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AGB Marketingmaßnahmen - Agenturleistungen


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Schmitz-Dumont | Wolf
Unsere "Spielregeln"...

 
§ 1 Geltungsbereich, B2B-Exklusivität, Rangfolge
(1) Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge zwischen der mmm message messe & marketing GmbH (nachfolgend „mmm GmbH“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“).
Verbraucher (§ 13 BGB) sind ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn mmm GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung in Textform.

(3) Rangfolge der Vertragsbestandteile:
  1. Individualvertrag / Angebot / Leistungsbeschreibung
  2. Anlagen, Briefings, Freigaben
  3. diese AGB.


§ 2 Vertragsschluss und Leistungsgegenstand
(1) Angebote der mmm GmbH sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Leistungsbeginn zustande.
Vertragsgegenstand sind ausschließlich die im Angebot beschriebenen Leistungen.

(2) Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg (z. B. Reichweite, Leads, Umsatz, Conversion, Besucherzahlen, Rankings, Medienannahmen) wird nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich als Garantie vereinbart.

(3) Die mmm GmbH ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch Subunternehmer oder Dritte zu erbringen.


§ 3 Briefing, Mitwirkungspflichten, Freigaben
(1) Der Kunde stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Daten, Zugänge, Freigaben und Ansprechpartner vollständig, richtig und rechtzeitig bereit.

(2) Mündliche oder fernmündliche Briefings werden von der mmm GmbH in Textform zusammengefasst. Erfolgt kein Widerspruch binnen 3 Werktagen, gilt das Briefing als verbindlich.

(3) Verzögerungen, Mehrkosten oder Qualitätsabweichungen infolge fehlender oder verspäteter Mitwirkung gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden. Termine verschieben sich entsprechend.


§ 4 Leistungsänderungen (Change Requests)
(1) Änderungen, Erweiterungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs nach Vertragsschluss („Change Requests“) bedürfen der Textform.

(2) Change Requests führen zu einer angemessenen Anpassung von Vergütung, Terminen und Ressourcen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

(3) Bis zur Einigung über die Anpassung ist die mmm GmbH berechtigt, die betroffenen Leistungen auszusetzen, ohne dass Verzug oder Ansprüche entstehen.

(4) Leistungen außerhalb des ursprünglichen Leistungsumfangs gelten als zusätzlich vergütungspflichtig.


§ 5 Termine, höhere Gewalt, Drittplattformen
(1) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der mmm GmbH (z.B. höhere Gewalt, Streik, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Plattformen, Netzen oder Providern, Policy-Änderungen Dritter) befreien die mmm GmbH für die Dauer der Störung von Leistungspflichten.

(3) Drittplattformen (z.B. Social-Media-Plattformen, Medien, Jobbörsen, Softwareanbieter) handeln eigenständig. Die mmm GmbH haftet nicht für deren Entscheidungen, Sperrungen, Reichweitenänderungen oder technische Ausfälle.


§ 6 Abnahme, Abnahmefiktion
(1) Werkleistungen sind nach Lieferung unverzüglich zu prüfen.

(2) Erfolgt innerhalb von 5 Werktagen keine begründete Abnahmeverweigerung mit konkreter Fehlerbeschreibung, gilt die Leistung als abgenommen. Dies gilt nur, insofern die Leistung zur Abnahme geeignet ist und dem Kunden zur Prüfung vollständig zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Unwesentliche Abweichungen berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.


§ 7 Vergütung, Vorkasse, Zahlungsbedingungen
(1) Vergütungen werden gemäß Angebot fällig. Die mmm GmbH ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.

(2) Fremdkosten (Media-Schaltungen, Druck, Lizenzen, Hosting, Versand etc.) trägt der Kunde vollständig. Die mmm GmbH kann hierfür Vorkasse verlangen.

(3) Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.


§ 8 Leistungsstopp, Sperre, Zurückbehaltung
Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Pflichtverletzung ist die mmm GmbH berechtigt, Leistungen sofort einzustellen, Schaltungen zu pausieren, Zugänge zu sperren und Arbeitsergebnisse bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten.


§ 9 Nutzungsrechte und Eigentum
(1) Nutzungsrechte entstehen erst nach vollständiger Zahlung.

(2) Mangels abweichender Vereinbarung erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares, zweckgebundenes Nutzungsrecht.

(3) Rohdaten, offene Projektdateien und Quellcodes sind nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

(4) Der Kunde versichert, über alle Rechte an gelieferten Inhalten zu verfügen, und stellt die mmm GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.


§ 10 Einsatz von Tools, Plattformen und KI
(1) Die mmm GmbH ist berechtigt, branchenübliche Software-, SaaS-, Plattform- und KI-Systeme einzusetzen.

(2) Leistungsänderungen oder Einschränkungen aufgrund solcher Systeme begründen keine Mängel- oder Haftungsansprüche.

(3) Eine Haftung für Nutzungsbedingungen oder Entscheidungen Dritter ist ausgeschlossen.


§ 11 Rechtliche Risiken, Freistellung
(1) Der Kunde trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Maßnahmen (UWG, Marken-, Urheber-, Datenschutz- und Spezialwerberecht).

(2) Die mmm GmbH schuldet keine Rechtsberatung.

(3) Der Kunde stellt die mmm GmbH von sämtlichen Ansprüchen, Kosten, Bußgeldern und Rechtsverfolgungskosten frei, soweit diese auf Kundenvorgaben oder -inhalte zurückgehen.


§ 12 Haftung
(1) Unbeschränkte Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, Folgeschäden, Image- oder Reputationsschäden.

(4) Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die Nettovergütung des jeweiligen Projekts, maximal 25.000 EUR je Schadensfall.


§ 13 Präsentationen und Konzepte
(1) Präsentations- und Konzeptleistungen sind vergütungspflichtig, sofern nicht anders vereinbart.

(2) Eine Nutzung ohne Beauftragung ist untersagt.

(3) Bei Zuwiderhandlung schuldet der Kunde eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe von der mmm GmbH nach billigem Ermessen festgesetzt wird und im Streitfall gerichttlich überprüfbar ist; sie beträgt regelmäßig 25.000 EUR je Verstoß. 


§ 14 Geheimhaltung
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur strikten Geheimhaltung.

(2) Bei Verstoß schuldet der Kunde eine Vertragsstrafe von 10.000 EUR je Verstoß; bei Dauerverstoß je angefangene Woche.

(3) Weitergehender Schadensersatz bleibt unberührt.


§ 15 Referenzen
Die mmm GmbH ist berechtigt, den Kunden und die Leistungen als Referenz zu benennen, sofern kein berechtigter schriftlicher Widerspruch erfolgt.


§ 16 Gerichtsstand, Recht, Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Heidelberg.


§ 17 Salvatorische Klausel
(1) Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(2) Keine Gesamtnichtigkeit
Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führt, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(3) Ersetzende Regelung durch ergänzende Vertragsauslegung
An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) dem wirtschaftlichen Zweck, der Risikoverteilung sowie dem objektiv erkennbaren Parteiwillen am nächsten kommt.

(4) Regelungslücken
Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich nach Vertragsschluss eine Regelungslücke ergibt. Auch in diesem Fall gilt als vereinbart, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages sowie unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise vereinbart hätten.

(5) Kein Rückgriff auf kundenfreundlichste Auslegung
Eine Auslegung zugunsten des Ausstellers allein aufgrund der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Maßgeblich ist ausschließlich eine interessengerechte, wirtschaftlich gleichwertige Ersatzregelung.

(6) Vorrang dispositiven Rechts
Soweit eine ergänzende Vertragsauslegung nicht möglich oder unzulässig ist, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung das einschlägige dispositive Gesetzesrecht.

(7) § 139 BGB
§ 139 BGB (Teilnichtigkeit) findet keine Anwendung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(8) Mitwirkungspflicht
Die Parteien verpflichten sich, eine erforderliche Ersatzregelung unverzüglich und in Textform (§ 126b BGB) festzulegen, sofern und soweit dies zur Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
Ein Anspruch auf Anpassung zu Gunsten einer Partei allein besteht nicht.



Stand: 01.06.2025
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Die Auswahl, Systematik und sprachliche Ausgestaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Marketingmaßnahmen - Agenturleistungen wurden individuell entwickelt.
Eine unautorisierte Übernahme, Vervielfältigung oder inhaltlich wesentliche Anlehnung kann eine unzulässige Leistungsübernahme im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG darstellen.
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Unternehmen, die aus Kostengründen auf die Rekrutierung von Auszubildenden, Studenten oder Mitarbeitern verzichten, handeln ineffizient.
Dies gleicht dem Versuch, durch das Anhalten einer Uhr Zeit sparen zu wollen.“

Frans Louis Isrif
Geschäftsführer der mmm message messe & marketing GmbH