sicherheitsrelevanten, behördlichen oder wirtschaftlichen Gründen ohne Angabe von Gründen verweigert oder widerrufen werden.

(4) Für einen genehmigten vorgezogenen Aufbau werden zusätzliche Entgelte gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben.
Diese Entgelte sind nicht rabattfähig, nicht erstattungsfähig und stellen keine Vorausleistung auf andere Gebühren dar.

(5) Zwingende Voraussetzung für die Durchführung eines vorgezogenen Aufbaus sind:
  • die vollständige und fristgerechte Einreichung sämtlicher erforderlicher Unterlagen,
  • die ausdrückliche schriftliche Genehmigung der  GmbH sowie
  • der vollständige Zahlungseingang aller hierfür anfallenden Gebühren vor Beginn des vorgezogenen Aufbaus.
Ohne vollständigen Zahlungseingang besteht kein Zutritts-, Aufbau- oder Nutzungsrecht.

(6) Erfolgt ein Aufbau ohne Genehmigung, vor Zahlungseingang oder abweichend von der genehmigten Zeit oder Fläche, ist die mmm GmbH berechtigt,
  • den Aufbau sofort zu unterbrechen oder zu untersagen,
  • den Stand zu sperren oder räumen zu lassen,
  • einen pauschalierten Schadensersatz gemäß Gebührenverzeichnis zu verlangen sowie
  • weitere Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Ausstellers zu ergreifen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(7) Verzögerungen, Einschränkungen oder der Widerruf eines genehmigten vorgezogenen Aufbaus begründen keinen Anspruch auf Minderung, Rückerstattung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern die Ursache nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der mmm GmbH beruht
(1) Die gemietete Standfläche ist spätestens mit Ablauf der von der mmm message messe & marketing GmbH bekannt gegebenen Abbauzeit vollständig geräumt, gereinigt und im ursprünglichen Zustand zurückzugeben.

(2) Ein verlängerter Abbau am letzten Veranstaltungstag ist ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung der mmm GmbH in Textform zulässig.
Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Die Genehmigung kann aus organisatorischen oder sicherheitsrelevanten Gründen widerrufen werden.

(3) Anträge auf verlängerten Abbau sind spätestens 21 Kalendertage vor Beginn der Präsenzveranstaltung unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einzureichen. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
Ein genehmigter verlängerter Abbau endet spätestens um 22:00 Uhr am letzten Veranstaltungstag, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist.

(4) Für den genehmigten verlängerten Abbau wird eine zusätzliche, nicht rabattierbare und nicht erstattungsfähige Gebühr gemäß dem gültigen Gebührenverzeichnis erhoben. Voraussetzung ist der vollständige Zahlungseingang vor Beginn der Abbauphase.

(5) Mit Ablauf der genehmigten Abbauzeit tritt ohne weitere Mahnung Verzug ein. Überschreitet der Aussteller die Abbauzeit – gleich aus welchem Grund – ist die mmm GmbH berechtigt, unverzüglich Räumungsmaßnahmen einzuleiten.

(6) Die mmm GmbH ist berechtigt, nach Ablauf der Abbauzeit ohne weitere Ankündigung nicht abgebaute Stände, Exponate oder sonstige Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernen, einlagern, verwerten oder entsorgen zu lassen. Eine Obhuts-, Verwahr- oder Verkehrssicherungspflicht besteht nicht, soweit gesetzlich zulässig.

(7) Sämtliche durch einen verspäteten, unvollständigen oder nicht genehmigten Abbau entstehenden Kosten, insbesondere für
  • Hallenmiete,
  • Lagerung,
  • Energieversorgung,
  • Bewachung,
  • Transport,
  • Entsorgung,
  • externe Dienstleister sowie
  • organisatorischen Mehraufwand,
trägt der Aussteller in voller Höhe, unabhängig davon, ob die Überschreitung schuldhaft oder unverschuldet erfolgt ist.

(8) Die mmm GmbH ist berechtigt, eine Bearbeitungs- bzw. Organisationspauschale gemäß Gebührenverzeichnis zu erheben. Ein Anspruch auf Herausgabe eingelagerter Gegenstände besteht erst nach vollständigem Ausgleich sämtlicher offener Forderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht bleibt vorbehalten.

(9) Für Beschädigungen, Verunreinigungen, Rückstände sowie Boden- oder Gebäudeschäden haftet der Aussteller verschuldensunabhängig, einschließlich des Verhaltens beauftragter Dritter. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erfolgt auf Kosten des Ausstellers.

(10) Ein Anspruch auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz im Zusammenhang mit der Ablehnung, Einschränkung oder dem Widerruf eines verlängerten Abbaus besteht nicht, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der mmm GmbH vorliegt.

(11) Weitergehende gesetzliche und vertragliche Ansprüche der mmm GmbH bleiben unberührt.
Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(1) Arbeitsstätte und Gefahrenbereich
Während des gesamten Auf- und Abbaus sowie sämtlicher Vor-, Neben- und Nachzeiten gelten sämtliche Hallen-, Gelände- und Nebenflächen uneingeschränkt als Arbeitsstätten im Sinne der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie als Gefahrenbereiche nach den Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
In diesen Zeiträumen gilt eine strikte Null-Toleranz-Regelung.

(2) Zutrittsberechtigung – kumulative Voraussetzungen
Der Zutritt zu den vorgenannten Bereichen ist ausschließlich Personen gestattet, die kumulativ
a) arbeitsbedingt und tatsächlich im Rahmen der Veranstaltung tätig sind,
b) über bestehenden gesetzlichen Unfallversicherungsschutz verfügen,
c) eine konkret erforderliche Arbeitsaufgabe wahrnehmen,
d) nachweislich arbeits- und sicherheitsrechtlich unterwiesen wurden,
e) erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) ordnungsgemäß tragen,
f) nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen, Rausch- oder bewusstseinsverändernden Mitteln stehen und
g) über eine gültige Akkreditierung des Veranstalters verfügen.

(3) Absolutes Zutrittsverbot
Der Zutritt ist ausnahmslos, strikt und ohne jeden Ermessensspielraum verboten für:
  • Kinder und Jugendliche,
  • private Begleitpersonen,
  • nicht versicherte Personen,
  • sowie alle Personen ohne arbeitsbezogene Aufgabe gemäß Absatz 2.
Ein kurzfristiger Aufenthalt, bloßes Begleiten, Zusehen, „kurzes Mithelfen“, Fotografieren oder Beobachten ist ausdrücklich untersagt.

(4) Organisations-, Unterweisungs- und Fernhaltepflicht
Der Aussteller und der von ihm beauftragte Messebauer sind verpflichtet, durch geeignete organisatorische, personelle und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass unbefugte Personen keinen Zutritt zu den Arbeits- und Gefahrenbereichen erhalten.
Bereits das Mitbringen, Dulden, Nichtverhindern oder Unterlassen geeigneter Kontroll-, Unterweisungs-, Abgrenzungs- oder Sicherungsmaßnahmen stellt einen schuldhaften Organisations- und Kontrollverstoß dar.

(5) Zurechnung, „Durchrutschen“ und Haftungsdurchgriff
Gelangt eine nach Absatz 3 unzulässige Person gleichwohl in die Arbeits- oder Gefahrenbereiche, gilt dies kraft dieser AGB als schuldhafter Organisations- und Kontrollverstoß des Ausstellers und/oder des Messebauers, sofern der Zutritt bei pflichtgemäßer Organisation hätte erkannt oder verhindert werden können („Durchrutschen“).
Aussteller und Messebauer haften hierfür gesamtschuldnerisch, vollumfänglich und ohne Haftungsbegrenzung, soweit gesetzlich zulässig.

(6) Persönliche Schutzausrüstung / Rauschmittelverbot
Das Tragen der jeweils erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung ist verpflichtend.
Arbeiten unter Alkohol-, Drogen- oder sonstigem Rauschmitteleinfluss sind strikt untersagt.
Verstöße gelten als schwerwiegender Pflichtverstoß.

(7) Einsatz von Arbeitsmitteln, Leitern und Transportmitteln im Besucherbetrieb
Der Einsatz, das Befahren oder Bewegen von Arbeits-, Transport- oder Flurförderfahrzeugen (insbesondere Hubwagen, Gabelstapler, Rollwagen oder vergleichbarer Geräte) in Besucher-, Verkehrs-, Flucht- oder Rettungsbereichen ist während des laufenden Besucherbetriebs ausnahmslos untersagt.
Dies gilt unabhängig von Dringlichkeit, Zeitdruck oder organisatorischen Gründen.
Leitern gelten im Besucherbetrieb als besonderes Gefahrenmittel und sind in Besucher-, Verkehrs-, Flucht- und Rettungsbereichen während des laufenden Besucherbetriebs grundsätzlich unzulässig.
Ausnahmen sind ausschließlich bei vollständiger Absperrung des Arbeitsbereichs und nach vorheriger Freigabe durch den Veranstalter zulässig.
Das Tragen von Gegenständen von Hand ist zulässig, sofern hierdurch keine Besucher gefährdet, keine Verkehrs-, Flucht- oder Rettungswege beeinträchtigt und keine unübersichtlichen, hektischen oder gefährlichen Situationen erzeugt werden.
Bei erkennbarer Gefährdung ist der Veranstalter berechtigt, die Tätigkeit unverzüglich zu unterbrechen oder zu untersagen.

(8) Sanktionen des Veranstalters
Ein Verstoß gegen die Regelungen dieses § 36 stellt einen schwerwiegenden Pflichtverstoß dar.
Der Veranstalter ist berechtigt, bei jedem Verstoß ohne vorherige Abmahnung insbesondere
  • den sofortigen Abbruch der betreffenden Tätigkeit,
  • den unverzüglichen Abzug eingesetzter Fahrzeuge oder Geräte aus dem Besucherbereich,
  • den Hallen- oder Geländeverweis der verantwortlichen Person,
  • den Ausschluss des Ausstellers von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung sowie
  • die Geltendmachung von Schadensersatz- und Regressansprüchen

durchzusetzen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(9) Haftungsausschluss und Freistellung (insbesondere bei Verstößen im Besucherbetrieb)
Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die aus Verstößen gegen diese Regelung resultieren.
Der Aussteller stellt den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollständig frei, die aus oder im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Verbot des Einsatzes von Arbeits-, Transport- oder Flurförderfahrzeugen während des laufenden Besucherbetriebs resultieren.
Die Freistellung umfasst insbesondere Ansprüche von Besuchern, Teilnehmern, sonstigen Dritten, Versicherern, Berufsgenossenschaften sowie Behörden, einschließlich sämtlicher hierdurch entstehender Kosten, Aufwendungen und Rechtsverfolgungskosten.
Dies gilt, soweit der Verstoß dem Aussteller, seinen Mitarbeitern, Beauftragten oder von ihm eingesetzten Drittdienstleistern zuzurechnen ist und soweit gesetzlich zulässig

(10) Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege
Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sind jederzeit vollständig freizuhalten.
Das Abstellen, Lagern oder Zwischenlagern von Gegenständen jeglicher Art ist ausnahmslos untersagt, auch vorübergehend.
Verstöße berechtigen zur sofortigen Räumung auf Kosten des Verursachers.

(11) Melde-, Anzeige- und Mitwirkungspflichten
Unfälle, Beinahe-Unfälle, Gefahrensituationen oder sicherheitsrelevante Verstöße sind dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen.
Der Aussteller und der Messebauer haben auf Verlangen geeignete Nachweise über Unterweisungen, Versicherungsstatus, eingesetztes Personal und Schutzausrüstung vorzulegen.
Unterlassene oder verspätete Anzeigen gelten als eigenständiger Organisationsverstoß.

(12) Nachweis- und Dokumentationspflicht
Der Aussteller und der Messebauer haben auf Verlangen des Veranstalters unverzüglich geeignete Nachweise über Unterweisungen, Versicherungsstatus, Beauftragungen, eingesetztes Personal und PSA vorzulegen.
Unterbleibt dies, ist der Veranstalter berechtigt, den Zutritt zu verweigern oder Sanktionen nach Absatz 7 zu ergreifen.

(13) Weisungsbefugnis, keine Entschädigung, kein Gewohnheitsrecht
Der Veranstalter sowie von ihm beauftragte Sicherheits-, Ordnungs- und Aufsichtspersonen sind berechtigt, verbindliche Weisungen zur Durchsetzung dieser Regelung zu erteilen. Diesen Weisungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Regelung begründen keinen Anspruch auf Entschädigung, Ersatz von Mehrkosten oder entgangenem Gewinn.
Unterlassene Kontrollen oder Maßnahmen begründen keine Duldung, keinen Verzicht und kein Gewohnheitsrecht.

(14) Kostenersatz
Sämtliche Kosten, die dem Veranstalter infolge von Verstößen entstehen, insbesondere für zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Unterbrechungen, Räumungen oder behördliche Verfahren, sind vom Aussteller und/oder Messebauer vollständig zu erstatten, soweit gesetzlich zulässig.

(15) Keine Schutzwirkung zugunsten Dritter / Anschluss an § 63
Diese Regelung entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten Dritter, insbesondere nicht zugunsten von Mitarbeitern, Beauftragten oder sonstigen Personen des Ausstellers, des Messebauers oder deren Drittdienstleister.
Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des § 63 dieser AGB uneingeschränkt fort.

(16) Verständlichkeit und Sprache
Der Aussteller hat sicherzustellen, dass diese Regelung allen eingesetzten Personen inhaltlich bekannt und verständlich ist.
Sprachliche Verständigungsschwierigkeiten entbinden nicht von der Einhaltung dieser Regelung.
(1) Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand während der gesamten Dauer der Präsenzveranstaltung dauerhaft, eindeutig und gut sichtbar mit dem bei der Anmeldung angegebenen vollständigen Unternehmensnamen zu kennzeichnen. Änderungen oder Abweichungen sind unzulässig.

(2) Standbau, Standgestaltung sowie sämtliche eingesetzten Materialien, Konstruktionen und Installationen müssen uneingeschränkt allen jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Auflagen sowie den Brandschutz-, Bauordnungs-, Sicherheits- und Nutzungsvorschriften des Veranstaltungsortes entsprechen.
Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Vorschriften trägt ausschließlich der Aussteller.

(3) Der Einsatz eigener Standsysteme, Sonderkonstruktionen oder abweichender Ausstattungen ist verbindlich bei der Anmeldung anzugeben oder der mmm GmbH spätestens innerhalb der von ihr gesetzten Frist vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitzuteilen.

(4) Die mmm GmbH ist berechtigt, maßstabsgerechte Pläne, statische Nachweise, Brandschutznachweise, Materialzertifikate oder sonstige technische Unterlagen anzufordern.
Werden diese nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt, ist die mmm GmbH berechtigt, den Aufbau oder Betrieb des Standes ganz oder teilweise zu untersagen.

(5 Jegliche Überschreitung der zugewiesenen Standbegrenzung – auch geringfügig, temporär oder durch Auslagen, Technik, Werbemittel oder Personal – ist untersagt und gilt als vertragswidrige Flächennutzung.

(6) Vorbestelltes Miet- oder Ausstattungsmaterial, das aus Gründen, die der Aussteller zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig genutzt wird, berechtigt weder zur Minderung noch zur Rückerstattung des vereinbarten Entgelts.

(7) Beschädigtes, verloren gegangenes oder nicht vollständig zurückgegebenes Mietmaterial wird dem Aussteller zum Wiederbeschaffungswert einschließlich Neben- und Folgekosten in Rechnung gestellt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(8) Der Einsatz besonders schwerer, beweglicher, sicherheitsrelevanter oder genehmigungspflichtiger Ausstellungsgegenstände ist unaufgefordert und rechtzeitig anzuzeigen. Unterbleibt dies, haftet der Aussteller für sämtliche hieraus entstehenden Schäden und Kosten.

(9) Die mmm GmbH ist berechtigt, jederzeit und ohne vorherige Fristsetzung die Entfernung, Stilllegung oder Änderung von Ausstellungsgut zu verlangen, das
  • den Veranstaltungsbetrieb stört,
  • gegen Vorschriften verstößt oder
  • eine Gefährdung für Personen, Sachen oder den Veranstaltungsablauf darstellt.

(10) Kommt der Aussteller einer solchen Aufforderung nicht unverzüglich nach, ist die mmm GmbH berechtigt, die beanstandeten Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernen, sichern oder außer Betrieb setzen zu lassen.

(11) Wird ein Stand aus vom Aussteller zu vertretenden Gründen ganz oder teilweise geschlossen, stillgelegt oder eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Erstattung, Minderung oder Schadensersatz, insbesondere nicht hinsichtlich Standmiete, Service- oder Marketingleistungen.

(12) Bei gemieteten Ständen oder Ausstattungsgegenständen hat der Aussteller bei Übergabe unverzüglich den ordnungsgemäßen Zustand, die Verkehrssicherheit und Vollständigkeit zu prüfen.
Erkennbare Mängel sind sofort anzuzeigen; spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

(13) Ist der Stand bei Anlieferung nicht personell besetzt, gilt das Mietgut mit dem Abstellen auf der Standfläche als ordnungsgemäß übergeben, sofern keine offensichtlichen Schäden dokumentiert werden.

(14) Der Ausstellungsstand muss sich gestalterisch, optisch und inhaltlich in den Gesamtplan, das Erscheinungsbild sowie das Veranstaltungskonzept einfügen. Ein Anspruch auf individuelle Abweichungen besteht nicht.

(15) Die mmm GmbH ist berechtigt, nach vorheriger oder – bei Gefahr im Verzug – auch ohne vorherige Aufforderung den Aufbau, Betrieb oder die Nutzung von Ständen zu untersagen, die
  • unpassend,
  • unzureichend ausgestaltet oder
  • vertragswidrig betrieben werden.
(1) Standbesetzung
Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand während der gesamten Dauer der Präsenzveranstaltung ordnungsgemäß zu betreiben und bis zum offiziellen Veranstaltungsende durch fachkundiges Standpersonal durchgehend besetzt und betriebsbereit zu halten.
Eine faktische oder sichtbare Aufgabe des Standbetriebs vor Veranstaltungsende ist unzulässig.

(2) Allgemeines Verbot des vorzeitigen Standabbaus
Der vollständige Standabbau darf erst nach dem offiziellen Ende der Präsenzveranstaltung beginnen.
Ein teilweiser Abbau, eine teilweise Räumung oder jede sichtbare Vorbereitung des Abbaus oder Abtransports vor Veranstaltungsende ist untersagt, unabhängig davon, ob noch Standpersonal anwesend ist oder einzelne Exponate, Werbemittel oder Dekorationen zurückgelassen werden.

(3) Insbesondere untersagt vor Veranstaltungsende sind:
a) Einbringen von Transport- und Verpackungsmaterial
  • das Einbringen von Transportmitteln (z.B. Handwagen, Schubwagen, Rollwagen, Hubwagen, Transportroller),  
  • das Einbringen von Kisten, Kartons, Paletten, Folien, Packmaterial oder sonstigem Verpackungsmaterial.
b) Vorzeitiges Zusammenpacken oder Entfernen von Materialien
  • das Zusammenpacken, Entfernen oder sichtbare Reduzieren von Prospekten, Katalogen oder sonstigen Werbematerialien, 
  • das Verpacken von Werbemitteln in Kartonagen, Kisten, Abfall- oder Sammelbehälter.
c) Abbau oder Vorbereitung des Abtransports von Ausstattung und Dekoration
  • das Abhängen, Demontieren oder sichtbare Vorbereiten des Abbaus von Bannern, Postern, Displays, Roll-Ups, Möbeln, Dekorationen, Pflanzen, Licht-, Medien- oder Präsentationstechnik, 
  • das Entfernen oder Verbringen von Leergut, leeren Kartonagen oder Verpackungsmaterial aus der Halle.
d) Bewegung oder Abtransport von Transportmitteln
  • das Bewegen bereits in der Halle befindlicher Transportmittel in Richtung Ausgänge, Ladezonen oder Sammelstellen.

(4) Sicherheits- und Rechtsgrundlage
Diese Regelungen dienen der Sicherheit von Besuchern und Personal sowie der Einhaltung der jeweils geltenden Versammlungsstättenverordnungen, Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften.
Vorzeitige Abbau-, Verpackungs- oder Transportmaßnahmen können Flucht- und Rettungswege blockieren, erhebliche Stolper- und Gefahrenstellen verursachen und sind daher während der Öffnungszeiten unzulässig.

(5) Maßnahmen bei Verstößen
Bei schuldhaften Verstößen ist die mmm GmbH berechtigt, nach vorheriger kurzfristiger Aufforderung oder bei Gefahr im Verzug auch ohne vorherige Aufforderung, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung eines geordneten Veranstaltungsablaufs zu ergreifen.
Hierzu zählen insbesondere:
  • die Anordnung des sofortigen Unterlassens der Abbau- oder Räumungshandlungen,
  • das Entfernen von Transportmitteln oder Verpackungsmaterial aus dem Hallenbereich auf Kosten des Ausstellers,
  • die vorübergehende oder vollständige Schließung des Standes,
  • die Durchsetzung des Hausrechts bis hin zum Verweis vom Veranstaltungsgelände.

(6) Schadensersatz
Verstößt der Aussteller schuldhaft gegen die vorstehenden Verpflichtungen, ist die mmm GmbH berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu verlangen.
Dem Aussteller bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass der mmm GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(7) Kein Erstattungsanspruch
Ein Anspruch auf Erstattung der Standmiete, Teilnahmegebühr oder sonstiger Entgelte besteht in diesen Fällen nicht.

(8) Weitergehende Rechte
Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche, insbesondere aus  § 40 (Präsenzpflicht), § 49(Hausrecht / Zutrittsrecht) sowie Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche, bleiben unberührt.
(1) Versorgungsanschlüsse jeglicher Art (insbesondere Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Daten- und Telekommunikationsanschlüsse) dürfen ausschließlich nach vorheriger Bestellung über die mmm GmbH und auf Kosten des Ausstellers genutzt werden.

(2) Ein Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Anschlussarten, Kapazitäten oder Leistungswerte besteht nicht.
Sämtliche Anschlüsse, Geräte, Leitungen, Installationen und Verbraucher müssen den jeweils geltenden gesetzlichen, behördlichen, technischen und sicherheitsrelevanten Vorschriften entsprechen.

(3) Die mmm GmbH ist berechtigt, ohne vorherige Ankündigung Anlagen außer Betrieb zu setzen oder entfernen zu lassen, wenn von ihnen eine Gefährdung, Störung oder ein Regelverstoß ausgeht. Die Kosten trägt der Aussteller.

(4) Der Aussteller haftet verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, Nachteile und Folgeschäden, die durch
  • nicht gemeldete oder nicht genehmigte Anschlüsse,
  • eigenmächtige Installationen,
  • den Einsatz nicht von der mmm GmbH beauftragter Dienstleister
  • entstehen, auch gegenüber Dritten oder dem Veranstaltungsort.

(5) Eine Haftung der mmm GmbH für Unterbrechungen, Ausfälle, Schwankungen oder Einschränkungen der Strom-, Gas-, Wasser-, Abwasser- oder Datenversorgung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der mmm GmbH.
Insbesondere besteht kein Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt wegen technischer Störungen oder Leistungsschwankungen.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.

(6) Die Kosten für Versorgungsanschlüsse sind vor Veranstaltungsbeginn vollständig zu entrichten.
Erfolgt kein fristgerechter Zahlungseingang, erfolgt keine Freischaltung.
Der Vergütungsanspruch der mmm GmbH bleibt hiervon unberührt.

(7) Die Entnahme von Strom, Gas, Wasser oder Daten von benachbarten Ständen oder fremden Anschlüssen ist strikt untersagt.

(8) Standeigene Versorgungsanlagen, Generatoren, Akkusysteme, Tanks, Leitungen oder sonstige Anschlüsse sind ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung der mmm  GmbH unzulässig.

(9) Der Betrieb eigener WLAN-, Funk-, Hotspot- oder sonstiger drahtloser Netzwerke durch den Aussteller oder von ihm beauftragte Dritte innerhalb der Messehallen oder auf dem Veranstaltungsgelände ist grundsätzlich untersagt.
Dies gilt insbesondere für:
  • Besucher-Hotspots,
  • private oder firmeneigene WLANs,
  • mobile Router, Repeater, Access Points,
  • aktive Netzwerkkomponenten außerhalb der gemieteten Standfläche.

(10) Bei Verstößen gegen Absatz 8 ist die mmm GmbH berechtigt, ohne vorherige Ankündigung die betreffenden Einrichtungen außer Betrieb zu setzen oder entfernen zu lassen.
Zusätzlich kann ein pauschalierter Schadensersatz gemäß Gebührenverzeichnis verlangt werden.
Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(11) WLAN- und Datenservices dürfen ausschließlich über die mmm GmbH gebucht und genutzt werden.
Ein Anspruch auf bestimmte Bandbreiten, Verfügbarkeiten, Geschwindigkeiten oder eine störungsfreie Nutzung besteht nicht.

(12) Verstöße gegen diese Regelungen stellen eine wesentliche Vertragspflichtverletzung dar und berechtigen die mmm  GmbH, weitere Sanktionen (insbesondere Sperrung von Leistungen, Standabschaltung oder Ausschluss von der Veranstaltung) zu ergreifen.
(1) Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand während sämtlicher offizieller Öffnungszeiten der Präsenzveranstaltung bis zum offiziellen Veranstaltungsende ununterbrochen durch fachkundiges, entscheidungs- und auskunftsfähiges Standpersonal zu besetzen.
Die bloße Anwesenheit von Hilfs-, Service- oder Sicherheitspersonal genügt nicht.

(2) Eine nicht nur unerhebliche Unterbrechung der Standbesetzung, ein verspätetes Erscheinen zu Beginn der Öffnungszeiten oder ein vorzeitiges Verlassen des Standes gilt als wesentliche vertragswidrige Pflichtverletzung.

(3) Der Aussteller hat sicherzustellen, dass die Standbesetzung auch bei Pausen, Schichtwechseln, Krankheit oder sonstigen Umständen jederzeit gewährleistet ist. Personelle Engpässe oder organisatorische Probleme liegen allein im Risikobereich des Ausstellers.

(4) Verstößt der Aussteller schuldhaft gegen die Präsenzpflicht, ist die mmm GmbH berechtigt,
  • einen pauschalierten Schadensersatz gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu verlangen,
  • Marketing-, Veröffentlichungs- oder Zusatzleistungen ganz oder teilweise zu sperren,
  • den Stand vorübergehend oder dauerhaft zu schließen.

(5) Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(6) Ein Verstoß gegen die Präsenzpflicht begründet keinen Anspruch auf Minderung, Rückerstattung der Teilnahmegebühr, Ersatz entgangenen Gewinns oder sonstige Ausgleichsansprüche, unabhängig von Dauer oder Zeitpunkt der Pflichtverletzung.

(7) Wiederholte oder besonders schwerwiegende Verstöße gegen die Präsenzpflicht berechtigen die mmm GmbH, den Aussteller nach vorheriger Abmahnung von der laufenden Veranstaltung auszuschließen sowie von zukünftigen Veranstaltungen zeitlich befristet oder dauerhaft auszuschließen.

(8) Weitergehende gesetzliche Ansprüche der mmm GmbH, insbesondere auf Schadensersatz oder Rücktritt, bleiben unberührt.
(1) Jegliche Vorführung, Demonstration oder Nutzung von Maschinen, Geräten, Ton-, Licht-, Bild-, Video- oder sonstigen visuellen oder akustischen Einrichtungen – auch zu Werbe-, Präsentations- oder Unterhaltungszwecken – bedarf der vorherigen ausdrücklichen Genehmigung der mmm GmbH.
Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht.

(2) Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen, eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden, insbesondere aus Gründen des ordnungsgemäßen Veranstaltungsablaufs, des Immissionsschutzes, der Sicherheit, behördlicher Vorgaben oder zum Schutz anderer Aussteller und Besucher.

(3) Vorführungen und akustische Werbung sind so durchzuführen, dass keine unzumutbare Beeinträchtigung benachbarter Aussteller, Besucher oder des allgemeinen Messebetriebs entsteht.
Die maximale Lautstärke von 60 dB(A) an der Standgrenze darf nicht überschritten werden.
Maßgeblich sind ausschließlich die Feststellungen der mmm GmbH oder der von ihr beauftragten Stellen.

(4) Die mmm GmbH ist berechtigt, auch ohne vorherige Abmahnung Vorführungen ganz oder teilweise zu untersagen oder zu unterbrechen, wenn
  • Lärm-, Licht- oder sonstige Immissionen entstehen,
  • behördliche oder sicherheitsrelevante Vorgaben verletzt werden,
  • der Veranstaltungsablauf beeinträchtigt wird oder
  • eine Gefährdung von Personen oder Sachen nicht ausgeschlossen werden kann.

(5) Ausstellungsstücke, Geräte oder Standbestandteile dürfen während der Öffnungszeiten der Präsenzveranstaltung nicht entfernt, abgeschaltet oder verändert werden, sofern hierdurch der ordnungsgemäße Standbetrieb oder der Gesamteindruck der Veranstaltung beeinträchtigt wird, es sei denn, die mmm GmbH hat zuvor ausdrücklich zugestimmt.

(6) Verstößt der Aussteller schuldhaft gegen die vorstehenden Regelungen und unterlässt die sofortige Abstellung des Verstoßes nach Aufforderung – oder ist eine Aufforderung nach Lage der Dinge entbehrlich – ist die mmm GmbH berechtigt,
  • den Stand vorübergehend oder dauerhaft zu schließen,
  • Vorführungen technisch zu unterbinden oder unterbrechen zu lassen,
  • Marketing-, Veröffentlichungs- oder Zusatzleistungen auszusetzen.

(7) Bei schuldhaften Verstößen ist die mmm GmbH berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu verlangen.
Dem Aussteller bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(8) Ein Verstoß gegen diesen Paragrafen begründet keinen Anspruch auf Minderung, Rückerstattung der Teilnahmegebühr, Ersatz entgangenen Gewinns oder sonstige Ansprüche, unabhängig von Dauer oder Umfang der Maßnahme.

(9) Wiederholte oder besonders schwerwiegende Verstöße berechtigen die mmm GmbH, den Aussteller nach vorheriger Abmahnung von der laufenden Veranstaltung auszuschließen sowie von zukünftigen Veranstaltungen zeitlich befristet oder dauerhaft auszuschließen.

(10) Weitergehende gesetzliche Ansprüche der mmm GmbH bleiben unberührt.
(1) Ausstellungsstände einschließlich sämtlicher Einrichtungen, Exponate, Aufbauten, Werbeträger, Dekorationen und technischen Installationen sind vom Aussteller auf eigene Verantwortung so zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere von Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen Rechtsgütern Dritter, entsteht.

(2) Die alleinige Verantwortung für die statische, konstruktive und betriebliche Sicherheit des Standes liegt beim Aussteller. Dies gilt unabhängig davon, ob der Stand durch den Aussteller selbst, durch von ihm beauftragte Dritte oder durch vermittelnde Dienstleister errichtet wird.

(3) Der Aussteller ist verpflichtet, auf erstes Anfordern der mmm GmbH sämtliche zur Beurteilung der Standsicherheit erforderlichen Unterlagen vollständig und prüffähig vorzulegen, insbesondere Zeichnungen, statische Berechnungen, Baubeschreibungen, Lastenpläne, Materialnachweise, Zertifikate, Prüfberichte und Genehmigungen.
Unterbleibt die fristgerechte Vorlage, gilt der Stand als nicht genehmigt.

(4) Eine Stabilisierung von Ständen gegen Nachbarstände, gegen vorhandene Bausubstanz oder durch Abhängungen von Hallendecken, Traversensystemen oder sonstigen Bauteilen ist grundsätzlich unzulässig, sofern sie nicht vorab ausdrücklich und schriftlich durch die mmm GmbH sowie – soweit erforderlich – durch die jeweilige Messegesellschaft genehmigt wurde.

(5) Für mehrgeschossige Stände, zweigeschossige Konstruktionen oder Standaufbauten mit einer Bauhöhe von mehr als 2,50 m ist zwingend und ohne Ausnahme ein gesonderter, prüffähiger Standsicherheitsnachweis eines hierzu befugten Sachverständigen vorzulegen.

(6) Standsicherheit hat bei Planung, Aufbau, Betrieb und Abbau absolute Priorität gegenüber gestalterischen, wirtschaftlichen oder werblichen Interessen des Ausstellers.
Die mmm GmbH ist berechtigt, jederzeit – auch ohne vorherige Abmahnung – bei tatsächlichen oder drohenden Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben, behördliche Auflagen, Sicherheitsbestimmungen oder Hallenrichtlinien:
  • Änderungen am Stand anzuordnen,
  • den Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen,
  • den Stand vorübergehend oder dauerhaft zu schließen.

(7) Kommt der Aussteller einer sicherheitsbedingten Anordnung nicht unverzüglich nach oder ist eine sofortige Maßnahme aus Gründen der Gefahrenabwehr erforderlich, ist die mmm GmbH berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Ausstellers:
  • Änderungen vorzunehmen,
  • Standteile zu entfernen,
  • den Stand ganz oder teilweise abzubauen.

(8) Alle hierdurch entstehenden Kosten, einschließlich Personal-, Technik-, Logistik-, Entsorgungs-, Gutachter-, Sicherheits- und Verwaltungskosten, trägt der Aussteller.
Ein Zurückbehaltungs- oder Minderungsrecht ist ausgeschlossen.

(9) Zweigeschossige oder sonst sicherheitsrelevante Standkonstruktionen bedürfen in jedem Veranstaltungsjahr einer erneuten vollständigen Prüfung und Genehmigung – auch bei identischer Bauweise zu Vorveranstaltungen. Ein Vertrauen auf frühere Genehmigungen ist ausgeschlossen.

(10) Eine mehrgeschossige Bauweise ist ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweiligen Messegesellschaft und der mmm GmbH zulässig. Der entsprechende Antrag ist spätestens acht Wochen vor Aufbaubeginn vollständig einzureichen.

(11) Die mmm GmbH ist berechtigt, zur Prüfung der Standsicherheit jederzeit externe Sachverständige, Prüfingenieure oder Behörden einzuschalten.
Sämtliche hierdurch entstehenden Kosten trägt der Aussteller, unabhängig vom Ergebnis der Prüfung.

(12) Beauftragt der Aussteller die mmm GmbH mit der Einholung von Genehmigungen oder Abstimmungen, entstehen zusätzliche Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis, unabhängig vom Genehmigungserfolg.

(13) Die mmm GmbH behält sich ausdrücklich vor, zweigeschossige, besonders schwere, technische oder sicherheitsrelevante Standaufbauten nach freiem, pflichtgemäßem Ermessen aus Sicherheits-, Hallenkonzept- oder Veranstaltungsgründen abzulehnen. Ein Anspruch auf Ersatz, Minderung oder Schadensersatz besteht nicht.

(14) Die Abnahme des Standes erfolgt ausschließlich vor Ort. Erforderliche Abnahme-, Prüf- oder Genehmigungsbescheinigungen sind ständig am Stand bereitzuhalten.
Eine Abnahme begründet keine Haftungsübernahme durch die mmm GmbH.

(15) Mündliche Absprachen, Hinweise oder Duldungen entfalten keinerlei rechtliche Bindungswirkung.

(16) Der Aussteller haftet vollumfänglich und unbegrenzt für sämtliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die auf eine von ihm zu vertretende Verletzung der Standsicherheitsanforderungen zurückzuführen sind, und stellt die mmm GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
(1) Jeglicher Direktverkauf, Verkauf auf Probe, Vertragsabschluss, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Waren oder Dienstleistungen, Entgegennahme von Bestellungen, Reservierungen oder Zahlungen sowie der Abschluss vorvertraglicher Verpflichtungen mit Besuchern oder Dritten ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung der mmm GmbH ausnahmslos untersagt.

(2) Als Direktverkauf im Sinne dieser Regelung gilt jede Handlung, die unmittelbar oder mittelbar auf einen entgeltlichen Vertragsschluss während der Präsenzveranstaltung gerichtet ist, unabhängig von Zahlungsart, Zeitpunkt der Zahlung oder späterer Rechnungsstellung.

(3) Ein Verstoß liegt insbesondere auch dann vor, wenn:
  • Zahlungen bar, unbar, per Karte, App, QR-Code oder Online-Zahlungsdienst entgegengenommen werden,
  • Verträge, Bestellformulare oder Buchungen vor Ort abgeschlossen oder vorbereitet werden,
  • Waren unmittelbar oder zeitnah übergeben werden,
  • der Verkauf über Dritte, verbundene Unternehmen oder Beauftragte erfolgt.

(4) Verstößt der Aussteller schuldhaft gegen dieses Verbot, ist die mmm GmbH berechtigt, ohne weitere Abmahnung:
  • den Direktverkauf sofort zu untersagen,
  • den Stand vorübergehend oder dauerhaft zu schließen,
  • den Aussteller ganz oder teilweise von der laufenden Veranstaltung auszuschließen.

(5) In diesem Fall ist die mmm GmbH berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu verlangen.
Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(6) Zusätzlich ist die mmm GmbH berechtigt, sämtliche aus dem unerlaubten Direktverkauf erzielten Erlöse oder wirtschaftlichen Vorteile herauszuverlangen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(7) Ein Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr, der Standmiete, von Servicepflichtgebühren, Marketing- oder sonstigen Entgelten besteht im Falle eines Verstoßes nicht.

(8) Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen ist die mmm GmbH berechtigt, den Aussteller nach vorheriger Abmahnung oder bei Gefahr im Verzug auch ohne Abmahnung von zukünftigen Veranstaltungen auszuschließen.

(9) Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, Schadensersatz sowie die Geltendmachung behördlicher oder ordnungsrechtlicher Maßnahmen, bleiben ausdrücklich unberührt.
(1) Jegliche Bewirtung auf der Veranstaltung, insbesondere Verkauf, Abgabe, Verkostung, Probenausschank oder sonstige Zurverfügungstellung von Speisen, Getränken, Erfrischungen, Genussmitteln und Lebensmitteln aller Art – entgeltlich oder unentgeltlich – ist ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der mmm GmbH zulässig.

(2) Ohne Genehmigung ist die Bewirtung ausnahmslos den von der mmm GmbH ermächtigten Dritten, insbesondere den Betreibern der Ausstellungsgastronomie, vorbehalten.
Dies gilt unabhängig von Menge, Darreichungsform, Zeitpunkt oder dem Hinweis „kostenlos“, „Probe“, „Give-away“ oder ähnlicher Bezeichnungen.

(3) Als Bewirtung im Sinne dieser Regelung gilt jede Handlung, die geeignet ist, Speisen oder Getränke an Besucher, Aussteller, Mitarbeiter oder sonstige Dritte abzugeben oder konsumierbar zu machen, einschließlich:
  • Verkostungen, Probieraktionen, Ausschank in Bechern oder Gläsern,
  • Abgabe verpackter oder unverpackter Lebensmittel,
  • Bereitstellung von Kaffee-, Wasser-, Getränkestationen, Automaten oder Kühlschränken,
  • Ausgabe über Dritte, Kooperationspartner oder Beauftragte.

(4) Verstößt der Aussteller schuldhaft gegen dieses Verbot, ist die mmm GmbH berechtigt, ohne weitere Abmahnung:
  • die Bewirtung sofort zu untersagen,
  • den Stand vorübergehend oder dauerhaft zu schließen,
  • den Aussteller ganz oder teilweise von der laufenden Veranstaltung auszuschließen.

(5) In diesem Fall ist die mmm GmbH berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu verlangen.
Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(6) Zusätzlich ist die mmm GmbH berechtigt, sämtliche aus der unzulässigen Bewirtung erzielten Erlöse oder wirtschaftlichen Vorteile herauszuverlangen, soweit gesetzlich zulässig.

(7) Ein Anspruch auf Rückerstattung oder Minderung der Teilnahmegebühr, der Standmiete, der Servicepflichtgebühr, von Marketing- oder sonstigen Entgelten besteht nicht, wenn Maßnahmen nach Absatz 4 ergriffen werden.

(8) Der Aussteller haftet allein für die Einhaltung sämtlicher lebensmittelrechtlicher, hygienerechtlicher, steuerlicher und ordnungsrechtlicher Vorschriften.
Er stellt die mmm GmbH vollumfänglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich Behörden, frei, die aus einer – genehmigten oder ungenehmigten – Bewirtung resultieren.

(9) Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen ist die mmm GmbH berechtigt, den Aussteller nach vorheriger Abmahnung oder bei Gefahr im Verzug auch ohne Abmahnung von zukünftigen Veranstaltungen auszuschließen.

(10) Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, Schadensersatz sowie die Einleitung behördlicher oder ordnungsrechtlicher Maßnahmen, bleiben ausdrücklich unberührt.
(1) Werbung jeder Art ist ausschließlich innerhalb der gebuchten Standfläche des Ausstellers zulässig.
Als Werbung gelten insbesondere – unabhängig von ihrer Bezeichnung oder Form – die Verteilung, Auslage oder Präsentation von Werbedrucksachen, Give-aways, Proben, digitalen oder analogen Werbemitteln, das aktive oder passive Ansprechen von Besuchern, das Abwerben an Verkehrsflächen sowie jede sonstige auf Absatz-, Image- oder Kontaktherstellung gerichtete Handlung.

(2) Jegliche Werbung außerhalb der gebuchten Standfläche – insbesondere in Gängen, Eingangs-, Aufenthalts-, Catering-, Vortrags-, Sanitär- oder Außenbereichen – ist ausnahmslos untersagt.
Dies gilt auch für Werbung durch Mitarbeiter, Beauftragte, Mitaussteller, Kooperationspartner oder sonstige Dritte, die dem Aussteller zuzurechnen sind.

(3) Die Bewerbung, Präsentation oder Verteilung von Werbematerialien Dritter (einschließlich Konzern-, Partner- oder Schwesterunternehmen) ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung der mmm GmbH unzulässig.

(4) Umgehungshandlungen sind untersagt. Eine unzulässige Werbung liegt insbesondere auch dann vor, wenn diese
  • als „Information“, „Service“, „Befragung“, „Gewinnspiel“, „Networking“, „Studie“ oder ähnlich bezeichnet wird,
  • über mobile Werbeträger, Kleidung, Displays, Tablets, QR-Codes oder digitale Endgeräte erfolgt,
  • mittelbar über Dritte oder Besucher veranlasst wird.

(5) Tombolas, Preisausschreiben, Gewinnspiele, Quiz- oder Promotionsaktionen sowie vergleichbare Maßnahmen sind nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der mmm GmbH zulässig. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht.

(6) Verstößt der Aussteller schuldhaft gegen diese Bestimmungen, ist die mmm GmbH berechtigt, ohne vorherige Abmahnung:
  • die Werbemaßnahme sofort zu untersagen,
  • Werbemittel auf Kosten des Ausstellers zu entfernen oder sicherzustellen,
  • den Stand vorübergehend oder dauerhaft zu schließen,
  • den Aussteller ganz oder teilweise von der laufenden Veranstaltung auszuschließen.

(7) In diesem Fall ist die mmm GmbH berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu verlangen.
Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(8) Zusätzlich ist die mmm GmbH berechtigt, sämtliche aus der unzulässigen Werbung erzielten wirtschaftlichen Vorteile oder Erlöse herauszuverlangen, soweit gesetzlich zulässig.

(9) Ein Anspruch auf Rückerstattung oder Minderung der Teilnahmegebühr, der Standmiete, der Servicepflichtgebühr oder sonstiger Entgelte besteht nicht, wenn Maßnahmen nach Absatz 6 ergriffen werden.

(10) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen ist die mmm GmbH berechtigt, den Aussteller nach vorheriger Abmahnung oder bei Gefahr im Verzug auch ohne Abmahnung von zukünftigen Veranstaltungen auszuschließen.

(11) Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, Schadensersatz sowie die Durchsetzung des Hausrechts, bleiben ausdrücklich unberührt.
(1) Dem Aussteller, seinen Unterausstellern sowie deren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern, Beauftragten und sonstigen Erfüllungsgehilfen ist es ausnahmslos untersagt, außerhalb der offiziellen Öffnungs-, Veranstaltungs- und Ausstellungszeiten fremde Stände ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Standinhabers zu betreten, zu besichtigen, zu fotografieren, zu dokumentieren oder dort Tätigkeiten jedweder Art vorzunehmen.

(2) Das Verbot gilt insbesondere, aber nicht abschließend, für Auf- und Abbauzeiten, Zeiten außerhalb der Besucheröffnungszeiten sowie für Zeiten, in denen die Messehallen ganz oder teilweise geschlossen sind.

(3) Als unbefugtes Betreten gilt bereits das Betreten des Standes oder das Hineingreifen in den Standbereich, unabhängig davon, ob hierbei Gegenstände berührt, verändert oder entwendet werden oder ob ein messbarer Schaden entsteht.

(4) Ein unbefugtes Betreten stellt eine schwerwiegende vertragliche Pflichtverletzung dar.
Die mmm GmbH ist in diesem Fall berechtigt, ohne vorherige Abmahnung:
  • ihr Hausrecht auszuüben und einen sofortigen Verweis vom Veranstaltungsgelände auszusprechen,
  • den Aussteller vorübergehend oder dauerhaft von der laufenden Veranstaltung auszuschließen,
  • ein sofortiges Aufbau- oder Teilnahmeverbot auszusprechen.

(5) Der Aussteller haftet verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, Nachteile oder Störungen, die durch ihn selbst, seine Unteraussteller oder deren Erfüllungsgehilfen infolge eines unbefugten Betretens verursacht werden.
Dies umfasst auch Folge-, Vermögens- und immaterielle Schäden sowie Ansprüche Dritter.

(6) Zusätzlich ist die mmm GmbH berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu verlangen.
Dem Aussteller bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(7) Ein Anspruch auf Minderung, Rückerstattung oder sonstige Vergütung besteht nicht, wenn Maßnahmen nach Absatz 4 ergriffen werden.

(8) Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen ist die mmm GmbH berechtigt, den Aussteller nach vorheriger Abmahnung oder bei Gefahr im Verzug auch ohne Abmahnung von zukünftigen Veranstaltungen auszuschließen.

(9) Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, Schadensersatz sowie die Geltendmachung des Hausrechts, bleiben ausdrücklich unberührt.
(1) Der Einsatz von Lautsprecheranlagen, Beschallungssystemen, Tonwiedergabegeräten, Mikrofonen, Musikinstrumenten oder sonstigen akustischen Einrichtungen durch den Aussteller oder von ihm beauftragte Dritte, insbesondere für Werbedurchsagen, Präsentationen oder Vorführungen, ist ausnahmslos nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der mmm GmbH zulässig.

(2) Eine erteilte Genehmigung begründet keinen Anspruch auf dauerhafte oder uneingeschränkte Nutzung.
Die Genehmigung kann jederzeit, auch kurzfristig und ohne Angabe von Gründen, widerrufen, eingeschränkt oder mit zusätzlichen Auflagen versehen werden, insbesondere aus Gründen der Sicherheit, des Veranstaltungsablaufs, behördlicher Vorgaben oder zum Schutz anderer Aussteller oder Besucher.

(3) Sämtliche akustischen Maßnahmen sind so auszuführen, dass jegliche Beeinträchtigung anderer Aussteller, Besucher oder des Veranstaltungsbetriebs unterbleibt.
Maßgeblich ist allein die Einschätzung der mmm GmbH; ein objektiver oder messbarer Grenzwert ist nicht erforderlich.

(4) Unabhängig von einer Genehmigung ist es untersagt, Lärm, Schmutz, Staub, Abgase, Vibrationen oder sonstige Emissionen zu verursachen oder zu fördern, die nach Auffassung der mmm GmbH geeignet sind, den ordnungsgemäßen Veranstaltungsablauf zu stören oder Personen zu beeinträchtigen.

(5) Bei einem Verstoß ist die mmm GmbH berechtigt, ohne vorherige Abmahnung:
  • die betreffende akustische Einrichtung sofort abschalten zu lassen,
  • den Betrieb der Maßnahme unmittelbar zu untersagen,
  • den Stand vorübergehend oder dauerhaft zu schließen,
  • von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen.

(6) Der Aussteller haftet für sämtliche Verstöße und deren Folgen, unabhängig davon, ob diese durch ihn selbst, durch Unteraussteller, Mitarbeiter, Beauftragte oder sonstige Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

(7) Zusätzlich ist die mmm GmbH berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis geltend zu machen.
Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(8) Maßnahmen nach den Absätzen 5 bis 7 begründen keinerlei Anspruch auf Minderung, Rückerstattung oder Schadensersatz seitens des Ausstellers.

(9) Eigene Durchsagen, Sicherheitsanweisungen, Evakuierungshinweise und organisatorische Ankündigungen der mmm GmbH oder der von ihr beauftragten Dritten haben uneingeschränkten Vorrang vor sämtlichen akustischen Maßnahmen der Aussteller.
Auf Verlangen sind alle ausstellereigenen akustischen Einrichtungen unverzüglich und vollständig stummzuschalten.

(10) Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, Schadensersatz und Ausschluss von zukünftigen Veranstaltungen, bleiben ausdrücklich unberührt.
(1) Im Rahmen der jeweiligen Präsenzveranstaltung kann ein Vortragsprogramm angeboten werden.
Ein Anspruch auf Durchführung eines Vortrags, Aufnahme in das Vortragsprogramm oder Veröffentlichung besteht nicht.

(2) Vortragsräume werden – soweit gebucht und verfügbar – nach Maßgabe der jeweiligen Buchung bestuhlt und mit der vereinbarten technischen Grundausstattung versehen.
Ein Anspruch auf bestimmte Raumgröße, technische Ausstattung, Sitzplatzkapazität, Akustik, Sichtverhältnisse oder störungsfreien Ablauf besteht nicht, soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der mmm GmbH vorliegt.

(3) Die Ankündigung von Vorträgen in Print-, Online- oder sonstigen Medien erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der organisatorischen und redaktionellen Möglichkeiten und nur, sofern sämtliche Inhalte vollständig und fristgerecht vor Redaktionsschluss vorliegen.
Ein Anspruch auf Veröffentlichung, Reichweite, Platzierung oder werbliche Hervorhebung besteht nicht.

(4) Zur Teilnahme am Vortragsprogramm sind ausschließlich zugelassene Aussteller der jeweiligen Präsenzveranstaltung berechtigt.
Die mmm GmbH ist berechtigt, Referenten, Inhalte oder Vortragsthemen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, zu ändern oder auszuschließen, insbesondere bei Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben, behördliche Auflagen, diese AGB oder das Veranstaltungskonzept.

(5) Platzierungs-, Zeit- oder Terminwünsche sind unverbindlich.
Ein Anspruch auf einen bestimmten Zeitpunkt, eine bestimmte Dauer, einen bestimmten Raum oder eine Durchführung zu Stoßzeiten besteht nicht.
Die Anzahl der Vortragsslots ist begrenzt.

(6) Die Vergabe der Vortragsslots erfolgt nach organisatorischem Ermessen der mmm GmbH.
Kostenpflichtige Vorträge können gegenüber kostenfreien Vorträgen bevorzugt werden.
Hieraus ergibt sich kein Anspruch auf Durchführung.

(7) Die mmm GmbH ist jederzeit berechtigt,
  • Vorträge zu verschieben,
  • zeitlich zu verkürzen,
  • zusammenzulegen,
  • zu unterbrechen oder
  • vollständig abzusagen,
sofern sachliche Gründe vorliegen (z.B. organisatorische Erfordernisse, Sicherheitsaspekte, technische Gründe, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen oder Pflichtverstöße des Ausstellers).
Hieraus entstehen keinerlei Minderungs-, Rückerstattungs- oder Schadensersatzansprüche.

(8) Der Aussteller ist für Inhalt, Rechtmäßigkeit und Durchführung seines Vortrags allein verantwortlich.
Er haftet insbesondere für Wettbewerbs-, Urheber-, Datenschutz-, Marken-, Persönlichkeits- und Jugendschutzverstöße und stellt die mmm GmbH insoweit vollständig frei.

(9) Erscheint der Referent verspätet, unvollständig oder gar nicht, überschreitet die vorgesehene Zeit oder verstößt gegen organisatorische oder rechtliche Vorgaben, gilt der Vortrag als nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
Ein Anspruch auf Ersatz-, Nachhol- oder Wiederholungstermine besteht nicht.

(10) Rücktritt vom Vortrag:
Wird nach verbindlicher Anmeldung und nach Zulassung ein Rücktritt akzeptiert, ist die mmm GmbH berechtigt, eine Kostenentschädigung gemäß Gebührenverzeichnis zu verlangen.
Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen kostenpflichtigen oder kostenfreien Vortrag handelt und unabhängig davon, ob der Vortrag bereits beworben wurde.

(11) Bei Zahlungsverzug, Verstößen gegen diese AGB oder sonstigem vertragswidrigen Verhalten ist die mmm GmbH berechtigt, den Vortrag ohne weitere Ankündigung zu sperren oder zu streichen.

(12) Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, Schadensersatz, Vertragsstrafe oder Ausschluss von zukünftigen Veranstaltungen, bleiben ausdrücklich unberührt.
(1) Das Hausrecht für das gesamte Veranstaltungsgelände einschließlich aller darauf befindlichen Gebäude, Nebenflächen, Verkehrsflächen und Zugangsbereiche wird durch den jeweiligen Grundstücks- oder Halleneigentümer sowie durch die von ihm beauftragten Personen ausgeübt.

(2) Unabhängig hiervon ist die mmm GmbH berechtigt, während der gesamten Aufbau-, Veranstaltungs- und Abbauzeit das uneingeschränkte Hausrecht im gesamten Veranstaltungs- und Ausstellungsbereich auszuüben.
Dieses Hausrecht erstreckt sich auch auf sämtliche von der mmm GmbH beauftragten Dritten, insbesondere Sicherheits-, Ordnungs-, Kontroll- und Servicedienste.

(3) Die jeweils gültige Haus- und Benutzungsordnung des Geländeeigentümers sowie sämtliche ergänzenden, mündlichen oder schriftlichen Anordnungen der mmm GmbH gelten verbindlich für alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten oder befahren, insbesondere für Aussteller, Mitaussteller, deren Mitarbeiter, Beauftragte, Dienstleister, Besucher sowie sonstige Dritte.

(4) Bei jedem Verstoß gegen
  • diese AGB,
  • die Haus- oder Benutzungsordnung,
  • behördliche Auflagen,
  • Sicherheits- oder Organisationsanweisungen oder
  • vertragliche Pflichten
ist der Grundstücks- oder Halleneigentümer sowie die mmm GmbH berechtigt, ohne vorherige Abmahnung sämtliche zur Durchsetzung des Hausrechts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(5) Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend:
  • der sofortige Verweis vom Veranstaltungsgelände,
  • die vorübergehende oder dauerhafte Zutrittsverweigerung,
  • die Aussprache eines befristeten oder unbefristeten Hausverbots,
  • die Sperrung des Standes,
  • der Ausschluss von der laufenden Veranstaltung,
  • der Ausschluss von zukünftigen Veranstaltungen der mmm GmbH.

(6) Ein Hausverbot oder Zutrittsentzug kann unabhängig vom Bestand des Vertragsverhältnisses ausgesprochen werden und begründet keinerlei Ansprüche des Ausstellers auf Rückerstattung, Minderung, Schadensersatz oder sonstige Kompensation.

(7) Das Verhalten von Mitarbeitern, Mitausstellern, Beauftragten, Dienstleistern oder sonstigen Dritten, deren sich der Aussteller bedient oder die auf dessen Veranlassung tätig werden, wird dem Aussteller vollumfänglich zugerechnet.

(8) Besucher haben ausschließlich während der offiziellen Öffnungszeiten Zutritt zum Veranstaltungsgelände und haben dieses mit Ende der Öffnungszeiten unverzüglich zu verlassen.
Aussteller, deren Mitarbeiter und beauftragte Dritte dürfen das Gelände nur innerhalb der ausdrücklich freigegebenen Auf-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten betreten.

(9) Kosten, die der mmm GmbH oder dem Geländeeigentümer durch die Durchsetzung des Hausrechts entstehen (z.B. Sicherheits-, Kontroll-, Räumungs- oder Zusatzaufwand), sind vom Aussteller zu tragen, soweit sie durch ihn oder ihm zuzurechnende Personen verursacht wurden.

(10) Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes erkennen alle Aussteller, Besucher und sonstigen Nutzer diese Regelungen sowie sämtliche jeweils geltenden Haus- und Benutzungsordnungen verbindlich und unwiderruflich an.

(11) Weitergehende vertragliche, gesetzliche oder deliktische Ansprüche der mmm GmbH bleiben ausdrücklich unberührt.
(1) Die mmm GmbH sorgt ausschließlich für die allgemeine Reinigung der Verkehrsflächen, Hallengänge sowie für die zentrale allgemeine Abfallentsorgung in den ausdrücklich hierfür vorgesehenen Sammelstellen.
Eine Reinigung oder Abfallentsorgung innerhalb der Standflächen der Aussteller ist hiervon ausdrücklich nicht umfasst.

(2) Die vollständige Verantwortung für die Reinigung des eigenen Standes sowie für die ordnungsgemäße Entsorgung sämtlicher im Standbereich anfallender Abfälle obliegt ausschließlich dem Aussteller.
Dies gilt uneingeschränkt während der gesamten Aufbau-, Veranstaltungs- und Abbauzeit.

(3) Der Aussteller ist verpflichtet, sämtliche Abfälle unverzüglich, sortenrein und ordnungsgemäß zu entsorgen und ausschließlich die von der mmm GmbH oder dem Hallenbetreiber hierfür vorgesehenen Entsorgungseinrichtungen zu nutzen.
Das Abstellen, Lagern oder Zwischenlagern von Abfällen in Hallengängen, Rettungswegen, Sicherheitszonen, auf Nachbarständen oder außerhalb der gebuchten Standfläche ist ausnahmslos untersagt.

(4) Sonder-, Problem- oder Gefahrstoffe (z.B. Farben, Lacke, Chemikalien, Öle, Lösungsmittel, Batterien, Akkus, Elektro- oder Sondermüll) dürfen unter keinen Umständen über die allgemeine Abfallentsorgung entsorgt werden.
Die fachgerechte Entsorgung dieser Stoffe erfolgt ausschließlich auf Kosten und Risiko des Ausstellers unter Einhaltung sämtlicher umwelt- und abfallrechtlicher Vorschriften.

(5) Kommt der Aussteller seinen Reinigungs- oder Entsorgungspflichten ganz oder teilweise nicht nach, ist die mmm GmbH ohne vorherige Fristsetzung oder Abmahnung berechtigt, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Verunreinigung oder des Abfalls auf Kosten des Ausstellers durchführen zu lassen.

(6) Der Aussteller hat der mmm GmbH sämtliche hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
  • Entsorgungs- und Reinigungskosten,
  • erhöhte Gebühren und Zuschläge,
  • Personal- und Sicherheitskosten,
  • Verwaltungs- und Bearbeitungskosten,
  • Kosten behördlicher Maßnahmen oder Bußgelder,
jeweils zuzüglich einer angemessenen Aufwands- und Bearbeitungspauschale gemäß Gebührenverzeichnis.

(7) Der Aussteller verzichtet für den Fall von Reinigungs- oder Entsorgungsmaßnahmen nach Absatz 5 ausdrücklich auf Minderungs-, Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- oder Erstattungsansprüche.

(8) Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen ist die mmm GmbH berechtigt,
  • den Standbetrieb einzuschränken oder zu untersagen,
  • ein sofortiges Aufbau- oder Weiterbetriebsverbot auszusprechen oder
  • den Aussteller von der laufenden Veranstaltung auszuschließen.
Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

(9) Das Verhalten von Standbauern, Dienstleistern, Mitausstellern, Mitarbeitern oder sonstigen vom Aussteller eingesetzten Personen wird dem Aussteller vollumfänglich zugerechnet.

(10) Weitergehende vertragliche, gesetzliche oder deliktische Ansprüche der mmm GmbH, insbesondere auf Schadensersatz, Unterlassung oder Kostenersatz, bleiben ausdrücklich unberührt.
(1) Standreinigung und Abfallentsorgung erfolgen strikt nach dem Verursacherprinzip.
Der Aussteller ist verpflichtet, sämtliche durch ihn, seine Unteraussteller, Mitarbeiter, Beauftragten, Standbauer oder sonstige von ihm eingesetzte Dritte verursachten Abfälle unverzüglich, vollständig und ordnungsgemäß während der gesamten Auf-, Veranstaltungs- und Abbauzeit zu entsorgen.

(2) Der Aussteller trägt sämtliche Kosten der durch ihn verursachten Reinigungs-, Entsorgungs-, Transport-, Lager- und Beseitigungsleistungen, einschließlich etwaiger Zuschläge, Sonderentsorgungen, behördlicher Gebühren, Bußgelder sowie interner Verwaltungs- und Bearbeitungskosten der mmm GmbH.

(3) Das Lagern, Abstellen oder Zwischenlagern von Abfällen, Verpackungsmaterialien, Kartonagen, Leergut oder Reststoffen gleich welcher Art in Hallengängen, Rettungs- und Sicherheitszonen, auf Verkehrsflächen oder auf fremden Standflächen ist ausnahmslos untersagt.
Bei Zuwiderhandlungen ist die mmm GmbH berechtigt, diese Abfälle ohne vorherige Fristsetzung oder Abmahnung auf Kosten des Ausstellers entfernen oder entsorgen zu lassen.

(4) Die Reinigung des eigenen Standes obliegt ausschließlich dem Aussteller und ist vor Öffnung der Präsenzveranstaltung vollständig abzuschließen.

(5) Die Beauftragung von Reinigungs- oder Entsorgungsleistungen durch Dritte ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung der mmm GmbH zulässig.
Nicht genehmigte Leistungen gelten als Pflichtverletzung.

(6) Abfälle, Restmaterialien oder Gegenstände, die nach Abbauende auf der Standfläche zurückgelassen werden oder ohne Entsorgungsauftrag außerhalb der Standfläche lagern, dürfen von der mmm GmbH auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt, eingelagert oder entsorgt werden.
Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand, mindestens jedoch pro angefangenem Kubikmeter gemäß Gebührenverzeichnis, zuzüglich einer Bearbeitungs- und Aufwands­pauschale.

(7) Sonder-, Problem- oder Gefahrstoffe (z.B. Farben, Lacke, Chemikalien, Öle, Lösungsmittel, Batterien, Akkus, Elektro- oder Sondermüll) sind vom Aussteller auf eigene Kosten fachgerecht zu entsorgen und dürfen unter keinen Umständen über die allgemeine Abfallentsorgung beseitigt werden.

(8) Leere Kartonagen, Paletten, Folien und Verpackungsmaterialien gelten stets als Abfall und dürfen zu keiner Zeit in den Hallen oder auf dem Gelände gelagert werden.
Der Aussteller ist verpflichtet, Abfall- und Verpackungsmengen im Interesse des Umwelt- und Ressourcenschutzes zu minimieren und sämtliche einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

(9) Der Aussteller stellt sicher, dass alle von ihm eingesetzten Dritten diese Regelungen einhalten.
Verstöße Dritter werden dem Aussteller uneingeschränkt zugerechnet.

(10) Materialien oder Abfälle, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veranstaltung sowie deren Auf- oder Abbau stehen, dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände verbracht werden.

(11) Umweltverunreinigungen oder -schäden (z.B. durch Öl, Kraftstoffe, Lösungsmittel, Farben) sind unverzüglich der mmm GmbH anzuzeigen.
Unterbleibt die Anzeige, haftet der Aussteller auch für Folge- und Mehrschäden.

(12) Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen ist die mmm GmbH berechtigt,
  • den Aufbau, Weiterbetrieb oder Abbau des Standes zu untersagen,
  • ein sofortiges Aufbau- oder Teilnahmeverbot auszusprechen oder
  • den Aussteller von der laufenden Veranstaltung auszuschließen.

(13) Der Aussteller verzichtet für alle Maßnahmen nach diesem Paragraphen ausdrücklich auf Minderungs-, Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- oder Erstattungsansprüche.

(14) Der Aussteller haftet für sämtliche durch Verstöße gegen diese Regelungen verursachten Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.

(15) Weitergehende vertragliche, gesetzliche und deliktische Ansprüche der mmm GmbH bleiben ausdrücklich unberührt.
(1) Der Aussteller haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für sämtliche Schäden, Beschädigungen, Abnutzungen über das vertragsgemäße Maß hinaus sowie Verunreinigungen an Fußböden, Wänden, Decken, Hallenflächen, technischen Einrichtungen sowie an sämtlichen miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materialien, die durch ihn selbst, seine Unteraussteller, Mitarbeiter, Beauftragten, Standbauer oder sonstige von ihm eingesetzte Dritte verursacht werden.
Ein Entlastungsnachweis wegen Auswahl, Überwachung oder Verschulden Dritter ist ausgeschlossen.

(2) Die gebuchte Ausstellungsfläche ist spätestens zum Ende der festgelegten Abbauzeit vollständig geräumt, gereinigt und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen wurde, abzüglich lediglich der vertragsgemäßen Abnutzung.

(3) Erfolgt die Rückgabe der Standfläche nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß, befindet sich der Aussteller ohne weitere Mahnung mit der Rückgabe in Verzug.

(4) Sämtliche vom Aussteller angebrachten Materialien, Fundamente, Verklebungen, Verschraubungen, Befestigungen, Aufgrabungen, Bohrungen, Einbauten oder sonstige bauliche Veränderungen sind vollständig, fachgerecht und rückstandslos zu beseitigen.
Kommt der Aussteller dieser Verpflichtung nicht nach, ist die mmm GmbH berechtigt, die erforderlichen Arbeiten ohne vorherige Fristsetzung auf Kosten des Ausstellers durchführen zu lassen.

(5) Nach Ablauf der Abbauzeit zurückgelassene Stände, Ausstellungsgegenstände, Materialien oder Abfälle dürfen von der mmm GmbH auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt, eingelagert oder entsorgt werden.
Eine Haftung der mmm GmbH für Verlust oder Beschädigung besteht nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

(6) Beschädigungen, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Veränderungen sind vom Aussteller unverzüglich nach Kenntnis, spätestens jedoch auf Aufforderung der mmm  GmbH, anzuzeigen.
Unterbleibt die Anzeige, haftet der Aussteller auch für Folge- und Mehrschäden.

(7) Entstehen Beschädigungen an Bodenbelägen (z.B. Abrieb, Kratzer, Druckstellen, Verfärbungen, Klebereste), ist die mmm GmbH berechtigt, sämtliche Kosten der fachgerechten Wiederherstellung, einschließlich Material-, Arbeits-, Maschinen-, Entsorgungs-, Sperr-, Reinigungs-, Verwaltungs- und Ausfallkosten, gemäß Gebührenverzeichnis in Rechnung zu stellen.

(8) Werden Klebereste, Folien, Bodenbeläge oder sonstige Materialien nicht innerhalb der Abbauzeit vollständig entfernt, ist die mmm GmbH berechtigt, deren Entfernung und Entsorgung nach eigenem Ermessen auf Kosten des Ausstellers vornehmen zu lassen.
Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand, mindestens jedoch zu den im Gebührenverzeichnis festgelegten Mindestpauschalen.

(9) Der Aussteller erkennt an, dass bereits optische Beeinträchtigungen, Nutzungseinschränkungen oder zusätzlicher Reinigungs- oder Wiederherstellungsaufwand als Schaden gelten können.

(10) Die mmm GmbH ist berechtigt, bei offenen Forderungen aus Beschädigungen den Aufbau, Weiterbetrieb oder Abbau des Standes zu untersagen sowie den Aussteller von der laufenden oder zukünftigen Veranstaltung auszuschließen.

(11) Der Aussteller verzichtet hinsichtlich aller Maßnahmen nach diesem Paragraphen ausdrücklich auf Minderungs-, Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- oder Erstattungsansprüche.

(12) Weitergehende vertragliche, gesetzliche und deliktische Schadensersatzansprüche der mmm GmbH bleiben ausdrücklich unberührt.
Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(1) Bewachung / Obhutsverneinung
Die Sicherung, Bewachung und Überwachung des eigenen Standes sowie sämtlicher eingebrachten Gegenstände obliegt ausschließlich dem Aussteller.
Die mmm GmbH übernimmt weder eine Bewachungs- noch eine Obhutspflicht und trägt kein Versicherungs-, Verwahr- oder Obhutsrisiko.
Die allgemeine Hallen- oder Geländebewachung durch von der mmm GmbH beauftragte Sicherheitsdienste dient ausschließlich allgemeinen Ordnungs- und Sicherheitsinteressen und begründet keine Haftung für einzelne Stände oder Gegenstände.

(2) Zusätzliche Standbewachung
Eine zusätzliche Standbewachung durch vom Aussteller beauftragte Dritte ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung der mmm GmbH zulässig.
Der Aussteller haftet für sämtliche Handlungen oder Unterlassungen der von ihm eingesetzten Sicherheitskräfte wie für eigenes Verschulden.

(3) Haftungsausschluss / Freistellung
Der Aussteller stellt die mmm GmbH sowie deren gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus Sicherheitsverstößen, unzureichender Bewachung, fehlender Sicherung oder aus dem Verlust, Diebstahl oder der Beschädigung von Ausstellungsgegenständen resultieren, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der mmm GmbH vorliegt.

(4) Feuerlöscher / Brandschutz
Soweit durch gesetzliche, behördliche oder örtliche Vorgaben erforderlich, hat der Aussteller auf eigene Kosten geeignete Feuerlöscher und sonstige Brandschutzeinrichtungen bereitzustellen.
Die Auswahl richtet sich nach den jeweils einschlägigen Vorschriften (z.B. ASR, DGUV, VdS). Die mmm GmbH ist berechtigt, weitergehende Brandschutzmaßnahmen zu verlangen.

(5) Leergut, Verpackungen und Abfälle
Die Lagerung von Verpackungen, Packmitteln, Kartonagen oder sonstigem Leergut in Ständen oder Hallen ist ausnahmslos untersagt.
Anfallendes Leergut gilt als Abfall und ist unverzüglich zu entfernen. Unterbleibt dies, ist die mmm GmbH berechtigt, die Entsorgung ohne vorherige Fristsetzung auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen.

(6) Arbeiten mit offener Flamme
Feuergefährliche Tätigkeiten sind grundsätzlich untersagt. Ausnahmen bedürfen einer vorherigen ausdrücklichen Genehmigung der mmm GmbH und der zuständigen Behörden.
Die Speisezubereitung mit offener Flamme ist ausnahmslos verboten.

(7) Spritzpistolen, Lösungsmittel, Farben
Der Einsatz von Spritzpistolen sowie die Verwendung lösungsmittelhaltiger Stoffe, Nitrolacke oder vergleichbarer Materialien ist strikt untersagt.

(8) Abfall- und Wertstoffbehälter
In den Ständen dürfen ausschließlich nicht brennbare Abfallbehälter verwendet werden.
Abfälle sind regelmäßig, spätestens nach Messeschluss, ordnungsgemäß zu entsorgen. Entsorgungs- und Sonderleistungen erfolgen kostenpflichtig.

(9) Luftballons und Flugobjekte
Der Einsatz von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons, Drohnen oder sonstigen Flug- oder Schwebekörpern bedarf der vorherigen ausdrücklichen Genehmigung der mmm GmbH. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht nicht.

(10) Standbau- und Dekorationsmaterialien
Sämtliche Materialien müssen mindestens schwer entflammbar sein und dürfen weder brennend abtropfen noch toxische Gase oder starke Rauchentwicklung verursachen.
Unzulässig sind insbesondere leicht entflammbare Kunststoffe, Polystyrol-Hartschaum, PVC, Acrylglasprodukte sowie Naturmaterialien wie Heu, Stroh, Reet oder Rindenmulch.
Prüf- und Zertifikatsnachweise sind auf Verlangen vorzulegen.

(11) Hallenfußböden
Bodenbeläge sind stolpersicher zu verlegen und dürfen nicht über die Standgrenzen hinausragen.
Es darf ausschließlich rückstandsfrei entfernbares Klebeband verwendet werden.
Jegliche Beschädigung oder Verunreinigung des Hallenbodens geht zu Lasten des Ausstellers.

(12) Verbindungsmittel
Für tragende oder sicherheitsrelevante Befestigungen dürfen ausschließlich zugelassene Verbindungsmittel verwendet werden. Kunststoff-Kabelbinder sind hierfür unzulässig.

(13) Sofortmaßnahmen / Durchsetzung
Bei Verstößen gegen Sicherheits-, Brand- oder Ordnungsvorschriften ist die mmm GmbH berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Hierzu zählen insbesondere:
  • die sofortige Untersagung einzelner Tätigkeiten,
  • die Abschaltung von Anlagen,
  • die teilweise oder vollständige Schließung des Standes,
  • der Ausschluss von der laufenden Veranstaltung.

(14) Kein Anspruch auf Entschädigung
Maßnahmen nach diesem Paragraphen begründen keinen Anspruch auf Minderung, Rückerstattung, Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsansprüche des Ausstellers.

(15) Weitergehende Ansprüche
Weitergehende vertragliche, gesetzliche und behördliche Maßnahmen sowie Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich unberührt.
(1) Umfassende Haftung des Ausstellers
Der Aussteller haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt für sämtliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn selbst, seine Unteraussteller, Mitarbeiter, Beauftragten, Dienstleister, Standbauer oder sonstige Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Präsenzveranstaltung, einschließlich Auf- und Abbau sowie An- und Abtransport, verursacht werden.

(2) Freistellung des Veranstalters
Der Aussteller stellt die mmm GmbH sowie deren gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragte vollumfänglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit
  • dem Betrieb, der Nutzung oder dem Besuch des vom Aussteller genutzten Standes,
  • der Gestaltung, Präsentation oder Bewerbung des Messeauftritts,
  • der Verletzung von Verkehrs-, Sicherungs- oder Organisationspflichten
geltend gemacht werden, soweit diese Ansprüche auf einem vom Aussteller zu vertretenden Verhalten beruhen.

(3) Behörden, Bußgelder, Ordnungsgelder
Die Freistellung umfasst ausdrücklich auch behördliche Maßnahmen, Bußgelder, Ordnungsgelder, Verwaltungsakte, Auflagen, Kostenbescheide sowie hierdurch ausgelöste Folgekosten, soweit diese auf einem dem Aussteller zuzurechnenden Verhalten beruhen.

(4) Rechtsverteidigungskosten
Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, einschließlich Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten, unabhängig davon, ob es zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommt, sofern die Inanspruchnahme nicht ausschließlich auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der mmm GmbH beruht.

(5) Haftungsprivileg des Veranstalters
Eine Haftung der mmm GmbH besteht ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Für einfache Fahrlässigkeit haftet die mmm GmbH nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(6) Pflichtversicherung
Der Aussteller ist verpflichtet, auf eigene Kosten für die Dauer der Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbau eine ausreichende Betriebs- bzw. Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, welche sämtliche Haftungs- und Freistellungsrisiken aus diesem Paragraphen abdeckt.

(7) Mindestdeckung & Nachweis
Die Versicherung muss eine angemessene Deckungssumme aufweisen.
Die mmm GmbH ist berechtigt, jederzeit die Vorlage eines gültigen Versicherungsnachweises zu verlangen.
Wird dieser nicht fristgerecht vorgelegt, ist die mmm GmbH berechtigt, den Aufbau, den Betrieb oder die Teilnahme an der Veranstaltung zu untersagen.

(8) Kein Einwand fehlender Versicherung
Der Aussteller kann sich gegenüber der mmm GmbH nicht darauf berufen, dass ein Schaden nicht oder nicht vollständig durch seine Versicherung gedeckt ist oder der Versicherer Leistungen verweigert.

(9) Exponate & Transport
Der Abschluss einer Ausstellungs-, Transport- und Diebstahlversicherung für Ausstellungsgegenstände wird ausdrücklich empfohlen.
Die Versicherung der Exponate erfolgt ausschließlich auf Risiko des Ausstellers. Eine Haftung der mmm GmbH für Verlust, Beschädigung oder Diebstahl ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

(10) Rechts- und Inhaltsverantwortung
Der Aussteller ist allein verantwortlich für die rechtliche Zulässigkeit der optischen, inhaltlichen und technischen Gestaltung seines Standes sowie sämtlicher Werbeaussagen, Präsentationen, Veröffentlichungen und Datenerhebungen.

(11) Schutzrechte / Wettbewerbsrecht
Der Aussteller stellt die mmm GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung wettbewerbs-, urheber-, marken-, design-, namens-, datenschutz- oder sonstiger Schutzrechte im Zusammenhang mit dem Messeauftritt des Ausstellers geltend gemacht werden.

(12) Kein Rückgriff / kein Mitverschuldenseinwand
Ein Rückgriff gegen die mmm GmbH oder die Berufung auf ein angebliches Mitverschulden ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der mmm GmbH vorliegt.

(13) Weitergehende Ansprüche
Weitergehende gesetzliche, vertragliche und behördliche Haftungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich unberührt.
(1) Grundsatz des Aufnahmeverbots
Das Fotografieren, Filmen, Anfertigen von Ton-, Bild- und Videoaufnahmen sowie das Zeichnen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände, einschließlich der Hallen, Nebenräume, Auf- und Abbaubereiche, ist grundsätzlich untersagt, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Schutz fremder Stände und Betriebsabläufe
Insbesondere ist es untersagt, fremde Stände, Ausstellungsstücke, Exponate, technische Einrichtungen, Präsentationen, Betriebs- oder Geschäftsabläufe ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Standinhabers und der mmm GmbH aufzunehmen oder darzustellen.

(3) Genehmigungspflichtige Ausnahmen
Ausnahmen vom Aufnahmeverbot, insbesondere für Presse-, Medien-, Dokumentations-, Marketing-, Werbe- oder sonstige gewerbliche Zwecke, bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der mmm GmbH.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht.

(4) Beschränkung für Aussteller
Dem Aussteller ist es ausschließlich gestattet, während der offiziellen Öffnungszeiten Aufnahmen ausschließlich von seinem eigenen Stand und seinen eigenen Exponaten anzufertigen.
Rechte Dritter (insbesondere Persönlichkeits-, Marken-, Urheber-, Wettbewerbs- und Datenschutzrechte) sind strikt zu wahren.

(5) Live-Übertragungen / Streams
Jegliche Live-Übertragungen, Streams oder sonstige Echtzeit- oder zeitversetzte Übertragungen der Veranstaltung oder von Teilen hiervon (z.B. über Internet, soziale Medien, TV, Radio oder Lautsprechersysteme) sind ausnahmslos genehmigungspflichtig und bedürfen zusätzlich der Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber.

(6) Entgelt & Sondervereinbarungen
Die mmm mGmbH ist berechtigt, Genehmigungen von
  • dem Abschluss gesonderter Vereinbarungen,
  • der Zahlung eines Entgelts sowie
  • zusätzlichen Auflagen (z. B. Kennzeichnung, Nutzungsbeschränkung, zeitliche Begrenzung)
abhängig zu machen.

(7) Zugelassene Dienstleister
Foto-, Film- oder Videoaufnahmen im Auftrag von Ausstellern dürfen während der Öffnungszeiten ausschließlich durch von der mmm GmbH vorab genehmigte und ausgewiesene Fotografen oder Produktionsunternehmen erfolgen.
Nicht genehmigte Personen oder Unternehmen erhalten keinen Zugang zu diesem Zweck.

(8) Rechte des Veranstalters
Die mmm GmbH ist berechtigt, selbst oder durch beauftragte Dritte Aufnahmen vom allgemeinen Ausstellungsgeschehen, von Ständen, Exponaten und Veranstaltungen anzufertigen und diese uneingeschränkt für Dokumentation, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Eigenwerbung sowie archivierte und digitale Medien zu nutzen.
Ein Vergütungs- oder Widerspruchsanspruch des Ausstellers besteht nicht, soweit berechtigte Interessen nicht offensichtlich verletzt werden.

(9) Maßnahmen bei Verstößen
Bei Verstößen gegen diese Regelungen ist die mmm GmbH berechtigt, auch ohne vorherige Abmahnung:
  • die sofortige Unterlassung weiterer Aufnahmen anzuordnen,
  • die Löschung oder Herausgabe unzulässig erstellter Aufnahmen zu verlangen,
  • Bild-, Ton- oder Datenträger vorübergehend sicherzustellen,
  • Personen vom Veranstaltungsgelände zu verweisen,
  • ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot auszusprechen,
  • sowie Aussteller von der laufenden oder zukünftigen Veranstaltung auszuschließen.

(10) Schadensersatz & Vertragsstrafe
Bei schuldhaften Verstößen ist die mmm GmbH berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz gemäß Gebührenverzeichnis zu verlangen.
Dem Betroffenen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche bleiben unberührt.

(11) Datenschutz & Haftung
Sämtliche Aufnahmen haben unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zu erfolgen.
Die alleinige Verantwortung für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit, einschließlich Informations-, Einwilligungs-, Dokumentations- und Löschungspflichten, trägt der jeweilige Aussteller bzw. Auftraggeber.
Der Aussteller stellt die mmm GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer datenschutzwidrigen Nutzung resultieren.

(12) Kein Vertrauensschutz
Eine Duldung oder unterlassene Kontrolle begründet keinen Anspruch, keine Genehmigung und keinen Vertrauensschutz für zukünftige Aufnahmen.
(1) Grundsatz / Geltungsbereich
Zur Wahrung der Sicherheit, Ordnung, Funktionsfähigkeit sowie des ungestörten Ablaufs der Präsenzveranstaltung gelten auf dem gesamten Veranstaltungsgelände – einschließlich aller Hallen, Nebenräume, Außenflächen sowie während der Auf-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten – die nachfolgenden verbindlichen Verhaltensregeln.
Diese gelten für Aussteller, Unteraussteller, deren Mitarbeiter, Beauftragte, Dienstleister, Besucher sowie sonstige Dritte gleichermaßen.

(2) Essen und Trinken
Essen und Trinken sind ausschließlich in den hierfür ausdrücklich ausgewiesenen Catering- und Gastronomiebereichen zulässig, sofern nicht im Einzelfall eine vorherige schriftliche Genehmigung der mmm GmbH erteilt wurde.

(3) Rauchverbot
Das Rauchen – einschließlich der Nutzung von E-Zigaretten, Verdampfern und vergleichbaren Produkten – ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände untersagt. Ausnahmen gelten ausschließlich für eindeutig ausgewiesene Raucherzonen.

(4) Alkohol und Drogen
Der Konsum illegaler Drogen sowie jeder den ordnungsgemäßen Veranstaltungsablauf, die Sicherheit oder das Ansehen der Veranstaltung beeinträchtigende Alkoholgenuss ist untersagt.
Personen, die erkennbar alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss stehen, kann der Zutritt untersagt oder entzogen werden.

(5) Feuer, Pyrotechnik und gefährliche Stoffe
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, der Umgang mit pyrotechnischen Erzeugnissen, offenem Feuer, offenem Licht sowie das Mitführen oder Verwenden gefährlicher Stoffe ist ausnahmslos untersagt, sofern nicht eine zwingende behördliche Genehmigung und eine vorherige schriftliche Zustimmung der mmm GmbH vorliegen.

(6) Übernachten
Das Übernachten auf dem Veranstaltungsgelände – gleich aus welchem Grund – ist untersagt.

(7) Tiere
Das Mitführen von Tieren ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung der mmm GmbH zulässig.
Ausgenommen hiervon sind gesetzlich anerkannte Blinden- und Assistenzhunde.
Die mitführende Person haftet uneingeschränkt für sämtliche durch das Tier verursachten Schäden, Verunreinigungen oder Beeinträchtigungen.
Das Mitführen gefährlicher Tiere ist ausnahmslos untersagt.

(8) Betteln, Hausieren und nicht genehmigte Aktivitäten
Betteln, Hausieren sowie jede nicht ausdrücklich genehmigte Werbe-, Informations-, Verkaufs-, Promotions- oder Vertriebsaktivität außerhalb der zugewiesenen Standflächen sind untersagt.

(9) Politische, religiöse oder gewerkschaftliche Betätigung
Politische, religiöse oder gewerkschaftliche Betätigung, Werbung oder Meinungsäußerung – gleich in welcher Form – ist auf dem Veranstaltungsgelände untersagt.

(10) Nicht genehmigte Stände, Aktionen und Demonstrationen
Das Aufstellen von Ständen, Präsentations- oder Verkaufsflächen sowie jede demonstrative, agitatorische oder aktionsartige Maßnahme bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der mmm GmbH.
Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht.

(11) Gefährliche oder störende Gegenstände
Das Mitführen von Gegenständen, die geeignet sind, Personen zu gefährden, Sachen zu beschädigen oder den Veranstaltungsablauf zu stören, ist untersagt.
Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend:
  • Waffen und waffenähnliche Gegenstände,
  • gefährliche, giftige, ätzende, leicht entzündliche oder radioaktive Stoffe,
  • Gas- und Druckbehälter (ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge),
  • pyrotechnische Materialien,
  • extremistisches, diskriminierendes oder verfassungsfeindliches Propagandamaterial.

(12) Fortbewegungsmittel
Das Befahren von Hallen, Gängen oder Veranstaltungsflächen mit Fahrrädern, Elektrorollern, Skateboards, Inlineskates, Tretrollern, Segways oder vergleichbaren Fortbewegungsmitteln ist untersagt.
Ausgenommen sind medizinisch zwingend erforderliche Hilfsmittel.

(13) Vorzeitiger Standabbau / Nichtbesetzung
Der vollständige oder teilweise Abbau von Ständen sowie das Entfernen von Materialien, Dekorationen, Werbemitteln oder Transportmitteln vor dem offiziellen Veranstaltungsende ist untersagt.
Ebenso ist eine frühzeitige Nichtbesetzung des Standes unzulässig.

(14) Fotografie, Film und Medien
Gewerbliche Foto-, Film-, Video- oder Tonaufnahmen sowie Zeichnungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der mmm GmbH.
Die Regelungen des § 53 bleiben unberührt und gehen vor.

(15) Taschen-, Personen- und Sicherheitskontrollen
Die mmm GmbH sowie von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, aus Sicherheits- und Ordnungsgründen Taschen, mitgeführte Gegenstände sowie Personen zu kontrollieren.
Bei Verweigerung kann der Zutritt verweigert oder entzogen werden.

(16) Umweltschutz
Jegliche Verunreinigung, Umweltbelastung oder unsachgemäße Entsorgung ist untersagt. Der Verursacher haftet vollumfänglich.

(17) Durchsetzung / Sanktionen
Bei Verstößen gegen diese Verhaltensregeln ist die mmm GmbH berechtigt, auch ohne vorherige Abmahnung:
  • Personen vom Veranstaltungsgelände zu verweisen,
  • ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot auszusprechen,
  • Aussteller vom Aufbau, von der laufenden oder von zukünftigen Veranstaltungen auszuschließen,
  • Stände vorübergehend oder dauerhaft zu schließen,
  • pauschalierten Schadensersatz gemäß Gebührenverzeichnis zu verlangen.

(18) Kein Anspruch / Haftungsausschluss
Maßnahmen nach diesem Paragraphen begründen keinen Anspruch auf Minderung, Rückerstattung oder Schadensersatz gegenüber der mmm GmbH, soweit gesetzlich zulässig.
(1) Grundsatz der Eigenverantwortung
Werden im Rahmen der Präsenzveranstaltung auf dem Stand des Ausstellers oder durch diesen Musikwerke, Ton- oder Bildtonträger jeglicher Art – unabhängig von Quelle, Medium, Lautstärke oder Dauer – öffentlich wiedergegeben, ist ausschließlich der Aussteller verpflichtet, sämtliche hierfür erforderlichen Nutzungs-, Aufführungs- und Wiedergaberechte ordnungsgemäß und eigenverantwortlich bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) oder sonstigen zuständigen Rechteinhabern zu erwerben.

(2) Umfassende Anmelde- und Zahlungspflicht
Die rechtzeitige, vollständige und korrekte Anmeldung sämtlicher GEMA-pflichtiger Nutzungen sowie die fristgerechte und vollständige Entrichtung aller hieraus resultierenden Gebühren, Zuschläge, Neben- und Folgekosten obliegen ausschließlich dem Aussteller.
Dies gilt auch für kurzfristige, spontane oder testweise Musikwiedergaben.

(3) Nachweispflicht / Beweislast
Die mmm GmbH ist jederzeit – insbesondere vor Beginn, während oder nach der Veranstaltung – berechtigt, vom Aussteller geeignete schriftliche Nachweise zu verlangen, insbesondere:
  • die ordnungsgemäße Anmeldung der Musiknutzung bei der GEMA,
  • die entsprechende Rechnungsstellung durch die GEMA und/oder
  • den Nachweis der vollständigen Zahlung sämtlicher GEMA-Gebühren.
Kann der Aussteller diese Nachweise nicht unverzüglich und vollständig erbringen, gilt die Musikwiedergabe als nicht genehmigt.

(4) Präventives Verbot bei Zweifeln
Bereits bei begründeten Zweifeln an der ordnungsgemäßen Anmeldung oder Zahlung ist die mmm GmbH berechtigt, die Musikwiedergabe vorsorglich zu untersagen, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung oder Fristsetzung bedarf.

(5) Haftung und Rechtsfolgen
Nicht oder nicht ordnungsgemäß angemeldete Musiknutzungen können Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche der GEMA oder sonstiger Rechteinhaber nach dem Urheberrechtsgesetz auslösen.
Für sämtliche hieraus entstehenden Ansprüche, Kosten, Vertragsstrafen, Abmahnungen, Behörden- oder Gerichtskosten haftet ausschließlich der Aussteller.

(6) Freistellung mit Haftungsdurchgriff
Der Aussteller stellt die mmm GmbH von sämtlichen Ansprüchen der GEMA oder sonstiger Rechteinhaber sowie von allen daraus resultierenden Kosten vollumfänglich frei.
Die Freistellung umfasst insbesondere auch:
  • Rechtsanwalts- und Gerichtskosten,
  • Abmahn- und Verwaltungskosten,
  • interne Aufwände der mmm GmbH.

(7) Durchsetzung / Sanktionen
Werden die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig erbracht oder erfolgt eine Musikwiedergabe ohne ordnungsgemäße Rechteklärung, ist die mmm GmbH berechtigt, auch ohne vorherige Abmahnung:
  • die Musikwiedergabe sofort zu untersagen,
  • technische Einrichtungen außer Betrieb zu setzen,
  • den Stand vorübergehend oder dauerhaft zu schließen,
  • den Aussteller vom weiteren Veranstaltungsbetrieb auszuschließen,
  • pauschalierten Schadensersatz gemäß Gebührenverzeichnis geltend zu machen.

(8) Kein Anspruch auf Duldung oder Ersatz
Maßnahmen nach diesem Paragraphen begründen keinen Anspruch auf Minderung, Rückerstattung, Schadensersatz oder Ersatz entgangener Umsätze gegenüber der mmm GmbH.

(9) Haftung des Veranstalters
Eine Haftung der mmm GmbH besteht ausschließlich nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften und ist im Übrigen ausgeschlossen.
(1) Berechtigung zur Einfahrt
Die Einfahrt auf das Veranstaltungsgelände ist ausschließlich Fahrzeugen gestattet, für die eine ausdrückliche, gültige und personenbezogene bzw. fahrzeugbezogene Einfahrtserlaubnis erteilt wurde.
Die Einfahrtserlaubnis gilt nur für den genehmigten Zeitraum und den ausdrücklich genehmigten Zweck (z.B. Anlieferung, Auf- oder Abbau). Eine anderweitige Nutzung ist unzulässig.

(2) Sichtbarkeit und Nachweispflicht
Die Einfahrtserlaubnis ist während des gesamten Aufenthalts auf dem Veranstaltungsgelände gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen und auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.
Eine nicht sichtbare, abgelaufene, manipulierte oder missbräuchlich verwendete Einfahrtserlaubnis gilt als nicht vorhanden.

(3) Abschleppen / Umsetzen ohne Vorankündigung
Fahrzeuge ohne gültige oder ordnungsgemäß angebrachte Einfahrtserlaubnis sowie Fahrzeuge, die Verkehrs-, Rettungs-, Feuerwehr-, Lade-, Sicherheits- oder Fluchtflächen blockieren oder den Veranstaltungsablauf beeinträchtigen, können ohne vorherige Ankündigung durch den Grundstückseigentümer oder die mmm GmbH auf Kosten und Gefahr des Halters abgeschleppt, umgesetzt oder entfernt werden.
Ein Anspruch auf vorherige Information, Anhörung oder Schadensersatz besteht nicht.

(4) Kosten- und Haftungsfiktion
Sämtliche im Zusammenhang mit Abschleppen, Umsetzen, Verwahrung, Sicherstellung oder Verzögerungen entstehenden Kosten trägt der Fahrzeughalter bzw. der verantwortliche Aussteller.
Dies umfasst insbesondere Abschlepp-, Stand-, Verwahr-, Verwaltungs-, Sicherheits- und Bearbeitungskosten.
Der Nachweis eines geringeren Aufwands bleibt dem Aussteller vorbehalten.

(5) Geltung der StVO und Weisungsrecht
Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sinngemäß.
Beschilderungen, Markierungen sowie sämtliche Weisungen des Sicherheits-, Ordnungs- oder Veranstaltungspersonals sind unverzüglich und uneingeschränkt zu befolgen.

(6) Kontroll- und Zutrittsrecht
Die mmm GmbH ist im Rahmen ihres Hausrechts berechtigt, Fahrzeuge, Laderäume sowie mitgeführte Behältnisse und Taschen anlassbezogen oder stichprobenartig zu kontrollieren.
Wird eine Kontrolle verweigert, kann der Zutritt zum Gelände untersagt oder ein sofortiger Verweis ausgesprochen werden.

(7) Halten, Parken, Be- und Entladen
Halten, Parken sowie Be- und Entladen sind ausschließlich in den ausdrücklich freigegebenen Bereichen und nur nach Weisung des eingesetzten Personals zulässig.
Rettungs-, Feuerwehr- und Fluchtwege sind jederzeit freizuhalten; auch kurzfristige Behinderungen stellen einen schweren Pflichtverstoß dar.

(8) Haftung und Gefahrtragung
Der Fahrzeugführer bzw. der verantwortliche Aussteller haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn, sein Fahrzeug oder dessen Ladung verursacht werden.
Die mmm GmbH haftet ausschließlich nach Maßgabe der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

(9) Verknüpfung mit Aufbau- und Teilnahmeverbot
Wiederholte oder erhebliche Verstöße gegen diese Regelungen berechtigen die mmm GmbH,
  • die weitere Einfahrt auf das Gelände zu untersagen,
  • Aufbau- oder Abbauarbeiten zu stoppen oder
  • den Aussteller ganz oder teilweise von der Veranstaltung auszuschließen.
Ein Anspruch auf Erstattung oder Entschädigung besteht nicht.

(10) Kein Anspruch auf Ersatz oder Verzögerung
Maßnahmen nach diesem Paragraphen begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz, Zeitverlängerung, Kulanz, Minderung oder Rückerstattung gegenüber der mmm GmbH.
Fortgeltung weiterer Rechte

(11) Weitergehende Rechte der mmm GmbH aus dem Hausrecht, aus Sicherheits-, Ordnungs- und Abbauvorschriften sowie aus anderen Vertragsregelungen bleiben ausdrücklich unberührt.
(1) Anwendbares Datenschutzrecht
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Verantwortlichkeit der mmm GmbH
Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO für die personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Organisation, Durchführung und Nachbereitung der Veranstaltung verarbeitet werden, ist die mmm GmbH.
Art, Umfang, Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung ergeben sich aus der jeweils gültigen Datenschutzerklärung der mmm GmbH.

(3) Eigenständige Verantwortlichkeit des Ausstellers
Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Aussteller im Rahmen der Veranstaltung personenbezogene Daten von Besuchern, Interessenten oder sonstigen Dritten (z.B. Lead-Erfassung, Scans, Visitenkarten, digitale Tools, Gewinnspiele, Newsletter-Anmeldungen), handelt er ausschließlich als eigenständiger Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO.
Eine gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DS-GVO oder eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(4) Alleinige Compliance-Pflicht des Ausstellers
Der Aussteller ist allein verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Pflichten, insbesondere:
  • Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
  • ordnungsgemäße Informationspflichten (Art. 13, 14 DS-GVO),
  • wirksame Einwilligungen,
  • Dokumentations- und Nachweispflichten,
  • Datensicherheit,
  • Lösch- und Aufbewahrungspflichten,
  • Meldung von Datenschutzvorfällen.

(5) Haftung und Freistellung (inkl. Bußgelder)
Der Aussteller stellt die mmm GmbH vollumfänglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter, behördlichen Maßnahmen, Bußgeldern (einschließlich DS-GVO-Bußgeldern), Abmahnungen, Schadensersatzforderungen sowie sämtlichen Kosten der Rechtsverteidigung frei,
soweit diese auf einer vom Aussteller zu vertretenden datenschutzrechtlichen Pflichtverletzung beruhen.

(7) Beweislastregelung
Der Aussteller trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten datenschutzkonform erfolgt ist. Dies gilt insbesondere gegenüber Aufsichtsbehörden, Betroffenen und Gerichten.

(8) Pflicht zur Verpflichtung von Dritten
Der Aussteller verpflichtet sich, sämtliche von ihm eingesetzten Mitarbeiter, Unteraussteller, Dienstleister oder sonstige Dritte datenschutzkonform zu instruieren und entsprechend zu verpflichten. Verstöße dieser Personen gelten als Verstöße des Ausstellers.

(9) Untersagungs- und Ausschlussrecht
Bei begründetem Verdacht oder festgestellten Datenschutzverstößen ist die mmm  GmbH berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung oder Abmahnung
  • datenverarbeitende Maßnahmen des Ausstellers zu untersagen,
  • technische Einrichtungen (z. B. Scanner, Tablets, Software) stillzulegen,
  • Marketing-, Lead- oder Online-Leistungen zu sperren,
  • den Aussteller ganz oder teilweise von der Veranstaltung auszuschließen.
Ein Anspruch auf Rückerstattung oder Schadensersatz besteht nicht.

(10) Kein Anspruch auf Marketing- oder Lead-Leistungen
Datenschutzkonforme Datenverarbeitung ist zwingende Voraussetzung für sämtliche Marketing-, Publikations- oder Lead-Leistungen.
Bei Verstößen besteht kein Anspruch auf Nutzung, Veröffentlichung oder Fortführung entsprechender Leistungen.

(11) Speicherung und Weitergabe durch die mmm GmbH
Eine Weitergabe personenbezogener Daten durch die mmm GmbH erfolgt nur, soweit dies gesetzlich zulässig, vertraglich erforderlich oder ausdrücklich eingewilligt ist. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Nachweispflichten bleiben unberührt.

(12) Fortgeltung der Verpflichtungen
Die datenschutzrechtlichen Pflichten des Ausstellers bestehen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(1) Grundsatz der Unerheblichkeit
Unerhebliche Abweichungen, Störungen oder Beeinträchtigungen der vertraglich geschuldeten Leistungen, die den Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigen, begründen keine Ansprüche auf Gewährleistung, Minderung, Rücktritt, Kündigung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz.

(2) Keine Erfolgs- oder Komfortgarantie
Die mmm GmbH schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine Mindestbesucherzahlen, keine bestimmten Besucherströme, keine Umsatz- oder Kontaktzahlen sowie keine störungsfreie oder gleichbleibende Nutzung sämtlicher Service- oder Nebenleistungen.

(3) Typische Bagatellmängel (nicht abschließend)
Als unerheblich im Sinne dieser Regelung gelten insbesondere:
  • geringfügige Abweichungen in Lage, Ausrichtung, Zuschnitt oder Größe der zugewiesenen Standfläche,
  • geringfügige Abweichungen bei Standmaßen oder Standpositionen,
  • vorübergehende oder kurzfristige Unterbrechungen oder Schwankungen technischer Leistungen (insbesondere Strom, Wasser, Internet, WLAN),
  • vorübergehende Einschränkungen einzelner Service-, Organisations- oder Nebenleistungen,
  • Geräuschentwicklungen, Lautstärkeschwankungen oder optische Beeinträchtigungen infolge des Veranstaltungs-, Messe- oder Besucherbetriebs,
  • Schwankungen bei Besucherzahlen, Besucherströmen, Aufenthaltsdauer oder Besucherdichte,
  • organisatorisch oder sicherheitsbedingt notwendige Anpassungen des Veranstaltungsablaufs.

(4) Vermutung der Unerheblichkeit
Eine Beeinträchtigung gilt widerleglich als unerheblich, wenn sie
  • nur vorübergehend auftritt,
  • branchenüblich ist,
  • auf behördlichen Anordnungen, Sicherheitsmaßnahmen oder Umständen außerhalb des Einflussbereichs der mmm GmbH beruht oder
  • nicht von der mmm GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(5) Beweislast
Der Aussteller trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Beeinträchtigung
  • erheblich ist,
  • den Vertragszweck wesentlich vereitelt und
  • kausal von der mmm GmbH zu vertreten ist.

(6) Grenze der Haftung
Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn
  • der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder
  • eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde und der Vertragszweck dadurch erheblich beeinträchtigt ist.
In diesen Fällen ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(7) Ausschluss pauschaler Minderungen
Eine pauschale oder automatische Minderung der Teilnahme- oder Servicegebühren ist ausgeschlossen. Eine Minderung kommt nur bei nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigung in Betracht.

(8) Zwingendes Recht
Gesetzlich zwingende Haftungs- und Gewährleistungsansprüche, insbesondere bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bleiben unberührt.
(1) Umfassende Compliance-Pflicht
Der Aussteller verpflichtet sich, im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an der Veranstaltung sämtliche einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und sonstigen rechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich, vollständig und fortlaufend einzuhalten. Dies gilt insbesondere für alle Handlungen auf dem Veranstaltungsgelände sowie für sämtliche Werbe-, Informations-, Verkaufs-, Beratungs-, Vertriebs- und Kommunikationsmaßnahmen.

(2) Ausdrückliche Zusicherung wesentlicher Rechtsbereiche
Der Aussteller sichert ausdrücklich zu, insbesondere folgende Rechtsbereiche einzuhalten:
  • das Wettbewerbsrecht, insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
  • die Preisangabenverordnung (PAngV), einschließlich vollständiger, richtiger, gut sichtbarer und eindeutiger Preis-, Zusatz- und Pflichtangaben,
  • sämtliche datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das BDSG, bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (z.B. Lead-Erfassung, Scans, Gewinnspiele, Newsletter-Anmeldungen),
  • die jugendschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere bei der Ansprache von Minderjährigen sowie bei der Präsentation, Bewerbung oder Abgabe von Waren, Dienstleistungen oder Informationen,
  • alle sonstigen öffentlich-rechtlichen, ordnungs-, arbeits-, gesundheits-, steuer-, sicherheits- und gewerberechtlichen Vorschriften, die für den Messe- und Veranstaltungsbetrieb relevant sind.

(3) Keine Entlastung durch Unkenntnis oder Drittverhalten
Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften, fehlerhafte Rechtsauffassungen, behördliche Beanstandungen oder Pflichtverletzungen eingesetzter Dritter entlasten den Aussteller nicht.
Alleinige Verantwortlichkeit
Der Aussteller ist allein verantwortlich für die rechtliche Zulässigkeit:
  • seines Standauftritts,
  • sämtlicher Inhalte, Werbeaussagen, Preisangaben, Verkaufs- und Beratungsangebote,
  • aller eingesetzten technischen, digitalen oder automatisierten Systeme (z.B. Lead-Tools, Scanner, Tablets, Software, KI-Anwendungen).

(4) Zurechnung von Dritten / Haftungsdurchgriff
Der Aussteller stellt sicher, dass sämtliche von ihm eingesetzten Mitarbeiter, Beauftragten, Unteraussteller, Dienstleister und sonstigen Erfüllungsgehilfen die vorstehenden Pflichten einhalten.
Verstöße dieser Personen werden dem Aussteller uneingeschränkt zugerechnet.

(5) Freistellungsklausel
Verstößt der Aussteller gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Auflagen und wird die mmm GmbH hierdurch in Anspruch genommen oder droht eine Inanspruchnahme, ist der Aussteller verpflichtet, die mmm GmbH vollumfänglich von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
Die Freistellung umfasst insbesondere:
  • Schadensersatz-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche,
  • behördliche Maßnahmen, Bußgelder und Ordnungsgelder (soweit rechtlich zulässig),
  • Abmahn-, Gerichts- und Anwaltskosten sowie
  • sämtliche sonstigen Rechtsverfolgungs- und Verteidigungskosten.

(6) Sofortige Eingriffs- und Sanktionsrechte
Die mmm GmbH ist berechtigt, bei festgestellten, drohenden oder vermuteten Compliance-Verstößen ohne vorherige Abmahnung geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu zählen insbesondere:
  • die Erteilung verbindlicher Weisungen,
  • die Untersagung einzelner Maßnahmen oder Inhalte,
  • die sofortige vorübergehende oder dauerhafte Schließung des Standes,
  • der Ausschluss von der laufenden Veranstaltung.

(7) Kein Anspruch auf Fortsetzung oder Erstattung
Maßnahmen nach Absatz 7 begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung, Minderung oder Schadensersatz seitens des Ausstellers, sofern die Maßnahme auf einem vom Aussteller zu vertretenden Verstoß beruht.

(8) Weitergehende Rechte
Weitergehende vertragliche und gesetzliche Ansprüche der mmm GmbH, insbesondere auf Schadensersatz, Unterlassung sowie Ausschluss von zukünftigen Veranstaltungen, bleiben ausdrücklich unberührt.
(1) Verbindliche Textform und Kommunikationswege
Die gesamte Kommunikation zwischen dem Aussteller und der mmm GmbH erfolgt – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlich in Textform (§ 126b BGB), insbesondere per E-Mail, über das Online-Verwaltungs- bzw. Ausstellerportal oder über sonstige elektronische Kommunikationsmittel.
Ein Anspruch auf Kommunikation in Papierform besteht nicht.

(2) Mitwirkungs- und Abrufpflicht des Ausstellers
Der Aussteller ist verpflichtet, der mmm GmbH eine gültige, dauerhaft erreichbare und funktionsfähige E-Mail-Adresse zu benennen, diese regelmäßig abzurufen sowie technische Vorkehrungen (z.B. Spamfilter-Einstellungen) so zu gestalten, dass der Empfang von Nachrichten nicht verhindert wird.
Änderungen der Kontaktdaten sind unverzüglich in Textform mitzuteilen.

(3) Zurechnung bei Pflichtverletzung
Unterlässt der Aussteller die Mitteilung geänderter Kontaktdaten oder den regelmäßigen Abruf, hat er sich jede daraus resultierende fehlende Kenntnisnahme zurechnen zu lassen. Einwendungen wegen Nichtzugangs oder verspäteter Kenntnisnahme sind in diesem Fall ausgeschlossen.

(4) Zustellfiktion – E-Mail
Erklärungen, Mitteilungen, Rechnungen, Mahnungen, Buchungsbestätigungen, Vertragsänderungen sowie sonstige vertragsrelevante Informationen gelten als zugegangen, sobald sie:
  • an die zuletzt vom Aussteller benannte E-Mail-Adresse abgesendet wurden oder
  • im Online-Verwaltungs- bzw. Ausstellerportal bereitgestellt wurden.

(5) Zeitpunkt des Zugangs
E-Mails gelten spätestens am ersten Werktag nach dem Versand als zugegangen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich gelesen wurden.
Der Aussteller trägt die Beweislast dafür, dass ihm der Zugang aus Gründen außerhalb seines Verantwortungsbereichs unmöglich war.

(6) Online-Portal als verbindlicher Hauptkommunikationskanal
Das von der mmm GmbH bereitgestellte Online-Verwaltungs- bzw. Ausstellerportal ist verbindlicher und gleichrangiger Kommunikationskanal.
Dort bereitgestellte Erklärungen, Informationen und Dokumente gelten mit Bereitstellung als zugegangen, auch ohne zusätzliche E-Mail-Benachrichtigung.

(7) Abruf- und Kontrollpflicht
Der Aussteller ist verpflichtet, das Online-Portal regelmäßig, mindestens jedoch einmal wöchentlich, sowie anlassbezogen (z.B. vor Veranstaltungsbeginn, bei Zahlungsverpflichtungen) zu überprüfen.
Eine unterlassene Kenntnisnahme begründet keine Rechte, Einwendungen oder Fristverlängerungen.

(8) Kein Einwand technischer Ursachen
Technische Störungen auf Seiten des Ausstellers (z.B. volle Postfächer, Spamfilter, Serverprobleme, Weiterleitungsfehler) gehen ausschließlich zu dessen Lasten und hindern die Wirksamkeit des Zugangs nicht.

(9) Missbrauchsausschluss
Einwendungen gegen den Zugang oder die Wirksamkeit von Erklärungen sind ausgeschlossen, soweit sie erkennbar der Verzögerung, Vereitelung oder Umgehung vertraglicher Pflichten dienen.

(10) Gesetzliche Vorgaben
Gesetzlich zwingende Zustellvorschriften sowie der Nachweis eines späteren tatsächlichen Zugangs bleiben unberührt, soweit sie nicht wirksam abbedungen werden können.
(1) Verbindliche Anerkennung aller Regelwerke
Mit der Anmeldung zur jeweiligen Präsenzveranstaltung erkennt der Aussteller sämtliche für die Veranstaltung geltenden Regelwerke in ihrer jeweils gültigen Fassung als verbindlichen Vertragsbestandteil an. Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend:
  • die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der mmm GmbH,
  • das jeweils gültige Gebühren- und Leistungsverzeichnis,
  • die Brandschutz-, Bauordnungs- und sonstigen Sicherheitsbestimmungen des jeweiligen Veranstaltungsortes,
  • besondere Messe- und Ausstellungsbedingungen,
  • die jeweils gültige Haus- und Benutzungsordnung,
  • alle während der Veranstaltung erteilten organisatorischen, sicherheitsrelevanten oder betrieblichen Anordnungen der mmm GmbH.

(2) Kenntnis- und Zustimmungfiktion
Der Aussteller bestätigt mit der Anmeldung, dass ihm die vorgenannten Regelwerke bekannt sind oder ihm jederzeit in zumutbarer Weise zugänglich gemacht werden können.
Ein fehlender tatsächlicher Kenntnisstand entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung.

(3) Zurechnung von Mitarbeitern und Dritten
Der Aussteller verpflichtet sich, sämtliche von ihm eingesetzten Mitarbeiter, Unteraussteller, Beauftragten, Dienstleister, Standbauer und sonstigen Erfüllungsgehilfen vor Veranstaltungsbeginn über alle einschlägigen Regelwerke zu informieren und deren Einhaltung sicherzustellen.
Verstöße dieser Personen gelten als Verstöße des Ausstellers selbst, unabhängig von einem eigenen Verschulden.

(4) Eigenverantwortliche Gesetzestreue
Der Aussteller ist allein verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher arbeits-, gewerbe-, ordnungs-, sicherheits-, umwelt- und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit seinem Messeauftritt. Eine Überwachungspflicht der mmm GmbH besteht nicht.

(5) Weisungs-, Eingriffs- und Sanktionsrecht
Bei Verstößen gegen vertragliche, gesetzliche oder sicherheitsrelevante Pflichten ist die mmm GmbH berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung oder Abmahnung:
  • verbindliche Weisungen zu erteilen,
  • Personen vom Veranstaltungsgelände zu verweisen,
  • den Stand ganz oder teilweise vorübergehend oder dauerhaft zu schließen,
  • Leistungen einzuschränken oder zu sperren,
  • den Aussteller von der laufenden oder zukünftigen Veranstaltung auszuschließen.
Ein Anspruch auf Rückerstattung oder Schadensersatz besteht in diesen Fällen nicht.

(6) Vorrangregelung
Im Falle von Widersprüchen zwischen einzelnen Regelwerken gilt folgende Rangfolge:
  • individuelle schriftliche Vereinbarungen,
  • veranstaltungsspezifische Bedingungen und Anordnungen der mmm GmbH,
  • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  • sonstige Regelwerke und Hausordnungen.

(7) Fortgeltung
Die Verpflichtungen aus diesem Paragraphen gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, soweit sie ihrem Sinn und Zweck nach weiter Wirkung entfalten.
(1) Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis – einschließlich vorvertraglicher Schuldverhältnisse, Nebenpflichten, Rückabwicklungsverhältnisse sowie Schadensersatzansprüche – ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der mmm GmbH in Heidelberg.

(2) Anwendbares Recht
Für diesen Vertrag sowie für alle aus oder im Zusammenhang mit ihm resultierenden Rechtsverhältnisse gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter vollständigem Ausschluss:
  • des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG),
  • sämtlicher kollisionsrechtlicher Verweisungsnormen.

(3) Maßgebliche Vertragssprache
Maßgeblich für Auslegung, Durchführung und rechtliche Beurteilung dieses Vertrags ist ausschließlich die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Übersetzungen dienen lediglich der Information und entfalten keine rechtliche Bindungswirkung.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand (B2B)
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich solcher aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen, unerlaubter Handlung, Rücktritt, Kündigung, Sicherungsrechten sowie einstweiligen Rechtsschutzes, ist – soweit der Aussteller Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Heidelberg.

(5) Gerichtsstand bei Auslandsbezug
Der Gerichtsstand Heidelberg gilt ebenfalls, wenn der Aussteller:
  • keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat,
  • seinen Sitz oder Wohnsitz ins Ausland verlegt oder
  • sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Zwingende internationale Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt.

(6) Zwingendes Recht
Gesetzlich zwingende Gerichtsstands- oder Rechtswahlvorschriften bleiben unberührt. Eine Anwendung ausländischen Rechts über zwingendes Recht hinaus ist jedoch ausgeschlossen.
(1) Schrift- und Textform / Nebenabreden
Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (§ 126b BGB), sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
Dies gilt auch für die Änderung oder den Verzicht auf dieses Formerfordernis selbst.

(2) Keine stillschweigende Vertragsänderung
Das Unterlassen der Ausübung von Rechten, das Dulden vertragswidrigen Verhaltens oder die vorbehaltlose Leistungserbringung durch die mmm GmbH stellt keinen Verzicht auf vertragliche oder gesetzliche Rechte dar und begründet keine stillschweigende Vertragsänderung.

(3) Ausschluss stillschweigender Nebenpflichten
Nebenpflichten, Garantien oder Zusagen bestehen nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich durch die mmm GmbH bestätigt wurden.
Mündliche Zusagen, informelle Absprachen oder bloße Organisationshinweise entfalten keine rechtliche Bindungswirkung.

(4) Kein Anspruch aus Übung oder Vertrauen
Auch eine wiederholte gleichartige Leistung, ein gleichbleibendes Vorgehen oder frühere Kulanzentscheidungen begründen keinen Rechtsanspruch auf Fortsetzung oder Gleichbehandlung für die Zukunft.

(5) Ausschluss von Mindest- oder Erfolgsgarantien
Die mmm GmbH schuldet keine Mindestbesucherzahl, keinen bestimmten Messe- oder Marketingerfolg, keine Reichweite, keine Leads, keine Umsätze und keinen wirtschaftlichen Erfolg des Ausstellers.
Sämtliche Teilnahme-, Marketing- und Präsentationsleistungen stellen keine Erfolgsgarantie, sondern ausschließlich eine organisatorische Leistung dar.

(6) Abtretung und Verpfändung
Rechte und Ansprüche des Ausstellers aus diesem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der mmm GmbH weder abgetreten noch verpfändet werden.
§ 354a HGB bleibt unberührt.

(7) Aufrechnung, Zurückbehaltung, Leistungsverweigerung
Die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechten sowie die Aufrechnung richten sich ausschließlich nach den in diesen AGB geregelten Voraussetzungen. Weitergehende Rechte sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(8) Keine Drittbegünstigung
Dieser Vertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten Dritter. Insbesondere erwerben Besucher, Unteraussteller, Dienstleister oder sonstige Dritte keine eigenen Rechte aus dem Vertragsverhältnis zwischen Aussteller und mmm GmbH.

(9) Rechtsnachfolge
Die mmm GmbH ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf verbundene Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder Rechtsnachfolger zu übertragen, sofern hierdurch keine wesentlichen Interessen des Ausstellers beeinträchtigt werden.

(10) Keine Umgehung durch Gestaltung
Vertragsgestaltungen, die erkennbar darauf abzielen, Gebühren, Pflichten oder Sanktionen dieser AGB zu umgehen, sind unwirksam. In diesem Fall ist die mmm GmbH berechtigt, die wirtschaftlich gleichwertige Regelung anzuwenden.
(1) Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(2) Keine Gesamtnichtigkeit
Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führt, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(3) Ersetzende Regelung durch ergänzende Vertragsauslegung
An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) dem wirtschaftlichen Zweck, der Risikoverteilung sowie dem objektiv erkennbaren Parteiwillen am nächsten kommt.

(4) Regelungslücken
Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich nach Vertragsschluss eine Regelungslücke ergibt. Auch in diesem Fall gilt als vereinbart, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages sowie unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise vereinbart hätten.

(5) Kein Rückgriff auf kundenfreundlichste Auslegung
Eine Auslegung zugunsten des Ausstellers allein aufgrund der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Maßgeblich ist ausschließlich eine interessengerechte, wirtschaftlich gleichwertige Ersatzregelung.

(6) Vorrang dispositiven Rechts
Soweit eine ergänzende Vertragsauslegung nicht möglich oder unzulässig ist, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung das einschlägige dispositive Gesetzesrecht.

(7) § 139 BGB
§ 139 BGB (Teilnichtigkeit) findet keine Anwendung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(8) Mitwirkungspflicht
Die Parteien verpflichten sich, eine erforderliche Ersatzregelung unverzüglich und in Textform (§ 126b BGB) festzulegen, sofern und soweit dies zur Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
Ein Anspruch auf Anpassung zu Gunsten einer Partei allein besteht nicht.
Stand: 01.06.2025
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Frans Louis Isrif
Geschäftsführer der mmm message messe & marketing GmbH