GEMA – Darbietungen urheberrechtlich geschützter Musik*
Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist damit im Normalfall automatisch Kunde der GEMA.
Bei Radio- und Fernsehsendern, Kinos oder Herstellern von bespielten Ton- und Bildtonträgern ist das auf den ersten Blick
einleuchtend. Kunden der GEMA sind auch alle Veranstalter von öffentlichen Musikdarbietungen und damit auch Aussteller,
die auf ihrem Stand Musikdarbietungen vorsehen oder Fernsehsendungen und/oder Video/DVDs zeigen.
Dazu steht im Urheberrechtsgesetz:
„Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei
denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum
Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.“ Stark vereinfach heißt dies: Praktisch jede Situation
ist öffentlich, in der zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören. Auch eine Feier auf dem Stand ist somit „öffentlich“.
Daher muss die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik vorher angemeldet sein. Die GEMA ist allerdings verpflichtet,
das Nutzungsrecht einzuräumen. Das heißt: Was ordnungsgemäß angemeldet wurde, das wird automatisch auch
genehmigt. Die Genehmigung erfolgt in Form einer Rechnung. Bei nicht angemeldeter Musiknutzung weisen wir im Namen der GEMA
ausdrücklich auf die Inanspruchnahme von Schadenersatzansprüchen seitens der GEMA hin.
Wer Zweifel hat, ob die GEMA-Tarife, die zur Anrechnung kommen, angemessen sind, kann dies vor Gericht oder durch die Schiedsstelle
des Deutschen Patentamts überprüfen lassen. Die GEMA achtet allerdings schon selbst darauf, dass die Vergütungen
für alle Beteiligten fair sind: Zum einen wird die GEMA staatlich kontrolliert. Zum anderen gibt es für nahezu alle
Tarife Vereinbarungen mit Interessenvertretungen von Musiknutzern. Vielleicht besteht auch für Ihre Musiknutzung die
Möglichkeit, reduzierte Tarife in Anspruch zu nehmen.
Für Sie wichtig:
Tarif für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires zur Unterhaltung ohne Veranstaltungscharakter auf Messen
und Ausstellungen (Tarif WR-VR-MES)
- Die Vergütungssätze gelten für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires zur Unterhaltung ohne Veranstaltungscharakter
auf Messen und Ausstellungen, soweit die Stände eine Flächengröße bis zu 1.000 m² aufweisen und
die Nutzung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Ausstellers vorgenommen wird.
- Dieser Tarif gilt z. B. für
- Messestände;
- Ausstellungsstände.
* Information der GEMA