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Veranstaltungstechnischen Hinweise

Damit es keine Diskussionen gibt... Vielen Dank für Ihr Verständnis. Wir weichen nicht von unseren Regelungen ab!

Schmitz-Dumont | Wolf
Unsere "Spielregeln"...

 
Präambel
Die jeweiligen Messegesellschaften haben für die Durchführung von Fachmessen und sonstigen Veranstaltungen Technische Richtlinien erlassen.
Diese Technischen Richtlinien dienen dem Zweck, allen Ausstellern eine ordnungsgemäße, sichere und gleichberechtigte Präsentation ihrer Exponate sowie eine sichere Ansprache von Besuchern und Interessenten zu ermöglichen.

Die Technischen Richtlinien enthalten zugleich technische, brandschutzrechtliche und betrieblich-organisatorische Vorgaben, die im Interesse aller Veranstaltungsteilnehmer ein hohes Maß an Sicherheit bei Planung, Aufbau, Betrieb und Abbau der Messestände gewährleisten sollen.
Sie sind für alle Aussteller, Mitaussteller, Messebauer und sonstigen Beteiligten verbindlich.

Die jeweiligen Messegesellschaften sind berechtigt, die Einhaltung dieser Technischen Richtlinien zu überprüfen.
Unabhängig davon sind sämtliche einschlägigen gesetzlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.

Soweit in diesen Technischen Richtlinien der Begriff „Standbau“ verwendet wird, handelt es sich nicht um eine bauliche Anlage im Sinne des Baugesetzbuches, sondern um eine temporäre Einrichtung innerhalb einer Versammlungsstätte.

Die Durchführung einer Veranstaltung oder die Inbetriebnahme eines Messestandes kann im Interesse der Sicherheit aller Beteiligten untersagt werden, sofern festgestellte Mängel nicht rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn vollständig beseitigt werden.
Weitergehende technische oder sicherheitsrelevante Anforderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.


Ergänzende Regelungen der mmm message messe & marketing GmbH
Die mmm message messe & marketing GmbH (nachfolgend „mmm GmbH“) hat ergänzend zu den Technischen Richtlinien der jeweiligen Messegesellschaften eigene veranstaltungsspezifische Hinweise erlassen, die für alle von der mmm GmbH organisierten Veranstaltungen gelten.

Diese Regelungen gelten ergänzend und vorrangig, soweit sie gegenüber den Technischen Richtlinien der jeweiligen Messegesellschaften strenger oder weitergehend sind.

Für Aussteller, Mitaussteller, Messebauer sowie sonstige vom Aussteller eingesetzte Dienstleister sind die Regelungen der mmm GmbH gemäß den AGB der mmm GmbH verbindlich.

Haftungs- und Pflichtabgrenzung
Die Technischen Richtlinien sowie die ergänzenden Regelungen der mmm GmbH dienen ausschließlich der technischen Orientierung.
Sie ersetzen weder gesetzliche Verpflichtungen der Aussteller oder Messebauer noch begründen sie eine Übernahme von Prüf-, Überwachungs-, Organisations- oder Haftungspflichten durch die mmm GmbH.

Die nachfolgende Regelungen sind im Lichte der vorstehenden Präambel auszulegen.


1. Geltungsbereich und Zweck

Diese Veranstaltungstechnischen Hinweise gelten für alle Aussteller, Mitaussteller, Messebauer, Dienstleister sowie sonstige vom Aussteller eingesetzte oder beauftragte Personen im Zusammenhang mit der Planung, dem Aufbau, dem Betrieb und dem Abbau von Messeständen auf Veranstaltungen der mmm GmbH.

Sie dienen ausschließlich der technischen, brandschutzrechtlichen und betrieblichen Orientierung sowie der ordnungsgemäßen und sicheren Nutzung der Veranstaltungsflächen.

Diese Veranstaltungstechnischen Hinweise ersetzen weder gesetzliche Verpflichtungen der Aussteller, Messebauer oder sonstiger Dritter noch begründen sie eine Übernahme von Prüf-, Überwachungs-, Organisations- oder Haftungspflichten durch die mmm GmbH.

Haftungs-, Sanktions-, Zutritts- und Durchsetzungsregelungen ergeben sich ausschließlich aus den jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie der Hausordnung der mmm GmbH.


2. Allgemeine Sicherheits- und Betriebsgrundsätze
  • Während der gesamten Auf- und Abbauzeit sowie der Vor- und Nebenzeiten herrscht baustellenähnlicher Betrieb.
  • Den Anweisungen des Veranstalters, des Sicherheitspersonals sowie behördlicher Einsatzkräfte ist jederzeit Folge zu leisten.
  • Der Abbau darf erst beginnen, wenn sich keine Besucher mehr in der Halle befinden.
  • Der Aussteller ist innerhalb seiner Standfläche für den sicheren Zustand und Betrieb aller eingebrachten Einrichtungen verantwortlich.

3. Verantwortung, Koordination und Standverantwortliche
  • Jeder Aussteller benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner (Standverantwortlichen).
  • Der Aussteller hat das eingesetzte Personal vorab über besondere Gefahren zu unterweisen.
  • Bei parallelen Arbeiten mehrerer Unternehmen ist eine angemessene Koordination sicherzustellen.
  • Erforderlichenfalls ist ein Koordinator zu benennen.
  • Kann eine sichere Koordination nicht gewährleistet werden, sind die Arbeiten vorübergehend einzustellen und der Veranstalter zu informieren.

4. Standbau, Standsicherheit und Genehmigungen
4.1 Allgemeines
  • Jeder Aussteller ist für die Standsicherheit seines Standes selbst verantwortlich.
  • Standbau-Genehmigungen werden ausschließlich schriftlich erteilt.

4.2 Mehrgeschossige Stände
  • Mehrgeschossige bzw. zweigeschossige Stände sind genehmigungspflichtig.
  • Die Genehmigung ist für jede Veranstaltung neu zu beantragen, auch bei identischer Bauweise.
  • Antragsfrist: spätestens 8 Wochen vor Aufbaubeginn.

4.3 Standsicherheitsnachweise
Je nach Bauweise sind vorzulegen:
  • Zeichnungen und Konstruktionspläne
  • Standsicherheitsnachweise
  • Lastenpläne
  • Zertifikate zur Sprinklertauglichkeit
Die Abnahme erfolgt vor Ort. Die Abnahmebescheinigung ist am Stand bereitzuhalten.

5. Abhängungen und Arbeiten im Dachtragwerk
  • Abhängungen von der Hallendecke dürfen ausschließlich durch die Servicepartner der jeweiligen Messegesellschaft durchgeführt werden.
  • Diese Leistungen sind kostenpflichtig.
  • Eigenmächtige Arbeiten im Dachtragwerk sind unzulässig.

6. Brandschutz und Materialien
6.1 Baustoffe und Dekoration
  • Verboten sind leichtentflammbare, brennend abtropfende, toxische oder stark rauchbildende Materialien, insbesondere Polystyrol (Styropor).
  • Dekorationsmaterialien müssen mindestens:
    • DIN 4102-1: Klasse B1 oder
    • EN 13501-1: Klasse C (C-s2, d0) erfüllen.
  • Prüfzeugnisse sind auf Verlangen vorzulegen.
6.2 Sprinkleranlagen
  • Die Wirkung der Sprinkleranlage darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Gegebenenfalls sind Stände gesondert zu sprinklern.
  • Der Aussteller hat auf Exponate hinzuweisen, die nicht mit Wasser in Berührung kommen dürfen (z.B. Lithium-Ionen-Akkus).
6.3 Verbotene Geräte und Stoffe
  • Nebelmaschinen: verboten
  • Spritzpistolen, lösungsmittelhaltige Farben: verboten
  • Gefahrstoffe, Asbest, gefahrenstoffhaltige Baustoffe: verboten

7. Maschinen, technische Anlagen und Lärm
  • Für Maschinen, Druckbehälter und Abgasanlagen gelten die Technischen Richtlinien der jeweiligen Messegesellschaft.
  • Lärmverursachende Geräte sind möglichst zu vermeiden.
  • Der Geräuschpegel an der Standgrenze darf 60 dB(A) nicht überschreiten.


8. Rettungswege, Hallengänge und Verkehrsflächen
  • Notausgänge, Notausstiege, Hallengänge sowie Rettungswege sind in voller Breite freizuhalten.
  • Das Abstellen oder Lagern von Gegenständen in diesen Bereichen ist nicht zulässig, auch nicht kurzfristig.


9. Leergut, Lagerung und Abfall
  • Lagerung von Leergut, Vollgut, Verpackungen, Hardcases, brennbaren Materialien innerhalb und außerhalb des Standes ist untersagt.
  • Prospekt- und Werbematerialien dürfen nur im Umfang eines Tagesbedarfs am Stand gelagert werden.
  • Unter oder auf Bühnen, Podesten, Tribünen sowie hinter Standbauwänden darf kein Material gelagert werden.
  • Widerrechtlich gelagertes Material kann auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt werden.
  • Die allgemeine Reinigung der Hallengänge erfolgt durch den Veranstalter.


10. Musikalische und audiovisuelle Wiedergaben (GEMA)
  • Für jede musikalische oder audiovisuelle Wiedergabe ist die Anmeldung bei der GEMA erforderlich.
  • Die Anmeldung und Entrichtung der Gebühren obliegt ausschließlich dem Aussteller.
  • Auf Verlangen ist der entsprechende Nachweis vorzulegen.


11. Akquise, Werbung und Promotion
Akquise- und Werbetätigkeiten unterliegen gesonderten Regelungen (AGB, Hausordnung, Akquisebedingungen) und sind nicht Bestandteil dieser Technischen Richtlinien.


12. Änderungen nicht vorschriftsmäßiger Standaufbauten
  • Standaufbauten, die nicht genehmigt sind oder gegen technische oder öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, sind unverzüglich zu ändern oder zu beseitigen.
  • Bei Nichtbefolgung können Maßnahmen gemäß AGB und Hausordnung ergriffen werden.


13. Verhältnis zu AGB und Hausordnung
Diese Technischen Richtlinien sind Bestandteil der vertraglichen Regelwerke.
Im Übrigen gelten ergänzend und vorrangig:
  • die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der mmm GmbH
  • die Hausordnung der mmm GmbH.

Stand: 01.06.2025
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Die Auswahl, Systematik und sprachliche Ausgestaltung dieser veranstaltungsspezifischen Hinweise wurden individuell entwickelt.
Eine unautorisierte Übernahme, Vervielfältigung oder inhaltlich wesentliche Anlehnung kann eine unzulässige Leistungsübernahme im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG darstellen.
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Rechtlicher Hinweis
Wir überarbeiten kontinuierlich die in diesem Bereich angebotenen Informationen. Dennoch können sich die Angaben trotz sorgfältiger Prüfung ändern. Wir übernehmen keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.
 


Unternehmen, die aus Kostengründen auf die Rekrutierung von Auszubildenden, Studenten oder Mitarbeitern verzichten, handeln ineffizient.
Dies gleicht dem Versuch, durch das Anhalten einer Uhr Zeit sparen zu wollen.“

Frans Louis Isrif
Geschäftsführer der mmm message messe & marketing GmbH