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Gesetzliche Feiertage und Brückentage geschlossen!
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Unsere "Spielregeln"...
Erstattungsverzeichnis ab dem 15.06.2020
Wegen Corona wurden die Erstattungsmöglichkeiten zur Deutlichkeit noch expliziter und transparenter ausgearbeitet.
Als
bundesweit tätiger Veranstalter sind die Teilnahmegebühren als Mischkalkulation zu verstehen.
Folgende Positionen sind in der mischkalkulierten Teilnahmegebühr intergriert:
A) Flächenmiete;
B) Internetpräsentation des Ausstellers;
C) Verwaltung;
D) Organisation;
E) Medialeistungen sowie
F) Marketing.
Erstattungsfähig
Die Position A) ist bei einer “Nicht-Durchführbarkeit” derPräsenzveranstaltung
gemäß § 36 AGB Absatz 1 bis 4 Tage vor Veranstaltungsbeginn (= 1. Aufbautag des Veranstaltermessebauers)
erstattungsfähig.
Im Falle, dass eine Erstattung gewährleistet werden kann, werden 18 % der Rechnungsposition "Teilnahmegebühren"
unter Berücksichtigung der gebuchten Standart, Standgröße und gewährten Rabatte vorgenommen.
Die Dienstleistungen Dritter sind bei einer “Nicht-Durchführbarkeit” der Präsenzveranstaltung
gemäß § 36 AGB Absatz 1 bis zu 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn 1. Aufbautag des Veranstaltermessebauers)erstattungsfähig.
NICHT erstattungsfähig
Die Positionen B) bis F) sind bei einer “Nicht-Durchführbarkeit” der Präsenzveranstaltung
gemäß § 36 AGB Absatz 1 NICHT erstattungsfähig.
Die Entgelte für Marketingdienstleistungen, Servicepflichtgebühr, die Mitausstellergebühr
sowie sonstige Gebühren für Rechnungslegung sind grundsätzlich NICHT erstattungsfähig.
Weitere
Ansprüche auf Erstattung bereits getätigter Aufwendungen, Minderung oder Schadensersatz können aus der “Nicht-Durchführbarkeit”
der Präsenzveranstaltung gemäß § 36 AGB Absatz 1 nicht hergeleitet werden.