(1) Arbeitsstätte und Gefahrenbereich
Während des gesamten Auf- und Abbaus sowie sämtlicher Vor-, Neben- und Nachzeiten gelten sämtliche Hallen-,
Gelände- und Nebenflächen uneingeschränkt als Arbeitsstätten im Sinne der Arbeitsstättenverordnung
(ArbStättV) sowie als Gefahrenbereiche nach den Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung
(DGUV).
In diesen Zeiträumen gilt eine strikte Null-Toleranz-Regelung.
(2) Zutrittsberechtigung – kumulative Voraussetzungen
Der Zutritt zu den vorgenannten Bereichen ist ausschließlich Personen gestattet, die kumulativ
a) arbeitsbedingt und tatsächlich im Rahmen der Veranstaltung tätig sind,
b) über bestehenden gesetzlichen Unfallversicherungsschutz verfügen,
c) eine konkret erforderliche Arbeitsaufgabe wahrnehmen,
d) nachweislich arbeits- und sicherheitsrechtlich unterwiesen wurden,
e) erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) ordnungsgemäß tragen,
f) nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen, Rausch- oder bewusstseinsverändernden Mitteln stehen und
g) über eine gültige Akkreditierung des Veranstalters verfügen.
(3) Absolutes Zutrittsverbot
Der Zutritt ist ausnahmslos, strikt und ohne jeden Ermessensspielraum verboten für:
- Kinder und Jugendliche,
- private Begleitpersonen,
- nicht versicherte Personen,
- sowie alle Personen ohne arbeitsbezogene Aufgabe gemäß Absatz 2.
Ein kurzfristiger Aufenthalt, bloßes Begleiten, Zusehen,
„kurzes Mithelfen“, Fotografieren oder
Beobachten ist ausdrücklich untersagt.
(4) Organisations-, Unterweisungs- und Fernhaltepflicht
Der Aussteller und der von ihm beauftragte Messebauer sind verpflichtet, durch geeignete organisatorische, personelle und
technische Maßnahmen sicherzustellen, dass unbefugte Personen keinen Zutritt zu den Arbeits- und Gefahrenbereichen erhalten.
Bereits das Mitbringen, Dulden, Nichtverhindern oder Unterlassen geeigneter Kontroll-, Unterweisungs-, Abgrenzungs- oder Sicherungsmaßnahmen
stellt einen schuldhaften Organisations- und Kontrollverstoß dar.
(5) Zurechnung,
„Durchrutschen“ und Haftungsdurchgriff
Gelangt eine nach Absatz 3 unzulässige Person gleichwohl in die Arbeits- oder Gefahrenbereiche, gilt dies kraft dieser
AGB als schuldhafter Organisations- und Kontrollverstoß des Ausstellers und/oder des Messebauers, sofern der Zutritt
bei pflichtgemäßer Organisation hätte erkannt oder verhindert werden können
(„Durchrutschen“).
Aussteller und Messebauer haften hierfür gesamtschuldnerisch, vollumfänglich und ohne Haftungsbegrenzung, soweit
gesetzlich zulässig.
(6) Persönliche Schutzausrüstung / Rauschmittelverbot
Das Tragen der jeweils erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung ist verpflichtend.
Arbeiten unter Alkohol-, Drogen- oder sonstigem Rauschmitteleinfluss sind strikt untersagt.
Verstöße gelten als schwerwiegender Pflichtverstoß.
(7) Einsatz von Arbeitsmitteln, Leitern und Transportmitteln im Besucherbetrieb
Der Einsatz, das Befahren oder Bewegen von Arbeits-, Transport- oder Flurförderfahrzeugen (insbesondere Hubwagen, Gabelstapler,
Rollwagen oder vergleichbarer Geräte) in Besucher-, Verkehrs-, Flucht- oder Rettungsbereichen ist während des laufenden
Besucherbetriebs ausnahmslos untersagt.
Dies gilt unabhängig von Dringlichkeit, Zeitdruck oder organisatorischen Gründen.
Leitern gelten im Besucherbetrieb als besonderes Gefahrenmittel und sind in Besucher-, Verkehrs-, Flucht- und Rettungsbereichen
während des laufenden Besucherbetriebs grundsätzlich unzulässig.
Ausnahmen sind ausschließlich bei vollständiger Absperrung des Arbeitsbereichs und nach vorheriger Freigabe durch
den Veranstalter zulässig.
Das Tragen von Gegenständen von Hand ist zulässig, sofern hierdurch keine Besucher gefährdet, keine Verkehrs-,
Flucht- oder Rettungswege beeinträchtigt und keine unübersichtlichen, hektischen oder gefährlichen Situationen
erzeugt werden.
Bei erkennbarer Gefährdung ist der Veranstalter berechtigt, die Tätigkeit unverzüglich zu unterbrechen oder
zu untersagen.
(8) Sanktionen des Veranstalters
Ein Verstoß gegen die Regelungen dieses § 36 stellt einen schwerwiegenden Pflichtverstoß dar.
Der Veranstalter ist berechtigt, bei jedem Verstoß ohne vorherige Abmahnung insbesondere
- den sofortigen Abbruch der betreffenden Tätigkeit,
- den unverzüglichen Abzug eingesetzter Fahrzeuge oder Geräte aus dem Besucherbereich,
- den Hallen- oder Geländeverweis der verantwortlichen Person,
- den Ausschluss des Ausstellers von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung sowie
- die Geltendmachung von Schadensersatz- und Regressansprüchen
durchzusetzen. Weitergehende gesetzliche
Ansprüche bleiben unberührt.
(9) Haftungsausschluss und Freistellung
(insbesondere bei Verstößen im Besucherbetrieb)
Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die aus Verstößen
gegen diese Regelung resultieren.
Der Aussteller stellt den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollständig frei, die aus oder im
Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Verbot des Einsatzes von Arbeits-, Transport- oder Flurförderfahrzeugen
während des laufenden Besucherbetriebs resultieren.
Die Freistellung umfasst insbesondere Ansprüche von Besuchern, Teilnehmern, sonstigen Dritten, Versicherern, Berufsgenossenschaften
sowie Behörden, einschließlich sämtlicher hierdurch entstehender Kosten, Aufwendungen und Rechtsverfolgungskosten.
Dies gilt, soweit der Verstoß dem Aussteller, seinen Mitarbeitern, Beauftragten oder von ihm eingesetzten Drittdienstleistern
zuzurechnen ist und soweit gesetzlich zulässig
(10) Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege
Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sind jederzeit vollständig freizuhalten.
Das Abstellen, Lagern oder Zwischenlagern von Gegenständen jeglicher Art ist ausnahmslos untersagt, auch vorübergehend.
Verstöße berechtigen zur sofortigen Räumung auf Kosten des Verursachers.
(11) Melde-, Anzeige- und Mitwirkungspflichten
Unfälle, Beinahe-Unfälle, Gefahrensituationen oder sicherheitsrelevante Verstöße sind dem Veranstalter
unverzüglich anzuzeigen.
Der Aussteller und der Messebauer haben auf Verlangen geeignete Nachweise über Unterweisungen, Versicherungsstatus, eingesetztes
Personal und Schutzausrüstung vorzulegen.
Unterlassene oder verspätete Anzeigen gelten als eigenständiger Organisationsverstoß.
(12) Nachweis- und Dokumentationspflicht
Der Aussteller und der Messebauer haben auf Verlangen des Veranstalters unverzüglich geeignete Nachweise über Unterweisungen,
Versicherungsstatus, Beauftragungen, eingesetztes Personal und PSA vorzulegen.
Unterbleibt dies, ist der Veranstalter berechtigt, den Zutritt zu verweigern oder Sanktionen nach Absatz 7 zu ergreifen.
(13) Weisungsbefugnis, keine Entschädigung, kein Gewohnheitsrecht
Der Veranstalter sowie von ihm beauftragte Sicherheits-, Ordnungs- und Aufsichtspersonen sind berechtigt, verbindliche Weisungen
zur Durchsetzung dieser Regelung zu erteilen. Diesen Weisungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Regelung begründen keinen Anspruch auf Entschädigung, Ersatz von Mehrkosten
oder entgangenem Gewinn.
Unterlassene Kontrollen oder Maßnahmen begründen keine Duldung, keinen Verzicht und kein Gewohnheitsrecht.
(14) Kostenersatz
Sämtliche Kosten, die dem Veranstalter infolge von Verstößen entstehen, insbesondere für zusätzliche
Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Unterbrechungen, Räumungen oder behördliche Verfahren, sind vom Aussteller
und/oder Messebauer vollständig zu erstatten, soweit gesetzlich zulässig.
(15) Keine Schutzwirkung zugunsten Dritter / Anschluss an § 63
Diese Regelung entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten Dritter, insbesondere nicht zugunsten von Mitarbeitern, Beauftragten
oder sonstigen Personen des Ausstellers, des Messebauers oder deren Drittdienstleister.
Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des § 63 dieser AGB uneingeschränkt fort.
(16) Verständlichkeit und Sprache
Der Aussteller hat sicherzustellen, dass diese Regelung allen eingesetzten Personen inhaltlich bekannt und verständlich
ist.
Sprachliche Verständigungsschwierigkeiten entbinden nicht von der Einhaltung dieser Regelung.