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Zu beachten | Schnell erklärt


Wir sind telefonisch für Sie da
  • Montag bis Donnerstag - jeweils 09.00 Uhr - 17.00 Uhr
  • Freitag - 09.00 Uhr bis 14.30 Uhr

                  



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Gesetzliche Feiertage und Brückentage geschlossen!

Wieso, weswegen und warum
Verantwortung und Haftung – Warum klare Regeln notwendig sind

Als Veranstalter tragen wir die volle Verantwortung für die Sicherheit und den geordneten Ablauf der Veranstaltung. Das bedeutet, dass wir im Ernstfall haften – sei es für Unfälle, Sachschäden oder andere Störungen, die während des Aufbaus, der Veranstaltung bzw. beim Abbau auftreten.

In vielen Fällen entstehen solche Risiken, wenn Aussteller oder deren Dienstleister sich nicht an die Regeln halten. Deshalb setzen wir klare Vorgaben und erwarten, dass alle Aussteller und deren Dienstleister diese einhalten. Durch Ihre Mithilfe sorgen Sie nicht nur für einen reibungslosen Ablauf, sondern schützen auch sich selbst und andere vor unnötigen Risiken.

Denken Sie daran: Ihre Messepräsenz spiegelt Ihr Unternehmen, Ihre Hochschule, Ihre Schule bzw. Ihre Institution wider – ein professioneller Auftritt bis zum Schluss hinterlässt den besten Eindruck!

Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.


 
Der Erfolg der Präsenzveranstaltung hängt maßgeblich davon ab, dass alle Aussteller ihre Stände während der gesamten Dauer besetzt halten und erst nach Veranstaltungsende abbauen. Daher ist es untersagt, den Stand vor dem offiziellen Veranstaltungsende ganz oder teilweise abzubauen oder zu räumen.

Hausordnung, § 7. Generelle Verbote, Absatz 15
Vor Veranstaltungsende ist Folgendes untersagt
  • Der vollständige Standabbau darf erst nach Veranstaltungsende erfolgen.
    • Einbringen von Transportmitteln und Verpackungsmaterial
      • Hand- oder Schubwagen dürfen nicht in die Hallen gebracht werden.
      • Kisten, Kartons, Paletten oder anderes Verpackungsmaterial dürfen nicht eingebracht werden.
    • Vorzeitiges Zusammenpacken und Entfernen von Materialien
      • Prospekte, Kataloge und Werbematerialien dürfen nicht zusammengepackt oder aus Prospektständern und -wänden entfernt werden.
      • Verpackung dieser Materialien in Kisten, Kartonagen oder Abfallbehälter ist nicht gestattet.
    • Abbau und Entfernung von Dekoration und Ausstattung
      • Poster, Banner, Plakatdisplays, Roll-Ups und sonstige Standgestaltungsartikel (z.B. Blumen) dürfen nicht abgehängt oder zusammengepackt werden.
      • Leergut, leere Kartonagen oder sonstiges Verpackungsmaterial dürfen nicht entfernt oder aus der Halle transportiert werden.
    • Abtransport von Transportmitteln
      • Bereits in der Halle befindliche Transportmittel wie Hand- oder Schubwagen dürfen vor Veranstaltungsende nicht aus der Halle entfernt werden.
 
  • Die frühzeitige Nichtbesetzung des Standes ist unzulässig. Dies gilt auch für Mietstände und unabhängig davon, ob Werbematerial oder Dekorationen zurückgelassen werden.


Konsequenzen bei Verstößen gegen die Verbote
  • Ermahnung und Aufforderung zur sofortigen Unterlassung
    • Bei einem erstmaligen oder geringfügigen Verstoß wird die betroffene Person bzw. der betroffene Aussteller bzw. Dienstleister ermahnt und aufgefordert, das Verhalten unverzüglich zu unterlassen.
  • Verhängung einer Konventionalstrafe
    • Für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Aussteller bzw. der Dienstleister zur Zahlung einer Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis in Höhe der Teilnahmegebühr, mindestens jedoch 1.000,- €. Weiterhin sind gewährte Rabatte, Subventionierungen bzw. Sponsoringaktionen seitens des Ausstellers in voller Höhe zu erstatten. Weitere Schadenersatzansprüche der MMM GmbH bleiben in jedem Fall unberührt. Der Aussteller haftet für seinen Dienstleister.
  • Entzug der Zugangsberechtigung und Verweisung vom Veranstaltungsgelände (Hausverbot)
    • Im Falle schwerwiegender oder wiederholter Verstöße kann der Verantwortliche von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
  • Ersatzpflicht für entstandene Schäden
    • Falls durch den Verstoß Schäden entstehen (z.B. Gefährdung der Sicherheit, Sachbeschädigung, Behinderung des Veranstaltungsbetriebs), haftet die verantwortliche Person bzw. der Aussteller bzw. der Dienstleister für die daraus resultierenden Kosten.
  • Sanktionen für Aussteller und Dienstleister
    • Bei Ausstellern und Dienstleistern, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, behält sich die mmm GmbH das Recht vor, dem Aussteller für Folgeveranstaltungen keine Zulassung mehr zu erteilen.
  • Einschaltung der Behörden
    • Bei gravierenden Verstößen, insbesondere wenn sicherheitsrelevante Bestimmungen verletzt werden, kann die mmm GmbH die zuständigen Behörden einschalten.


Wieso, weswegen und warum
Der Paragraf 7, Absatz 15, dient in erster Linie der Ordnung und dem reibungslosen Ablauf der Veranstaltung, hat aber auch Sicherheitsaspekte.

Hauptzwecke des Paragrafen:
  1. Vermeidung von Chaos und Störungen
    • Ein vorzeitiger Abbau könnte das Gesamtbild der Veranstaltung stören und andere Teilnehmer sowie Besucher negativ beeinflussen.
    • Ein verwaister oder teilweise abgebauter Stand wirkt unprofessionell und könnte das Event vorzeitig unattraktiv machen.
  2. Sicherheit auf der Veranstaltung
    • Durch den frühen Abbau könnten Transportmittel (z.B. Handwagen) oder Verpackungsmaterial (Kisten, Paletten) in den Gängen stehen und Fluchtwege blockieren.
    • Das Abbauen von Dekorationen oder Werbematerialien könnte zu Stolperfallen oder herabfallenden Gegenständen führen.
    • Besucher könnten sich in einer noch laufenden Veranstaltung zwischen Transportwagen und Abbauarbeiten unsicher fühlen.
  3. Schutz der Veranstalter und Aussteller
    • Die strengen Regelungen sorgen für Fairness unter allen Ausstellern, sodass niemand durch vorzeitiges Abbauen andere benachteiligt oder das Gesamtbild der Messe beeinträchtigt.
    • Die Sanktionen stellen sicher, dass sich alle an die Regeln halten, um einen geordneten Ablauf zu gewährleisten.

Kurz gesagt: Der Paragraf 7, Absatz 15, dient vor allem dazu, den professionellen, sicheren und geordneten Ablauf der Veranstaltung sicherzustellen.



Der vorzeitige Abbau von Messeständen birgt erhebliche Sicherheitsrisiken, die zu Unfällen führen können.

Zu den Hauptgefahren zählen:
  1. Behinderung von Flucht- und Rettungswegen
    • Durch das Einbringen von Transportmitteln wie Hand- oder Schubwagen sowie das Lagern von Verpackungsmaterialien in den Gängen können wichtige Flucht- und Rettungswege blockiert werden. Dies stellt im Notfall ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar.
  2. Erhöhte Unfallgefahr für Besucher und Personal
    • Abbauarbeiten während der laufenden Veranstaltung können zu unvorhergesehenen Hindernissen führen, über die Besucher oder Mitarbeiter stolpern oder sich verletzen könnten.
  3. Unsachgemäße Handhabung von Ausrüstungen
    • Der unsachgemäße oder hastige Abbau von Dekorationen, Displays oder technischen Geräten kann zu herabfallenden Gegenständen führen, die Personen verletzen können..
  4. Unübersichtliche Situationen
    • Während des regulären Veranstaltungsbetriebs sind die Abläufe klar strukturiert. Vorzeitige Abbauarbeiten können zu unübersichtlichen Situationen führen, die das Risiko von Zusammenstößen oder anderen Unfällen erhöhen.

Aus diesen Gründen ist es essenziell, dass der Abbau von Ständen erst nach dem offiziellen Ende der Veranstaltung erfolgt, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten.

 
Die Pflicht zur Abfallentsorgung folgt dem Verursacherprinzip
Die mmm GmbH sorgt als Veranstalter für die ALLGEMEINE Reinigung des Veranstaltungsgeländes und der Hallengänge sowie die ALLGEMEINE Abfallentsorgung in der Halle.

Abfall des Ausstellers / Messebauers
Alle Aussteller und Standbauer sind verpflichtet, während Aufbau,  Messelaufzeit und Abbau zur Abfallvermeidung beizutragen. Für den Standbau sind umweltfreundliche, wiederverwendbare Materialien einzusetzen.
  • Jeder Aussteller ist jedoch für die Abfallentsorgung seines Messestandes während der Auf- und Abbauzeit sowie der gesamten Messedauer selbst verantwortlich und
    • ist demnach verpflichtet, den durch ihn entstehenden Abfall unverzüglich zu entsorgen
      • NICHT AUF DEM  NACHBARSTAND UND NICHT IN DER ABFALLTONNE FÜR DEN ALLGEMEINEN ABFALL IN DER HALLE!
    • Die Lagerung von leeren Kartonagen in der Halle ist grundsätzlich untersagt.
    • Der Aussteller trägt die Kosten für die Entsorgungsleistungen, die für den Abfall auf seinem Stand entstehen. Auch im Nachhinein!
  • Für Abfälle, die nicht angemeldet wurden oder nach Verlassen des Messestandes in der Halle verbleiben, wird eine erhöhte Gebühr¹⁾ je m³ erhoben.
  • Die Messegesellschaften bzw. die Dienstleister der Messe (Drittdienstleister) stellen uns die vollen Kosten in Rechnung. Im Falle, dass Abfallentsorgungsbestellungen bzw. Änderungen der Bestellungen ab 45 Tagen vor der jeweiligen Messe bei uns eingehen oder während der Aufbauphase bzw. während der laufenden Veranstaltung erfolgen, wird jeweils ein Aufschlag erhoben zzgl. Bearbeitungsgebühr sowie Nachbestellungsgebühr.

Bitte beachten Sie...
  • Staub und Späne von Säge-, Fräs- und Schleifarbeiten müssen mit Staubfangfiltern oder Absauganlagen aufgefangen werden. Diese Materialien stellen eine erhöhte Unfall- und Brandgefahr dar. Dies gilt insbesondere für anfallende Holzabfälle.
 
 
Zu beachten...
Der während der Veranstaltung oder bei der Montage/Demontage des Standes anfallende Abfall bzw. Reststoff ist vom Verursacher zu beseitigen. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist der Verursacher verpflichtet, für die sachgerechte Beseitigung zu sorgen (Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27.9.1994, BGBL/1, S 2705).



 

Abfälle, für die seitens des Ausstellers keine Entsorgung beauftragt wurde, dürfen zu keiner Zeit außerhalb der angemieteten Standfläche gelagert bzw. auf dem Stand oder in der Halle zurückgelassen werden.
 

  • Lagern dennoch Abfälle bzw. Reststoffe in Gängen bzw. werden auf dem Stand oder in der Halle zurückgelassen, werden diese zulasten des Austellers gegen eine erhöhte Gebühr von 450,-€ zzgl. MwSt. pro angefangenem Kubikmeter entsorgt.
    • Der Betrag wird auch für Abfall/ Restgegenstände erhoben, die ohne Entsorgungsauftrag seitens des Ausstellers oder die vom Aussteller Beauftragten nach Abbauende auf der angemieteten Standfläche bzw. in der Halle zurückgelassen werden.
    • Der Aussteller hat außerdem in diesem Fall zusätzlich eine Konventionalstrafe in Höhe von 1.000,- € zzgl. MwSt. zu bezahlen.
    • Bei einem Verstoß behält sich die mmm GmbH außerdem das Recht vor, dem Aussteller für Folgeveranstaltungen keine Zulassung mehr zu erteilen.



So bitte nicht...
 
    

     

     

     

Abriebspuren
Entstehen Abriebspuren auf den Bodenbelägen, werden die zur Beseitigung entstehenden Kosten dem Verursacher in Rechnung gestellt - mindestens 160,- €/m² zzgl. MwSt. 
  • Der Aussteller hat außerdem in diesem Fall zusätzlich eine Konventionalstrafe in Höhe von 1.000,- € zzgl. MwSt. zu bezahlen.


Klebereste Bodenbelag
Erfahrungsgemäß werden die meisten Schäden am Boden verursacht durch die Verwendung von "schlechtem Klebematerial".
  • Im Falle, dass sich nach Beendigung der Messe Klebereste am Boden befinden und somit nicht seitens des Ausstellers fachgerecht bzw. termingerecht innerhalb der Abbauzeit entfernt wurden, wird ein Entgelt in Höhe von mindestens 160,- €/m² zzgl. MwSt. erhoben.
  • Der Aussteller hat außerdem in diesem Fall zusätzlich eine Konventionalstrafe in Höhe von 1.000,- € zzgl. MwSt. zu bezahlen.

 
Entfernung Bodenbelag
Im Falle, dass jegliche Art von Bodenbelag seitens des Ausstellers nicht termingerecht innerhalb der Abbauzeit entfernt wurde, wird für die Entfernung und Entsorgung ein Gebühr in Höhe von mindestens 160,- €/m² zzgl. MwSt. erhoben.
  • Der Aussteller hat außerdem in diesem Fall zusätzlich eine Konventionalstrafe in Höhe von 1.000,- € zzgl. MwSt. zu bezahlen.


Der Aussteller haftet auch für Schäden, die durch seine Drittdienstleister (z.B. Messebauer) verursacht werden.
Betreten anderer Stände
Während der gesamten Veranstaltung, inklusive Aufbau- und Abbauzeiten, ist es ohne ausdrückliche Erlaubnis des jeweiligen Standinhabers untersagt, fremde Stände zu betreten oder zu besichtigen. Dies gilt für Hauptaussteller, Mitaussteller sowie Dienstleister bzw. deren Gehilfen.


Wieso, weswegen und warum
Warum ist das Betreten fremder Stände verboten?
  • Bereits ausgelegte Bodenbeläge (z. B. Teppiche) könnten verschmutzt oder beschädigt werden.
  • Viele Stände sind bereits aufgebaut und enthalten empfindliche Materialien oder Produkte.
  • Fremde Stände sind keine Aufenthalts- oder Sitzgelegenheiten für andere Personen.
  • Hinterlassener Schmutz oder Schäden können zusätzlichen Aufwand und Kosten für den Standinhaber verursachen.

Sollten durch unerlaubtes Betreten Schäden entstehen, haftet der Verursacher in vollem Umfang. Zudem behält sich die mmm GmbH vor, bei Verstößen Hausverbote – befristet oder unbefristet – gegen die betroffenen Personen auszusprechen.

Bitte respektieren Sie die Standflächen anderer Aussteller, so wie Sie es auch für Ihren eigenen Messestand erwarten würden.

 
 Standflächenabnahme und Nutzung – Klare Regeln für einen geordneten Messebetrieb
Nutzung nicht gebuchter Standfläche

Eine Erweiterung der Standfläche ohne Genehmigung ist nicht zulässig. Falls ein Aussteller eigenmächtig mehr Fläche beansprucht als ursprünglich gebucht, wird dies streng geahndet:
  • Nachträgliche Berechnung der zusätzlichen Fläche:
    • Pro begonnenem Quadratmeter werden 660,- € zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt. Dabei wird die gesamte Breite des gebuchten Messestandes als Grundlage für die Berechnung herangezogen.
  • Strafgebühr für unerlaubte Flächennutzung:
    • Zusätzlich wird eine Strafgebühr von 1.000,- € zzgl. MwSt. fällig.


Wieso, weswegen und warum

Jede Standfläche wird vor Messebeginn geprüft, genehmigt und abgenommen. 
  • Dies stellt sicher, dass alle Stände den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen, Fluchtwege frei bleiben und eine sichere Nutzung der Veranstaltungsfläche gewährleistet ist.

Diese Regelung dient somit dazu, einen fairen Wettbewerb unter den Ausstellern zu gewährleisten und den geordneten Ablauf der Veranstaltung sicherzustellen. Bitte beachten Sie daher, dass eine Erweiterung der Standfläche nur nach vorheriger Genehmigung durch den Veranstalter möglich ist.

 
  • Ein Verstoß gegen die AGB kann zum sofortigen Ausschluss von der aktuellen Veranstaltung führen.
  • Die mmm GmbH behält sich außerdem das Recht vor, dem Aussteller für die Folgeveranstaltungen keine Zulassung mehr zu erteilen.
  • Bei Mitaussteller haftet der Hauptaussteller.
Mitaussteller im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Unternehmen/Hochschulen/Institutionen oder Personen, die im Messeauftritt eines Hauptausstellers im Internet und/oder auf der zugewiesenen Messefläche vor Ort namentlich mit eigener Werbung und/oder eigenen Angeboten in Erscheinung treten.
  1. Die Zulassung eines oder mehrerer Mitaussteller(s) ist nur in Ausnahmefällen möglich und berechtigt die mmm GmbH zur Geltendmachung einer gesonderten Mitausstellergebühr gemäß Gebührenverzeichnis.
  2. Über die Zulassung von Gemeinschaftsständen entscheidet die mmm GmbH nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Veranstaltungszwecks und der zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Darüber hinaus besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung von Gemeinschaftsständen. Im Falle der Zulassung gelten für einen Gemeinschaftsstand alle vertraglichen Regelungen für alle Aussteller.
  3. Finanzdienstleister und Personaldienstleister sind von dieser Maßnahme ausgeschlossen. Im Falle einer Zulassung seitens der mmm GmbH werden weitere Gebühren erhoben.
  4. Wird ein Stand gemeinsam zugeteilt, so haftet gegenüber der mmm GmbH der Hauptaussteller als Gesamtschuldner.
  5. Auf der Messe ist der Hauptaussteller Ansprechpartner für den gesamten Gemeinschaftsstand.
  6. Mitaussteller teilen mit dem angemeldeten Aussteller den Stand und werden seitens der mmm GmbH als vollwertige Aussteller geführt.
  7. Der Mitaussteller erhält das Service-Paket S (Bereitstellung und Freischaltung des Internet-Verwaltungssystems für den Gesamtauftritt des Ausstellers).
  8. Die Leistung "Mitausstellergebühr" ist grundsätzlich NICHT rabattfähig sowie NICHT erstattungsfähig.



Mitausstellergebühr
  • 1.200,- € zzgl. MwSt. pro Messe/Mitaussteller. 


In der Mitausstellergebühr inbegriffen:
  • Bereitstellung und Freischaltung des Internet-Verwaltungssystems für den Gesamtauftritt des Mitausstellers.
  • Bereitstellung der eigenen Mitausstellerseite (Webcodeseite).
  • Anbietereintrag (Namen).
  • Links | Eine Homepageverlinkung sowie soziale Medien (Facebook, Instagram, Twitter).
  • Motto des Mitausstellers sowie Beschreibungstags.
  • Kurzprofil | Eigener Informationstext (maximal 300 Zeichen) „Wer Sie sind und was Sie machen“.
  • Individuelles Kontaktformular | Es besteht die Möglichkeit, direkt in Kontakt zu treten.
  • Angebote Job-Center | Bereich Berufsausbildung (Erstausbildung) | unbegrenzt Angebote für die Berufsausbildung einstellen.


 
Was passiert bei "Nichtanmeldung" bzw. "fehlerhaften Angaben"?
  1. Wird während des Aufbaus bzw. während der Veranstaltung festgestellt, dass an einem Stand unangemeldet Mitaussteller teilnehmen, so hat der Hauptaussteller die Mitausstellergebühr sowie zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- € zzgl. MwSt. pro nicht genehmigtem Mitaussteller/Veranstaltung zu entrichten. Außerdem kann das Ausstellen des nicht angemeldeten Mitausstellers mit sofortiger Wirkung untersagt werden. Die Zahlung der Mitausstellergebühr und der Vertragsstrafe sind sofort fällig und können vor Ort auch während des Aufbaus bzw. während der Veranstaltung verlangt werden. Verweigert der angemeldete Aussteller die Zahlung, kann der Hauptaussteller außerdem von der Teilnahme an der Veranstaltung sowie an Folgeveranstaltungen ausgeschlossen werden.
  2. Wird im Nachhinein festgestellt, dass an einem Stand Mitaussteller teilgenommen haben, ohne dass diese als Mitaussteller angemeldet und zugelassen wurden, hat der Hauptaussteller die Mitausstellergebühr sowie zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- € zzgl. MwSt. pro nicht genehmigtem Mitaussteller/Veranstaltung zu entrichten. Der Hauptaussteller wird in diesem Falle außerdem von der Teilnahme an Folgeveranstaltungen ausgeschlossen.
  3. Wird festgestellt, dass die Teilnahme auf der Angabe von fehlerhaften Informationen beruht, hat der Hauptaussteller die Mitausstellergebühr sowie zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- € zzgl. MwSt. pro nicht genehmigtem Mitaussteller/Veranstaltung auch zu entrichten. Der Hauptaussteller wird in diesem Falle außerdem von der Teilnahme an Folgeveranstaltungen ausgeschlossen.
  4. Wird festgestellt, dass an einem Stand unangemeldet Mitaussteller teilnehmen, wird der Internetauftritt gesperrt.


Beispiel 1 Hauptaussteller, 8 Mitaussteller

Zur XYZ Gruppe sind mehrere Schulen und Hochschulen an bundesweiten Standorten zusammengeschlossen. Zu ihr gehören heute die
  1. AA-Schulen in KK-Stadt,
  2. die Schulen Dr. BB in LL-Stadt und MM-Stadt,
  3. die DD-Schule in NN-Stadt,
  4. das EE-College mit Standorten in OO-Stadt und PP-Stadt,
  5. die FF-Schule in Bad QQ,
  6. die GG Schule in RR-Stadt,
  7. die bundesweit vertretenen HH-Schulen,
  8. die ii-Weiterbildungsplattform sowie
  9. die JJ-Hochschule.


Beispiel 1 Hauptaussteller, 1 Mitaussteller
  • Die PP-School of Management ist die Business School der ZZ-Hochschule.
    • Die PP-School of Management tritt beim Hauptaussteller mit eigener Werbung und/oder eigenen Angeboten in Erscheinung.
Bitte beachten Sie...
Das Verteilen und Verteilen lassen von Werbematerial bzw. das Betreiben von Akquise jeglicher Art ohne Erlaubnis des Veranstalters ist nicht erlaubt.
  • Akquise jeglicher Art ist nur zur jeweiligen Veranstaltung angemeldeten Ausstellern erlaubt auf der seitens des Ausstellers gemietete Standfläche.
    • Akquise für eigene Produkte und/oder Dienstleistungen des Ausstellers außerhalb des Standes ist somit auch untersagt.
  • Verstöße gegen diese Regelung (= Akquise OHNE Genehmigung) haben zur Folge, dass das Entgelt für die Akquisemassnahme in Rechnung gestellt wird.
  • Diese Regelung gilt auch für Personen die als "Nicht-Aussteller" Akquise während der Veranstaltung betreiben bzw. wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass Akquise auf der Messe betrieben wurde.



Stand 01.04.2024

Die Messe ist KEINE Plattform für nicht genehmigte Akquisetätigkeiten
Akquise außerhalb des Standes - Promotionaktionen

Aussteller mit Stand in der Halle
Z1 |
Zeiteinheit (h.) - Akquise MIT Genehmigung für Aussteller mit Stand in der Halle
  • Aussteller mit Stand in der Halle: 1.000,- €/Stunde/Person zzgl. MwSt.*

Z2 | 
Zeiteinheit (h.) - Akquise OHNE Genehmigung für Aussteller mit Stand in der Halle
  • Aussteller mit Stand in der Halle: 1.500,- €/Stunde/Person zzgl. MwSt.*

"Nicht-Aussteller"
Sie sind kein Aussteller und wollen unsere Messe nutzen, um auf sich, Ihre Dienstleistungen und/oder Produkte etc. aufmerksam zu machen?
  • Akquisetätigkeiten auf unserer Messe sind zwar grundsätzlich möglich, jedoch ohne vorherige schriftliche Genehmigung NICHT erlaubt.
Z3 | Zeiteinheit (h.) - Akquise MIT Genehmigung für "Nicht-Aussteller"
  • "Nicht-Aussteller": 1.500,- €/Stunde/Person zzgl. MwSt.*

Unsere Messe ist somit KEINE Plattform für nicht genehmigte Akquisetätigkeiten.
  • Sollten Sie dennoch ohne vorherige schriftliche Genehmigung Akquisetätigkeiten auf unserer Messe ausüben, gelten die folgenden Konditionen, welche Sie mit Betreten der Veranstaltungsstätte akzeptieren:
Z4 | Zeiteinheit (h.) - Akquise OHNE Genehmigung für "Nicht-Aussteller"
  • "Nicht-Aussteller": 2.000,- €/Stunde/Person zzgl. MwSt.*

* Die Gebühr wird pro angefangene Stunde abgerechnet.

 

Erläuterung Gebühr für Akquisetätigkeiten OHNE vorherige schriftliche Genehmigung

Durch das Betreiben von Akquisetätigkeiten jeglicher Art (= auch Pflege eines bestehenden Kundenkreises) ohne Erlaubnis des Veranstalters wird ein vermögenswerter Vorteil durch Ersparnis eigener Aufwendung auf Kosten des Veranstalters erlangt, indem die seitens des Veranstalters veranstaltete Messe genutzt wird, um Akquise zu betreiben. Es wird somit in die Rechtsmacht des Veranstalters, die Nutzung des von ihm angemieteten Messegeländes wirtschaftlich zu verwerten, eingegriffen. Der Vorteil wird ohne Rechtsgrund erlangt, da der Veranstalter keine werbende Tätigkeit auf seiner Messe erlaubt hat. Der Veranstalter kann demnach gemäß § 812 Abs.1 Var. 2, § 818 Abs. 2 BGB den Wert des Erlangten beanspruchen.

"Der Wert des Erlangten entspricht bei der Nutzung fremder Sachen dem Verkehrswert des Gebrauchs. Bei der hier vorliegenden Eingriffskondiktion wird für die Berechnung oft darauf abgestellt, was der Schuldner bei korrektem Erwerb des Vorteils dafür hätte aufwenden müssen und folglich erspart hat. Anzusetzen ist die angemessene bzw. übliche Vergütung, die für die ordnungsgemäße Inanspruchnahme zu zahlen wäre. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. GRUR 1982,301) zur Überlassung/Nutzung von Ausschließlichkeitsrechten sind für die Berechnung des bereicherungsrechtlichen Wertersatzes die Grundsätze, die für die Rechtsprechung im Schadensersatzrecht zur Schadensliquidation nach der Methode der Lizenzana­logie entwickelt hat, anzuwenden. Der Verletze muss sich so behandeln lassen, als habe er eine vertragliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen erworben."

Urteil vom 24.11.2021     

 
 
Mitteilung auf der Messe | Eingang Messe Kassel Halle 3
Eingang Messe Kassel Halle 3
 
 
Mitteilung auf der Messe | Eingang EPG Arena Koblenz
Eingang EPG Arena Koblenz
 
 
Eingang Leipziger Messe
Eingang Leipziger Messe
 
 
 
 
Mitteilung auf der Messe | Eingang (Foyer) RMCC Wiesbaden
Eingang (Foyer) RMCC Wiesbaden
Notausgänge, Notausstiege, Hallengänge
Sämtliche in den Hallenplänen festgelegten Ausgänge und Gänge der Hallen sind in voller Breite freizuhalten. Sie dienen im Notfall als Rettungswege und dürfen deshalb nicht durch abgestellte oder hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Die Ausgangstüren und Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht verbaut, überbaut, versperrt, verhängt oder in sonstiger Weise unkenntlich oder unzugänglich gemacht werden. Informationsstände, Tische und sonstiges Mobiliar dürfen nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von Zu- und Ausgängen bzw. Treppenraumzugängen aufgestellt werden. Die festgelegten Hallengänge dürfen nicht überbaut oder in welcher Weise auch immer beeinträchtigt werden.
  • Für den Standbau benötigte Materialien oder zur sofortigen Aufstellung auf der Standfläche angelieferte Exponate dürfen in der Auf- und Abbauphase kurzzeitig im Hallengang abgestellt werden, wenn hierdurch die aus Sicherheitsgründen geforderten Gangbreiten nicht unterschritten und logistische Belange ausreichend berücksichtigt werden.
    • Dies wird als erfüllt angesehen, wenn entlang der Standgrenze zum Hallengang ein Streifen mit einer Breite von maximal 0,90 m zum Abstellen genutzt wird.
  • Auf den Hauptgängen (Verbindungsgang zweier gegenüberliegender Hallentore) ist zwingend ein Durchgang in einer Mindestbreite von 2 m frei zu halten.
  • Flächen vor Notausgängen und die Kreuzungsbereiche der Hallengänge müssen jederzeit in voller Breite freigehalten werden.
  • Die Hallengänge dürfen nicht zur Errichtung von Montageplätzen oder zur Aufstellung von Maschinen (z.B. Holzbearbeitungsmaschinen, Werkbänke) genutzt werden. Darüber hinaus kann die mmm GmbH aus logistischen Gründen die sofortige Räumung des Hallengangs verlangen.
Tragischer Unfall: Kleinkind wird unter Gabelstapler eingeklemmt
                                                               und muss von Feuerwehr mit hydraulischem Rettungsgerät befreit werden - Rettungshubschrauber bringt schwerverletztes Kind
                                                               in Klinik | Feuerwehr und Rettungskräfte im Einsatz.


Aus Sicherheitsgründen...
  • ...ist während der Auf- und Abbauzeit  in den Hallen, im Veranstaltungsbereich sowie im Freigelände der Aufenthalt von Personen, die keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen – insbesondere von Minderjährigen* – verboten!
  • ...darf mit dem Abbau erst begonnen werden, wenn keine Besucher mehr in der Halle sind.

BITTE FOLGEN SIE DEN ANWEISUNGEN DES VERANSTALTERS SOWIE DES SICHERHEITSPERSONALS!

* DIES GILT AUCH FÜR MINDERJÄHRIGE IN BEGLEITUNG EINES  ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN!



Erläuterung Arbeitssicherheit, Konsequenzen...
  1. Während der gesamten Auf- und Abbauzeit herrscht innerhalb und außerhalb der Hallen sowie im Freigelände ein baustellenähnlicher Betrieb.
  2. Der/Die jeweilige Standverantwortliche des Ausstellers* hat das vom Aussteller eingesetzte Personal auf die damit verbundenen besonderen Gefahren im Vorfeld der Veranstaltung hinzuweisen.
  3. Der Aussteller ist innerhalb der an ihn überlassenen Ausstellungsfläche für die Betriebssicherheit (sicherer Zustand und Betrieb aller eingebrachten Einrichtungen) und die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften gegenüber aller Personen verantwortlich, die seinen Stand betreten.
  4. Der Aussteller und die in seinem Auftrag tätigen Dienstleister (insbesondere Standbauunternehmen, wie Messebauer) haben sich an die vorliegenden technischen Richtlinien zu halten und sicherzustellen, dass es bei ihren Auf- und Abbauarbeiten nicht zu einer Gefährdung anderer, in den Hallen oder auf dem Messegelände anwesender Personen, kommt.
  5. Soweit erforderlich, hat der Aussteller für eine angemessene Koordination zu sorgen, durch die die Arbeiten aufeinander abgestimmt werden. Bei Bedarf hat er eine/n Koordinator:in zu benennen, der/die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Ist dies nicht möglich, hat er die Arbeiten vorübergehend einzustellen und sich bei der mmm GmbH zu melden.
  6. Bei Verstößen gegen die technischen Richtlinien oder zwingende gesetzliche Sicherheitsvorschriften kann die Schließung eines Standes sowie die Einstellung der gesamten Auf- und Abbauarbeiten durch die mmm GmbH, die jeweilige Messegesellschaft oder durch die zuständigen Behörden angeordnet werden.
  7. Gegenüber dem mmm GmbH und gegenüber der jeweiligen Messegesellschaft, als Betreiber der Versammlungsstätte, bleibt stets der Aussteller für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen verantwortlich.
  8. Bei einem Verstoß behält sich die mmm GmbH außerdem das Recht vor, dem Aussteller für Folgeveranstaltungen keine Zulassung mehr zu erteilen.
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Rechtlicher Hinweis
Wir überarbeiten kontinuierlich die in diesem Bereich angebotenen Informationen. Dennoch können sich die Angaben trotz sorgfältiger Prüfung ändern. Wir übernehmen keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.
 


Unternehmen, die aus Kostengründen auf die Rekrutierung von Auszubildenden, Studenten oder Mitarbeitern verzichten, handeln ineffizient.
Dies gleicht dem Versuch, durch das Anhalten einer Uhr Zeit sparen zu wollen.“

Frans Louis Isrif
Geschäftsführer der mmm message messe & marketing GmbH