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Allgemeine messe- und veranstaltungsspezifische Regelungen

Damit es keine Diskussionen jeglicher Art gibt...Vielen Dank für Ihr Verständnis, dass wir von unseren Regelungen nicht abweichen!

Unsere "Spielregeln"...

Die jeweiligen Messegesellschaften haben für die stattfindenden Fachmessen und sonstigen Veranstaltungen Richtlinien erlassen, mit dem Ziel, allen Ausstellern / Veranstaltern optimale Gelegenheit zu geben, ihre Exponate darzustellen und ihre Besucher und Interessenten anzusprechen. Sie sind bindend für alle Aussteller und Veranstalter. Gleichzeitig enthalten diese Richtlinien Sicherheitsbestimmungen, die im Interesse unserer Aussteller und Besucher ein Höchstmaß an Sicherheit bei der technischen und gestalterischen Ausrüstung der Veranstaltung bieten sollen. Die jeweiligen Messegesellschaften behalten sich vor, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu prüfen. Außerdem sind die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Soweit in den Technischen Richtlinien der Begriff „Standbau“ dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend verwendet wird, handelt es sich nicht um eine bauliche Anlage im Sinne des Baugesetzbuchs. Der Messe-Standbau ist rechtlich eine „Einrichtung“ in der Versammlungsstätte. Die Durchführung einer Veranstaltung / die Inbetriebnahme eines Ausstellungsstandes kann im Interesse aller Veranstaltungsteilnehmer untersagt werden, wenn vorgefundene Mängel bis zu Beginn der Veranstaltung nicht beseitigt worden sind. Weitere Forderungen zur Sicherheit und zum Standbau, die sich darüber hinaus ergeben sollten, bleiben vorbehalten.

Die mmm message messe & marketing GmbH (nachfolgend mmm GmbH) hat in Anlehnung an die Technischen Richtlinien der jeweiligen Messegesellschaften „Allgemeine messe- und veranstaltungsspezifische Regelungen“ geschaffen die neben den Technischen Richtlinien der jeweiligen Messegesellschaften für alle seitens der mmm GmbH organisierten Messen allgemein gültig sind.
  • Für Aussteller und deren Dienstleister sind die „Allgemeine messe- und veranstaltungsspezifische Regelungender mmm GmbH ausnahmslos gemäß AGB der mmm GmbH bindend.
  • Sollten die Regelungen der mmm GmbH als Veranstalter "strenger" sein als die der jeweiligen Messegesellschaft gelten die Regelungen der mmm GmbH.

Eine etwaige Unwirksamkeit einer Regelung berührt die Wirksamkeit deren übrigen Regelungen nicht.

Stand: 01.01.2024
1. Allgemeine messe- und veranstaltungsspezifische Regelungen des Veranstalters
Wir werden die „Allgemeine messe- und veranstaltungsspezifische Regelungen des Veranstalters“ , die AGB des Veranstalters sowie die „Technische Richtlinien des Veranstaltungsortes“ bedingungslos einhalten.

2. Abbau

Wir wissen, dass die gemietete Standfläche spätestens zum Ende der vorgegebenen Abbauzeit am letzten Veranstaltungstag im ursprünglichen Zustand zurückzugeben ist. Wir wissen, dass wenn dies nicht der Fall ist uns sämtliche Kosten in Rechnung gestellt werden.

3. Abfall

Wir wissen, dass Abfälle, für die unsererseits keine Entsorgung beauftragt wurde, zu keiner Zeit außerhalb der angemieteten Standfläche gelagert werden dürfen. Wir wissen, dass wenn dennoch unsere Abfälle in Gängen lagern, diese zu unseren Lasten gegen eine erhöhte Gebühr auf unsere Kosten entsorgt werden. Wir wissen, dass dies auch für Abfall/Restgegenstände gilt, die ohne Entsorgungsauftrag unsererseits oder die von uns Beauftragten Messebauer nach Abbauende auf der angemieteten Standfläche bzw. in der Halle zurückgelassen werden. Wir wissen, dass wir dann außerdem Zusätzlich eine Konventionalstrafe zu bezahlen haben.

4. Allgemeine Verhaltensregeln

Wir werden uns so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, belästigt oder behindert wird.

5. Anweisungen des Aufsichts- und Ordnungspersonals

Wir werden den Anweisungen des Veranstalters, des Aufsichts- und Ordnungspersonals sowie der behördliche Einsatzkräfte stets Folge leisten.

6. Aufbau

Der Veranstalter übergibt die Fläche (einschließlich ggf. dazugehöriger Standausstattung) grundsätzlich in einwandfreiem und gereinigtem Zustand. Wir wissen, dass unverzüglich, jedenfalls vor Beginn der Präsenzveranstaltung, den Standort der Fläche, die Beschaffenheit des Standes und ggfs. dazugehöriger Standausstattung und alle sonstigen Zusatzleistungen zu überprüfen sind und evtl. Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen sind bzw. der Veranstalter sofort nach Feststellung unsererseits zu unterrichten ist, da ansonsten die Mängelansprüche erlöschen.

7. Beschädigungen

Wir werden für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Material haften.

8. Betreten anderer Stände

Wir wissen, dass wir nicht berechtigt sind, außerhalb der Veranstaltungs-/ bzw. Ausstellungszeiten (Aufbau und Abbau) ohne Erlaubnis des jeweiligen Standinhabers fremde Stände zu betreten und zu besichtigen. Sollte es zu Schäden kommen, wissen wir, dass wir haften.

9. Fertigstellung des Standes

Wir wissen, dass wir verpflichtet sind, den Stand innerhalb der ihm bekannt gegebenen Aufbauzeiten und ausschließlich auf den ihm zugewiesenen Standflächen fertig zu stellen.

10. Halleneinfahrt

Wir wissen, dass während des Auf- und Abbaus die Einfahrt in die Hallen nicht gestattet ist.

11. Hausordnung

Wir werden die „Hausordnung“ des Veranstalters sowie des Veranstaltungsortes bedingungslos einhalten.

12. Klebereste Bodenbelag
Wir wissen, dass wenn sich nach Beendigung der Messe Klebereste am Boden befinden und somit nicht unsererseits fachgerecht entfernt worden sind bzw. Termingerecht innerhalb der Abbauzeit entfernt wurden auf unsere Kosten entfernt werden. Sollte es somit zu Schäden kommen, wissen wir, dass wir haften.

13. Leergut / Lagerung von Materialien

Wir werden kein Leergut / Vollgut jeglicher Art (z.B. Verpackungen und Packmittel, brennbare Materialien, Hardcases) innerhalb und außerhalb des Standes in der Halle oder auf Freiflächen lagern.

14. Minderjährige beim Auf- und Abbau
Wir wissen, dass aus Sicherheitsgründen während der Auf- und Abbauzeit in den Hallen, im Veranstaltungsbereich sowie im Freigelände der Aufenthalt von minderjährigen Personen, die KEINER versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen verboten ist!

15. Notausgänge, Notausstiege, Hallengänge

Wir wissen, dass sämtliche in den Hallenplänen festgelegten Ausgänge und Gänge der Hallen in voller Breite freizuhalten sind. Wir wissen, dass für den Standbau benötigte Materialien oder zur sofortigen Aufstellung auf der Standfläche angelieferte Exponate dürfen in der Auf- und Abbauphase kurzzeitig im Hallengang abgestellt werden können, wenn hierdurch die aus Sicherheitsgründen geforderten Gangbreiten nicht unterschritten und logistische Belange ausreichend berücksichtigt werden. Wir wissen, dass dies als erfüllt angesehen wird, wenn entlang der Standgrenze zum Hallengang ein Streifen mit einer Breite von maximal 0,90 m zum Abstellen genutzt wird.

16. Parken

Wir wissen, dass das Parken von Fahrzeugen aller Art in unmittelbarer Nähe der Hallen, vor allem in den Ladehöfen und vor den Ausgängen, unzulässig ist.

17. Rauchverbot

Wir wissen, dass sowohl während der Auf- und Abbauzeit als auch während der Laufzeit der Veranstaltung besteht ein absolutes Rauchverbot (auch E-Zigaretten) in den allgemeinen Hallenbereichen sowie in den Restaurants und Bistros nicht gestattet ist.

18. Räumung bzw. Abbau des Standes vor Veranstaltungsende

Wir werden den Stand vor Beendigung der Präsenzveranstaltung ganz oder teilweise NICHT abbauen oder räumen.

19. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG

Wir werden, dass „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ bedingungslos einhalten.

20. Standbegrenzungswände

Wir wissen, dass die gemieteten Begrenzungswände sowie die dazugehörige Stabilisierung weder verändert noch verarbeitet werden dürfen.


© 07.02.2022-Is mmm message messe & marketing GmbH, Heidelberg
Siehe auch "Allgemeine messe- und veranstaltungsspezifische Regelungen | A - Z"

 
 
 
Stand: 12.03.2023

Abbau

Die gemietete Standfläche ist spätestens zum Ende der vorgegebenen Abbauzeit am letzten Veranstaltungstag im ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Ist die Räumung der gebuchten Standfläche zum Ende der angegebenen Abbauzeit nicht erfolgt, befindet sich der Aussteller zu diesem Zeitpunkt automatisch in Verzug. Für zurückgelassene Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Wird eine längere Abbauzeit benötigt und ist keine verlängerte kostenpflichtige Abbauzeit im Vorfeld vereinbart, sind die Kosten für Hallenmiete, Lagerräumlichkeiten, Stromversorgung, Bewachung und sonstige anfallende Kosten seitens des Ausstellers zu tragen. Außerdem wird eine Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben. Nach Beendigung der festgesetzten Abbauzeit werden nicht abgebaute Stände bzw. Exponate seitens der mmm GmbH ohne weitere Mahnung auf Kosten des Ausstellers unter Ausschluss der Haftung für Verlust oder Beschädigung entfernt bzw. entsorgt, es sei denn, eine verlängerte kostenpflichtige Abbauzeit wurde im Vorfeld vereinbart. Kosten für Hallenmiete, Lagerräumlichkeiten, Stromversorgung, Bewachung und sonstige anfallende Kosten sind seitens des Ausstellers zu tragen. Außerdem wird eine Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben. Ist ein Abbau nicht möglich, haftet der Aussteller für alle dadurch entstehenden Kosten. Kosten für Hallenmiete, Lagerräumlichkeiten, Stromversorgung, Bewachung und sonstige anfallende Kosten sind seitens des Ausstellers zu tragen. Außerdem wird eine Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben. Muss der Abbau seitens eines Dienstleisters erfolgen, sind die vollen Kosten zu tragen. Für den zusätzlichen Aufwand werden seitens der mmm GmbH Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis erhoben. Für vorhandene Beschädigungen bzw. sämtliche Rückstände haftet der Aussteller; diese werden auf seine Kosten in den Originalzustand gesetzt. Eine Haftung der mmm GmbH wird ausgeschlossen.

Abbau bzw. Räumung des Standes vor Veranstaltungsende
Der Erfolg der Präsenzveranstaltung hängt u.a. davon ab, dass alle Aussteller während der gesamten Dauer der Präsenzveranstaltung den Betrieb ihrer Stände aufrechterhalten und hat bis zum Veranstaltungsende ständig mit fachkundigem Standpersonal besetzt zu sein. Daher ist es dem Aussteller untersagt, seinen Stand vor Beendigung der Präsenzveranstaltung ganz oder teilweise abzubauen oder zu räumen. Kein Stand darf somit vor dem offiziellen Ende der Präsenzveranstaltung ganz oder auch nur teilweise abgebaut oder geräumt werden.

Nicht erlaubt ist: Ein vorzeitiges Einfahren von Transportmitteln in die Hallen vor Ende der Veranstaltung mit Handwägen, Schubwägen oder sonstigen rollbaren Gerät, das Einbringen von Verpackungsmaterial wie Kisten, Kartons, Paletten etc. Das Zusammenpacken von Prospektmaterial, Entfernen der Werbebroschüren oder Kataloge aus Prospektständern, Prospektwänden und/oder vom Counter, weiterführend das Verpacken in Kisten, Kartonagen oder Abfallbehälter. Die Demontage der Dekoration, Abhängen von Postern, Bannern oder Plakatdisplays, Zusammenpacken von Roll-Ups, Abhängen von Standgestaltungsartikeln aller Art, wie z.B. Blumen etc. Das Verräumen von Leergut, Leerkartonagen, Verpackungsmaterialien sowie deren Transport aus der Halle, Abtransport von Standausstattungs- und Prospektmaterial. Standabbau im endgültigen Sinne: Abbau und Demontage von Leuchtmitteln, Schildern, Standwänden und Möbeln sowie der Abtransport des Materials. Personelle Nichtbesetzung (vorzeitiges Verlassen des Standes) während der Veranstaltung- bzw. Messe. Personelle Nichtbesetzung (vorzeitiges Verlassen des Standes am letzten Veranstaltungs- bzw. Messetag), auch im Falle von Mietständen und ungeachtet der Tatsache, dass Prospekte und Dekorationsmaterialien eventuell zurückgelassen werden. Für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet der Aussteller zur Zahlung einer Konventionalstrafe - gemäß Gebührenverzeichnis - in Höhe der Teilnahmegebühr, mindestens jedoch 1.000,- €. Weiterhin sind gewährte Rabatte, Subventionierungen bzw. Sponsoringaktionen seitens des Ausstellers in voller Höhe zu erstatten. Weitere Schadenersatzansprüche der mmm GmbH bleiben in jedem Fall unberührt.

Abfallentsorgung
Mit der Entsorgung von Abfällen auf dem Messegelände darf der Aussteller nur die mmm GmbH beauftragen. Der Aussteller sorgt dafür, dass seine Auftragnehmer mit der Entsorgung von Abfällen auf dem Messegelände ausschließlich die mmm GmbH beauftragen. Die mmm GmbH ist berechtigt, zur Entsorgung der Abfälle auf dem Messegelände ihre Vertragspartner zu beauftragen. Zurückgelassene Materialien können ohne Prüfung des Wertes zu Lasten des Ausstellers zu einer erhöhten Gebühr entsorgt werden. Zur Entsorgung angemeldete Abfälle werden von der mmm GmbH zu den zum Veranstaltungszeitpunkt gültigen Preisen der mmm GmbH entsorgt. Die mmm GmbH behält sich vor, für die Entsorgung von Mischabfall ein höheres Entgelt zu verlangen als für die Entsorgung von vorsortierten, sortenreinen Wertstoffen. Die mmm GmbH ist berechtigt, für vom Aussteller oder seinen Auftragnehmern verursachte Abfälle, die nicht bei der mmm GmbH zur Entsorgung angemeldet worden sind, einen pauschalen Schadensersatz in doppelter Höhe des Entgeltes zu verlangen, das die mmm GmbH für die Entsorgung der gleichen Menge Mischabfalls verlangen würde. Das Recht der mmm GmbH, einen weitergehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Als vom Aussteller oder seinen Auftraggebern verursachte Abfälle gelten alle Abfälle, die sich auf der Standfläche des Ausstellers befinden, es sei denn, der Aussteller weist nach, dass sie nicht von ihm oder seinen Auftragnehmern verursacht worden sind. Alle Gegenstände, die sich auf der Standfläche des Ausstellers befinden, nachdem der Aussteller erkennbar die Standfläche geräumt hat, werden als vom Aussteller oder seinen Auftragnehmern verursachte Abfälle, die nicht bei der mmm GmbH zur Entsorgung angemeldet worden sind, behandelt, es sei denn der Aussteller weist nach, dass diese Gegenstände während der gesamten Laufzeit einschließlich der Auf- und Abbauzeit der Veranstaltung weder in seinem Besitz noch im Besitz seiner Auftragnehmer waren. Der Aussteller und seine Vertragspartner (z.B. Standbauer) sind verpflichtet, der mmm GmbH Abfälle die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits- oder umweltgefährdend, explosiv oder leicht entzündlich sind (z.B. Batterien, Lacke, Lösungsmittel, Schmierstoffe, Maschinenöle, Kühlmittel, Druckerfarben bzw. -tinten, Farben), rechtzeitig mit Angabe des Datensicherheitsblattes zu melden und deren ordnungsgemäße Entsorgung durch den zuständigen Vertragspartner zu veranlassen. Materialien und Abfälle, die nicht im Zusammenhang mit der Veranstaltungslaufzeit, Auf- oder Abbau entstehen, dürfen nicht auf das Gelände gebracht werden.

Abfall-, Wertstoff-, Reststoffbehälter
In den Ständen dürfen keine Abfall-, Wertstoff- und Reststoffbehälter aus brennbaren Materialien aufgestellt werden. In den Ständen anfallende Abfall-, Wert- und Reststoffe sind regelmäßig, spätestens am Abend eines jeden Veranstaltungstages in geeignete Behältnisse einzufüllen, die dem Aussteller auf Anfrage von der mmm GmbH gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden, und zur Entsorgung an die zum Gang gelegene Standgrenze zu stellen. Leicht brennbare Werkstoffe wie Hobelspäne, Holzreste, Sägemehl und dgl. sind in verschlossenen Behältern unterzubringen und täglich, bei größerer Anhäufung auch mehrmals täglich, zu entfernen. Die ausgegebenen Abfall-, Wert- und Reststoffbeutel werden am Abend eines jeden Veranstaltungstages von der Reinigungsfirma entfernt.

Abfallwirtschaft
Grundlage für alle Regelungen sind die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen und Verordnungen, insbesondere die Gewerbeabfallverordnung, sowie die „Ländergesetze“ und „kommunalen Satzungen“. Der Aussteller ist verantwortlich für die ordnungsgemäße und umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle, die bei Aufbau, Laufzeit und Abbau seines Standes anfallen. Der Aussteller ist Erzeuger dieser Abfälle. Abfälle sind während des Aufbaus, der Laufzeit und des Abbaus in erster Linie zu vermeiden. Aussteller und deren Vertragspartner sind verpflichtet, in jeder Phase der Veranstaltung wirkungsvoll hierzu beizutragen. Dieses Ziel muss bereits bei der Planung und in Koordination aller Beteiligten verfolgt werden. Generell sind für Standbau und -betrieb wiederverwendbare und die Umwelt möglichst wenig belastende Materialien einzusetzen.

Abgasanlagen
Zur Ableitung brennbarer, gesundheitsgefährdender oder die Allgemeinheit belästigender Dämpfe und Gase ist die Montage einer Abgasleitung in Verbindung mit einer Abgasöffnung notwendig. Die Abzüge werden, soweit technisch möglich, ab Standgrenze bis ins Freie ausschließlich von der jeweiligen Messegesellschaft montiert. Die Anschlüsse an den Exponaten sind vom Aussteller herzustellen. Der Bestellung mit dem Formblatt „Rauch- / Gasabzüge“ ist eine Grundrissskizze beizufügen, aus der die gewünschte Platzierung der Abzüge ersichtlich ist. Die Leitungsführung wird durch die jeweilige Messegesellschaft festgelegt.

Abgase und Dämpfe
Von Exponaten und Geräten abgegebene brennbare, gesundheitsgefährdende oder die Allgemeinheit belästigende Dämpfe und Gase dürfen nicht in die Hallen eingeleitet werden. Derartige Stoffe sind am Entstehungsort abzusaugen, nieder zu schlagen oder anderweitig zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, sind Ansammlungen auf ein zulässiges Maß zu verdünnen. Ansonsten müssen sie über entsprechende Rohrleitungen ins Freie abgeführt werden. Dabei ist für die zulässigen Abgaswerte das Bundesimmissionsschutzgesetz zu beachten. Für Brat- und Kochstrecken kann der Einsatz von umluftbetriebenen Dunstabzugshauben angeordnet werden.

Abhängungen von der Hallendecke
Die Arbeiten im Dachtragwerk dürfen nur von den Servicepartnern der jeweiligen Messegesellschaft durchgeführt werden und sind kostenpflichtig.

Akquise außerhalb des Standes
Das Verteilen und Verteilen lassen von Werbematerial bzw. das Betreiben von Akquise jeglicher Art ohne Erlaubnis des Veranstalters ist nicht erlaubt. Akquise jeglicher Art ist nur zur jeweiligen Veranstaltung angemeldeten Ausstellern erlaubt auf der seitens des Ausstellers gemieteten Standfläche. Akquise für eigene Produkte und/oder Dienstleistungen des Ausstellers außerhalb des Standes ist somit auch untersagt. Verstöße gegen diese Regelung haben zur Folge, dass das Entgelt für die Akquisemassnahme in Rechnung gestellt wird. Diese Regelung gilt auch für Personen die als "Nicht-Aussteller" Akquise auf der Veranstaltung betreiben bzw. wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass Akquise auf der Messe betrieben wurde. Durch das Betreiben von Akquise jeglicher Art ohne Erlaubnis des Veranstalters wird ein Vermögenswerter Vorteil durch Ersparnis eigener Aufwendung auf Kosten des Veranstalters erlangt, indem die seitens des Veranstalters veranstaltete Messe genutzt wird, um Kunden zu akquirieren. Es wird somit in die Rechtsmacht des Veranstalters, die Nutzung des von ihm angemieteten Messegeländes wirtschaftlich zu verwerten, eingegriffen. Der Vorteil wird ohne Rechtsgrund erlangt, da der Veranstalter keine werbende Tätigkeit auf seiner Messe erlaubt hat. Der Veranstalter kann demnach gemäß § 812 Abs. 1 Var. 2, § 818 Abs. 2 BGB den Wert des Erlangten beanspruchen.

Allgemeine Reinigung und allgemeine Abfallentsorgung
Die mmm GmbH sorgt für die allgemeine Reinigung des Veranstaltungsgeländes und der Hallengänge sowie die allgemeine Abfallentsorgung in der Halle.

Allgemeine Verhaltensregeln
Jede Person hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt oder behindert wird. Den Anweisungen des Aufsichts- und Ordnungspersonals sowie behördlicher Einsatzkräfte ist stets Folge zu leisten. Die Einrichtungen auf dem Gelände sind schonend und pfleglich zu behandeln.

Änderung nicht vorschriftsmäßiger Standaufbauten
Standaufbauten, die nicht freigegeben sind, den Technischen Richtlinien oder den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Verordnungen nicht entsprechen, müssen geändert oder beseitigt werden. Bei nicht fristgerechter Ausführung ist die mmm GmbH berechtigt, den Stand für den Veranstaltungszeitraum zu sperren.

Arbeitssicherheit Minderjährigen beim Auf- und AbbauSicherungspflichten,Sicherungspflichten,

Aus Sicherheitsgründen...
  • ...ist während der Auf- und Abbauzeit  in den Hallen, im Veranstaltungsbereich sowie im Freigelände der Aufenthalt von Personen, die keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen – insbesondere von Minderjährigen* – verboten!
  • ...darf mit dem Abbau erst begonnen werden, wenn keine Besucher mehr in der Halle sind.
BITTE FOLGEN SIE DEN ANWEISUNGEN DES VERANSTALTERS SOWIE DES SICHERHEITSPERSONALS!

* DIES GILT AUCH FÜR MINDERJÄHRIGE IN BEGLEITUNG EINES  ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN

Erläuterung Arbeitssicherheit, Konsequenzen...
  1. Während der gesamten Auf- und Abbauzeit herrscht innerhalb und außerhalb der Hallen sowie im Freigelände ein baustellenähnlicher Betrieb.
  2. Der/Die jeweilige Standverantwortliche des Ausstellers* hat das vom Aussteller eingesetzte Personal auf die damit verbundenen besonderen Gefahren im Vorfeld der Veranstaltung hinzuweisen.
  3. Der Aussteller ist innerhalb der an ihn überlassenen Ausstellungsfläche für die Betriebssicherheit (sicherer Zustand und Betrieb aller eingebrachten Einrichtungen) und die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften gegenüber aller Personen verantwortlich, die seinen Stand betreten.
  4. Der Aussteller und die in seinem Auftrag tätigen Dienstleister (insbesondere Standbauunternehmen, wie Messebauer) haben sich an die vorliegenden technischen Richtlinien zu halten und sicherzustellen, dass es bei ihren Auf- und Abbauarbeiten nicht zu einer Gefährdung anderer, in den Hallen oder auf dem Messegelände anwesender Personen, kommt.
  5. Soweit erforderlich, hat der Aussteller für eine angemessene Koordination zu sorgen, durch die die Arbeiten aufeinander abgestimmt werden. Bei Bedarf hat er eine/n Koordinator:in zu benennen, der/die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Ist dies nicht möglich, hat er die Arbeiten vorübergehend einzustellen und sich bei der mmm GmbH zu melden.
  6. Bei Verstößen gegen die technischen Richtlinien oder zwingende gesetzliche Sicherheitsvorschriften kann die Schließung eines Standes sowie die Einstellung der gesamten Auf- und Abbauarbeiten durch die mmm GmbH, die jeweilige Messegesellschaft oder durch die zuständigen Behörden angeordnet werden.
  7. Gegenüber dem mmm GmbH und gegenüber der jeweiligen Messegesellschaft, als Betreiber der Versammlungsstätte, bleibt stets der Aussteller für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen verantwortlich.
  8. Bei einem Verstoß behält sich die mmm GmbH außerdem das Recht vor, dem Aussteller für Folgeveranstaltungen keine Zulassung mehr zu erteilen.

Asbest und andere Gefahrstoffe

Der Einsatz und die Verwendung von Gefahrstoffen und gefahrenstoffhaltigen Baustoffen oder Erzeugnissen ist nicht erlaubt.

Aschenbehälter, Aschenbecher
Die Veranstaltungen der mmm GmbH sind grundsätzlich rauchfrei. Das Rauchen ist nur an den vorgesehenen Stellen gestattet. Zigaretten rtc. sollen in die dafür vorgesehenen Behälter entsorgt werden. In der Versammlungsstätte besteht grundsätzlich Rauchverbot. Die mmm GmbH ist zur Durchsetzung des Rauchverbots während Aufbau, Abbau und während der Durchführung der Veranstaltung verpflichtet.

Aufbau
Die mmm GmbH übergibt die Fläche (einschließlich ggf. dazugehöriger Standausstattung) grundsätzlich in einwandfreiem und gereinigtem Zustand. Der Aussteller hat unverzüglich, jedenfalls vor Beginn der Präsenzveranstaltung, den Standort der Fläche, die Beschaffenheit des Standes und ggfs. dazugehöriger Standausstattung und alle sonstigen Zusatzleistungen zu überprüfen und evtl. Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, da ansonsten die Mängelansprüche erlöschen. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der ihm bekannt gegebenen Aufbauzeiten und ausschließlich auf den ihm zugewiesenen Standflächen fertig zu stellen. Die mmm GmbH ist berechtigt bei Nichterscheinen des Ausstellers eine Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis in Rechnung zu stellen.

Auf- und Abbauzeiten
Die Auf- und Abbauzeiten variieren veranstaltungsspezifisch und werden im Vorfeld bekanntgegeben.

Aufenthaltsräume / Gefangene Räume
Alle Aufenthaltsräume, die allseits umschlossen sind (geschlossene Räume) und keine optische und akustische Verbindung zur Halle haben, sind mit einer optischen und akustischen Warnanlage auszurüsten, um eine jederzeitige Alarmierung im Gefahrenfall auf dem Stand zu gewährleisten. Aufenthaltsräume bedürfen einer besonderen Genehmigung, wenn sie mehr als 200 Personen fassen. Die Anordnung gefangener Räume (Aufenthaltsräume, die ausschließlich über andere genutzte Räume verlassen werden können) ist nur unter folgenden Bedingungen gestattet: - In dem davorliegenden Raum muss ein geeignet breiter Rettungsweg vorhanden sein (mindestens 90 cm), der zu jeder Zeit nutzbar sein muss. - Sofern keine Sichtverbindung zu dem davorliegenden Raum besteht, wird die Installation einer optischen und akustischen Warnanlage erforderlich, um eine jederzeitige Alarmierung zu gewährleisten. Die Installation erfolgt ausschließlich durch Vertragsfirmen der mmm GmbH und ist kostenpflichtig.

Ausgänge, Rettungswege
Für Stände mit einer Grundfläche von mehr als 100 m², einer Fluchtwegslänge von mehr als 10 m oder einer Standaufplanung, bei der der Ausgang / Fluchtweg nicht von jedem Punkt aus sichtbar ist, gelten folgende Mindestanforderungen: Die Stände müssen mindestens zwei voneinander getrennte und möglichst weit voneinander entfernte Ausgänge / Fluchtwege haben. Stände mit einer Grundfläche von bis zu 100 m² benötigen einen Ausgang mit einer lichten Breite von mindestens 0,90 m. Stände mit einer Grundfläche von mehr als 100 m² benötigen zwei Ausgänge mit einer lichten Breite von jeweils 0,90 m. Stände mit einer Grundfläche von mehr als 200 m² benötigen zwei Ausgänge mit einer lichten Breite von jeweils 1,20 m. Bei Ständen mit einer Grundfläche von mehr als 400 m² schreibt die mmm GmbH im Einklang mit den bestehenden gesetzlichen und behördlichen Vorgaben die Anzahl der Ausgänge und deren jeweilige lichte Breite vor. Auf in den Hallen gelegenen Ständen müssen abgetrennte Aufenthaltsräume eine Sichtverbindung in Fluchtrichtung zum nächstgelegenen Flucht- und Rettungsweg haben. Aufenthaltsräume, die ausschließlich über einen abgetrennten Raum betreten oder verlassen werden können (gefangene Räume), sind auf in den Hallen gelegenen Ständen unzulässig. Alle Maßnahmen, die Sichtverbindung in Fluchtrichtung zum nächstgelegenen Flucht- und Rettungsweg oder dessen Erreichbarkeit beeinträchtigen, sind unzulässig. Eventuell zusätzlich notwendig werdende sicherheits- bzw. brandschutztechnische Forderungen bleiben der mmm GmbH bis zur Abnahme vorbehalten beträgt innerhalb eines Standes die maximale Fluchtwegslänge zu einem Hallengang mehr als 10 m, so ist ein zweiter Ausgang und / oder ein mindestens 2 m breiter Gang innerhalb des Standes vorzusehen, der zu einem Hallengang führt. Die Fluchtwege sind nach ISO 7010, BGV A8 bzw. ASR A1.3 zu kennzeichnen.

Ausstellung von Kraftfahrzeugen
Fahrzeuge mit Motorantrieb dürfen in den Hallen nur mit Freigabe der mmm GmbH ausgestellt werden, jedoch nicht in Betrieb vorgeführt werden. In Abhängigkeit der Veranstaltung und des Aufstellortes können weitere Sicherheitsmaßnahmen wie unter anderem eine Inertisierung der Treibstofftanks, das Abklemmen der Batterien und / oder das Aufstellen von Sicherheitswachen bzw. die Installation von Brandmeldetechnik erfordern. Bei Fahrzeugen mit alternativer Antriebstechnik, Elektro- oder Hybridantrieb sind die Antriebsbatterien per Sicherheitsklemmschalter (Hauptschalter) oder Servicestecker gemäß den Herstellervorgaben vom Traktionsnetz zu trennen. Eventuell vorhandene sonstige Speicher elektrischer Energie sind entweder vollständig zu entladen oder ebenfalls vom Traktionsnetz des Fahrzeuges zu trennen. Bei Fahrzeugen mit Gasantrieb müssen vorhandene Druckbehälter entleert sein. Bei Fahrzeugen mit alternativer Antriebstechnik, z.B. Elektro- oder Hybridantrieb, sind Ladevorgänge in den Hallen nicht gestattet.

Ausstellungsgegenstände
Der Einsatz besonders schwerer Ausstellungsgegenstände ist der mmm GmbH im Vorfeld der Veranstaltung mitzuteilen. Die mmm GmbH kann die Beseitigung von Ausstellungsgut verlangen, welches eine erhebliche Störung des Veranstaltungsbetriebes oder eine Gefährdung der Sicherheit von Ausstellern und Besuchern herbeiführen könnte. Kommt der Aussteller diesem Verlangen nicht nach, so ist die mmm GmbH berechtigt, die beanstandeten Ausstellungsstücke auf Kosten und Gefahr des Ausstellers beseitigen zu lassen. Der Ausstellungsstand muss dem Gesamtplan der Veranstaltung angepasst sein. Die mmm GmbH behält sich vor, den Aufbau unpassender oder unzureichend ausgestalteter Stände zu untersagen. Ausstellungsgegenstände dürfen während der Dauer der Präsenzveranstaltung nicht entfernt werden. Bei Zuwiderhandeln ist die mmm GmbH berechtigt, den Stand nach vorausgehender kurzfristiger Aufforderung zu schließen. Muss der Stand geschlossen werden, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Standmiete. Der Aussteller hat in diesem Fall eine Vertragsstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH zu bezahlen.

Ausstellerausweise
Ausweise werden PERSONALISIERT MITTELS REGISTRIERUNG durch den Standverantwortlichen erstellt!

Damit der Sicherheitsdienst und das Personal am Einlass (Aufbau, Laufzeit, Abbau) erkennt, wer berechtigt ist, dass Veranstaltungsgelände zu betreten, sind personalisierte Ausstellerausweise von allen Teilnehmern mitzuführen. Alle Personen (eigenes Personal und externe Messebauer), die auf der IHK-Bildungsmesse beim Aufbau "behilflich" sind, während der Veranstaltung als Standpersonal eingesetzt werden und/oder beim Abbau "behilflich" sind, müssen sich daher im Vorfeld registrieren. Die Registrierung der einzelnen Personen wird dabei durch den jeweiligen Standverantwortlichen in der Standverwaltung im Bereich „Pflichtformular & Registrierung“ vorgenommen.



Ballons

Die Verwendung von Ballons ist in den Hallen und im Freigelände grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der mmm GmbH. Sofern die Genehmigung erteilt wird, dürfen die Ballons nur mit nicht brennbaren und ungiftigen Gasen befüllt werden. Die Ballons müssen sich innerhalb der Standgrenzen befinden; die maximale Standbauhöhe und Höhe für Werbematerialien sind einzuhalten.

Barrierefreiheit
Bei der Gestaltung der Stände sollte auf die Barrierefreiheit geachtet werden. Stände und deren Einrichtungen sollen auch für mobilitätseingeschränkte Personen ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein.

Bauhöhen
Die Normalhöhe für Standbauten und Werbekörper beträgt 2,5 m. Die von der mmm GmbH festgelegte Höhenbegrenzung darf beim Standaufbau nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der mmm GmbH überschritten werden. Exponate unterliegen dieser Beschränkung grundsätzlich nicht, sind aber der mmm GmbH im Vorfeld anzuzeigen.

Belästigungen durch Ausstellungsgut
Ausstellungsgut, das durch Aussehen, Geruch, Geräusche, Erschütterungen oder ähnliche Eigenschaften eine erhebliche Störung des Veranstaltungsbetriebs hervorruft, insbesondere zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung von Veranstaltungsteilnehmern oder von Gegenständen Dritter führt, ist auf Verlangen der mmm GmbH sofort zu entfernen. Diese Verpflichtung des Ausstellers besteht auch dann, wenn er in der Anmeldung auf derartige Eigenschaften hingewiesen hat und ihm trotzdem die Zulassung erteilt wurde. Kommt der Aussteller seiner Verpflichtung, Ausstellungsgut zu entfernen, nicht unverzüglich nach, so ist die mmm GmbH berechtigt, die beanstandeten Ausstellungsgüter auf Kosten und Gefahr des Ausstellers zu entfernen oder dessen Messestand zu schließen, ohne dass dem Aussteller hieraus Ansprüche gegen die mmm GmbH erwachsen. Der Abbauzeitpunkt für den geschlossenen Stand wird von der mmm GmbH bestimmt.

Beschädigungen
Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Material haftet der Aussteller. Für vorhandene Beschädigungen bzw. sämtliche Rückstände haftet der Aussteller; diese werden auf seine Kosten in den Originalzustand gesetzt. Die Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben. Ist die Räumung der gebuchten Standfläche zum Ende der angegebenen Abbauzeit nicht erfolgt, befindet sich der Aussteller zu diesem Zeitpunkt automatisch in Verzug. Für zurückgelassene Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die mmm GmbH berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Ausstellungsgegenstände werden seitens der mmm GmbH auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert. Beschädigungen jeglicher Art sind sofort nach Entstehen dem Veranstalter zu Protokoll zu geben. Das "Nichtmitteilen" einer Beschädigung jeglicher Art ist definitiv kein Kavaliersdelikt und kann unter Umstände eine Anzeige zur Folge haben.

An Säulen, Wänden und Türen dürfen keinerlei Gegenstände angelehnt, gelagert oder befestigt werden. Für Plakatierungen sind geeignete Schilderständer oder Pinnwände zu nutzen. Tackern, Nageln oder Schrauben in Wände, Säulen oder Fußböden ist verboten. Beim Auf- und Abbau von Traversensystemen oder scharfkantigen Elementen ist eine Unterlage zu benutzen. Schweiß- und Trennarbeiten sind ohne vorherige Genehmigung nicht zulässig. Es dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten ins Gebäude eingebracht werden. Der Einsatz von Holzund Metallbearbeitungsmaschinen ohne Spanabsaugung ist nicht gestattet.

Bodenbeschädigung:
Entstehen Abriebspuren, Kratzer etc. auf den Bodenbelägen, werden die zur Beseitigung entstehenden Kosten dem Verursacher gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH in Rechnung gestellt. Die Gebühr beinhaltet die Beseitigung der Beschädigungen sowie eine sonstige Aufwandsentschädigung des Veranstalters.

Klebereste Bodenbelag:
Erfahrungsgemäß werden die meisten Schäden am Boden verursacht durch die Verwendung von "schlechtem Klebematerial". Im Falle, dass sich nach Beendigung der Messe Klebereste am Boden befinden und somit nicht seitens des Ausstellers fachgerecht entfernt werden bzw. Termingerecht innerhalb der Abbauzeit entfernt wurden, werden Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben. Die Gebühr beinhaltet die Reinigung sowie eine sonstige Aufwandsentschädigung der mmm GmbH.

Entfernung Bodenbelag:
Im Falle, dass jegliche Art von Bodenbelag seitens des Ausstellers nicht termingerecht innerhalb der Abbauzeit entfernt wurde, werden für die Entfernung und Entsorgung Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben. Die Gebühr beinhaltet die Entfernung und Entsorgung sowie eine sonstige Aufwandsentschädigung der mmm GmbH.

Besetzung, Abbau bzw. Räumung des Standes vor Veranstaltungsende
Der Erfolg der Präsenzveranstaltung hängt u.a. davon ab, dass alle Aussteller während der gesamten Dauer der Präsenzveranstaltung den Betrieb ihrer Stände aufrechterhalten und hat bis zum Veranstaltungsende ständig mit fachkundigem Standpersonal besetzt zu sein. Daher ist es dem Aussteller untersagt, seinen Stand vor Beendigung der Präsenzveranstaltung ganz oder teilweise abzubauen oder zu räumen. Kein Stand darf somit vor dem offiziellen Ende der Präsenzveranstaltung ganz oder auch nur teilweise abgebaut oder geräumt werden.

Nicht erlaubt ist: Ein vorzeitiges Einfahren von Transportmitteln in die Hallen vor Ende der Veranstaltung mit Handwägen, Schubwägen oder sonstigen rollbaren Gerät, das Einbringen von Verpackungsmaterial wie Kisten, Kartons, Paletten etc. Das Zusammenpacken von Prospektmaterial, Entfernen der Werbebroschüren oder Kataloge aus Prospektständern, Prospektwänden und/oder vom Counter, weiterführend das Verpacken in Kisten, Kartonagen oder Abfallbehälter. Die Demontage der Dekoration, Abhängen von Postern, Bannern oder Plakatdisplays, Zusammenpacken von Roll-Ups, Abhängen von Standgestaltungsartikeln aller Art, wie z.B. Blumen etc. Das Verräumen von Leergut, Leerkartonagen, Verpackungsmaterialien sowie deren Transport aus der Halle, Abtransport von Standausstattungs- und Prospektmaterial. Standabbau im endgültigen Sinne: Abbau und Demontage von Leuchtmitteln, Schildern, Standwänden und Möbeln sowie der Abtransport des Materials. Personelle Nichtbesetzung (vorzeitiges Verlassen des Standes) während der Veranstaltung- bzw. Messe. Personelle Nichtbesetzung (vorzeitiges Verlassen des Standes am letzten Veranstaltungs- bzw. Messetag), auch im Falle von Mietständen und ungeachtet der Tatsache, dass Prospekte und Dekorationsmaterialien eventuell zurückgelassen werden. Für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet der Aussteller zur Zahlung einer Konventionalstrafe - gemäß Gebührenverzeichnis - in Höhe der Teilnahmegebühr, mindestens jedoch 1.000,- €. Weiterhin sind gewährte Rabatte, Subventionierungen bzw. Sponsoringaktionen seitens des Ausstellers in voller Höhe zu erstatten. Weitere Schadenersatzansprüche der mmm GmbH bleiben in jedem Fall unberührt.

Betreten anderer Stände
Der Hauptaussteller, Mitaussteller sowie Messebauer bzw. deren Gehilfen sind nicht berechtigt, außerhalb der Veranstaltungs-/ bzw. Ausstellungszeiten (Aufbau und Abbau) ohne Erlaubnis des jeweiligen Standinhabers fremde Stände zu betreten und zu besichtigen. Sollte es zu Schäden kommen, haftet der Verursacher. Bei Verstößen behält sich die mmm GmbH vor, ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot gegenüber den entsprechenden Personen auszusprechen.

Bewachung
Die mmm GmbH bzw. der von ihr für das Messegelände zugelassene Sicherheits- und Ordnungsdienst sorgt für Wachen an den Toren und in den Hallen. Die mmm GmbH übernimmt keine Gewähr für eine lückenlose Bewachung und Kontrolle des Messegeländes. Die mmm GmbH ist berechtigt, die zur Kontrolle und Bewachung erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Die Bewachung des Standes, des Ausstellungsguts und der sonstigen auf dem Stand befindlichen Gegenstände ist nicht Aufgabe der mmm GmbH. Eine Bewachung des Standes muss im Bedarfsfall der Aussteller selbst organisieren. Standwachen dürfen nur durch den von der mmm GmbH für das Messegelände zugelassene Sicherheits- und Ordnungsdienst gestellt werden. Die Aussteller werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass während der Auf- und Abbauzeiten erhöhte Risiken für das Ausstellungsgut und die sonstigen von den Ausstellern eingebrachten Gegenstände bestehen. Wertvolle bzw. leicht bewegliche Gegenstände sollten nachts stets unter Verschluss genommen werden.

Bewerbung
Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen, aber auch die Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb der gebuchten Standfläche gestattet. Die Verteilung oder das Anbringen von Werbematerialien jeder Art Dritter ist untersagt. Die mmm GmbH hat das Recht, unbefugt angebrachte oder unbefugt ausgeübte Werbung ohne Anhörung des Ausstellers und ohne Anrufung gerichtlicher Hilfe zu unterbinden und auf Kosten des Ausstellers zu entfernen. Tombolas, Preisausschreiben, Quizveranstaltungen, Gewinnspiele und Ähnliches dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der mmm GmbH durchgeführt werden.

Bewerbung außerhalb des Standes
Das Verteilen und Verteilen lassen von Werbematerial bzw. das Betreiben von Akquise jeglicher Art ohne Erlaubnis des Veranstalters ist nicht erlaubt. Akquise jeglicher Art ist nur zur jeweiligen Veranstaltung angemeldeten Ausstellern erlaubt auf der seitens des Ausstellers gemieteten Standfläche. Akquise für eigene Produkte und/oder Dienstleistungen des Ausstellers außerhalb des Standes ist somit auch untersagt. Verstöße gegen diese Regelung haben zur Folge, dass das Entgelt für die Akquisemassnahme in Rechnung gestellt wird. Diese Regelung gilt auch für Personen die als "Nicht-Aussteller" Akquise auf der Veranstaltung betreiben bzw. wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass Akquise auf der Messe betrieben wurde. Durch das Betreiben von Akquise jeglicher Art ohne Erlaubnis des Veranstalters wird ein Vermögenswerter Vorteil durch Ersparnis eigener Aufwendung auf Kosten des Veranstalters erlangt, indem die seitens des Veranstalters veranstaltete Messe genutzt wird, um Kunden zu akquirieren. Es wird somit in die Rechtsmacht des Veranstalters, die Nutzung des von ihm angemieteten Messegeländes wirtschaftlich zu verwerten, eingegriffen. Der Vorteil wird ohne Rechtsgrund erlangt, da der Veranstalter keine werbende Tätigkeit auf seiner Messe erlaubt hat. Der Veranstalter kann demnach gemäß § 812 Abs. 1 Var. 2, § 818 Abs. 2 BGB den Wert des Erlangten beanspruchen.

Bewirtung
Zur Bewirtung, insbesondere zum Verkauf von Speisen, Getränken, Erfrischungen, Genussmitteln und Lebensmitteln aller Art, ist der Aussteller ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der mmm GmbH nicht berechtigt, sondern ausschließlich die seitens der mmm GmbH ermächtigten Dritten, insbesondere die Betreiber der Ausstellungsgaststätten. Bei Zuwiderhandeln ist die mmm GmbH berechtigt, den Stand nach vorausgehender kurzfristiger Aufforderung zu schließen. Der Aussteller hat in diesem Fall eine Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH zu bezahlen.

Bodenbelage
Teppichböden und andere Böden sind unfallsicher zu verlegen und dürfen nicht über die Standgrenze hinausragen. Bei Verlegung von Böden mit doppelseitigem Klebeband ist auf rückstandslose Beseitigung beim Abbau zu achten. Nicht entfernte Verschmutzungen werden auf Kosten des Ausstellers beseitigt.

Bodenbeschädigung
Entstehen Abriebspuren, Kratzer etc. auf den Bodenbelägen, werden die zur Beseitigung entstehenden Kosten dem Verursacher gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH in Rechnung gestellt. Die Gebühr beinhaltet die Beseitigung der Beschädigungen sowie eine sonstige Aufwandsentschädigung des Veranstalters.

Brandschutz
Die Ausstellungshallen sind mit Brandmelde- bzw. Feuerlöschanlagen ausgerüstet. Sollten diese Brandschutzanlagen in ihrer Funktion durch Standaufbauten, Freisetzung von Gasen, Aktionen mit Feuer, Rauch- und Temperaturentwicklung eingeschränkt werden, so sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, welche im Voraus mit der mmm GmbH abzustimmen sind.

Brennbare Flüssigkeiten
Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten ist grundsätzlich verboten. Die Lagerung entzündlicher und oder explosionsfähiger Reinigungsmittel in der Halle ist verboten. Das Rauchverbot ist strikt umzusetzen.



Datenschutz

Das Sammeln von Daten auf der Veranstaltung, etwa im Rahmen von Gewinnspielen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der mmm GmbH und muss mit den gesetzlichen Vorgaben gemäß DS-GVO im Einklang stehen. Der Aussteller sichert die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der DS-GVO zu und stellt die mmm GmbH von Forderungen Dritter diesbezüglich frei.

Diebstahl
Diebstähle ereignen sich meist während der Laufzeit. Lassen Sie Ihren Stand deshalb niemals unbesetzt, auch nicht während der Mittagszeit. Ihre persönlichen Dinge sollten Sie wegschließen. Diebstahlgefährdete Exponate sollten speziell gesichert werden.Um die Gefahr eines Diebstahls so gering wie möglich zu halten, bitten wir Sie im eigenen Interesse, Ihren Stand nach Anlieferung von Exponaten nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Generell ist eine Standwache, insbesondere für die Nächte zu empfehlen. Auf jeden Fall sollten Sie wertvolle Güter nachts verschließen. Wir legen Ihnen nahe Ihren Stand während der Öffnungszeiten niemals unbesetzt zu lassen und diebstahlgefährdete Güter speziell zu sichern. Beim Abbau bitten wir Sie, Ihren Stand erst zu verlassen, wenn wertvolle Exponate verladen oder dem Spediteur übergeben worden sind. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Buchung einer Standwache ratsam.

Direktverkauf
Der Direktverkauf von Waren und Dienstleistungen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der mmm GmbH. Bei Zuwiderhandeln ist die mmm GmbH berechtigt, den Stand nach vorausgehender kurzfristiger Aufforderung zu schließen. Der Aussteller hat in diesem Fall eine Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH zu bezahlen. Bei Verstößen behält sich die mmm GmbH vor, ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot gegenüber den entsprechenden Personen auszusprechen.

Druckluftinstallation
Jeder Stand, der mit Druckluft versorgt werden soll, erhält einen oder mehrere Anschlüsse (kostenpflichtig). Die Installation dieser Anschlüsse erfolgt durch die jeweilige Messegesellschaft. Der Bestellung ist die Grundrissskizze beizufügen, aus der die gewünschten Standorte der Anschlüsse hervorgehen. Eine Unterflurverlegung ist nicht möglich. Die Druckluftversorgung wird aus Sicherheitsgründen nach Veranstaltungsende eingestellt.
 


Elektro-Kleinstfahrzeugen

Das Befahren der Hallen mit Elektro-Kleinstfahrzeugen (z.B. E-Roller, E-Scooter, Segways, etc.) ist nicht gestattet.

Eingriff in die Bausubstanz
Alle Hallenteile und technische Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, verschmutzt oder auf andere Art verändert werden (z.B. Bohren, Nageln, Schrauben). Auch das Streichen, Tapezieren und Bekleben ist nicht gestattet. Hallenteile und technische Einrichtungen dürfen weder durch Standaufbauten noch durch Exponate belastet werden. Hallensäulen/Hallenstützen können aber innerhalb der Standfläche ohne Beschädigung derselben im Rahmen der zulässigen Bauhöhe umbaut werden. An den Säulen des RMCC und an Vertäfelungen dürfen grundsätzlich keine Gegenstände und Schilder angelehnt, gelagert oder befestigt werden. Das Anbringen von Plakaten im gesamten Haus ist nicht gestattet.

Einsatz von Arbeitsmitteln
Bolzenschuss- und Bolzenschubgeräte können im Einzelfall zugelassen werden. Der Einsatz von Holzbearbeitungsmaschinen ohne Späneabsaugung und Auffangbehälter ist nicht zulässig. Der Einsatz von Kranen, Gabelstaplern, elektrischen Hubwagen und anderen motorbetriebenen Flurförderzeugen ist den Vertragsspediteuren der jeweiligen Messegesellschaft vorbehalten. Hubarbeitsbühnen können bei den Vertragspartnern der jeweiligen Messegesellschaft gemietet werden. Eigene oder angemietete Hubarbeitsbühnen dürfen ausschließlich von hierzu befähigten Personen über 18 Jahren bedient werden. Die Befähigung muss mindestens dem Grundsatz der DGUV-G 308/008 entsprechen. Eine gültige Betriebserlaubnis und ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung, die Zulassung für den Betrieb in geschlossenen Räumen sowie der Prüfnachweis gemäß Unfallverhütungsvorschrift sind nachzuweisen. Der Einsatz eigener oder nicht bei den Vertragspartnern der jeweiligen Messegesellschaft angemieteten Hubarbeitsbühnen ist genehmigungs- und kostenpflichtig.

Elektroinstallation
Der Aussteller ist für die Betriebssicherheit und die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften auf seinem Stand verantwortlich. Die Auf- und Abbauarbeiten dürfen nur im Rahmen der arbeits- und gewerberechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Elektroinstallationen von den Sparten bis zu den Ständen dürfen nur von der jeweiligen Messegesellschaft bzw. ihren Vertragsfirmen durchgeführt werden. Zu den ausschließlich von der jeweiligen Messegesellschaft bzw. ihren Vertragsfirmen durchzuführenden Elektroinstallationen gehören der Hauptanschluss mit Elektroleitung, Hauptsicherung sowie ggf. Hauptschalter / Stromzähler. Die jeweilige Messegesellschaft behält sich das Recht vor, den Elektroanschluss aus Sicherheitsgründen auf einen Grundanschluss pro Standfläche zu begrenzen. Die Verwendung von Generatoren auf den Ständen ist nicht gestattet. Der Aussteller ist nicht berechtigt, den Strom für seinen Stand von Personen zu beziehen, die von der jeweiligen Messegesellschaft hierfür nicht ermächtigt worden sind. Insbesondere ist es dem Aussteller nicht gestattet, Strom von benachbarten Ständen zu beziehen. Der Aussteller ist ferner nicht berechtigt, auf dem Messegelände Dritte mit Ausnahme seiner Mitaussteller mit Strom zu versorgen. Insbesondere ist es dem Aussteller nicht gestattet, benachbarte Stände mit Strom zu versorgen. Der Aussteller hat dafür zu sorgen, dass die Elektroinstallation so bemessen ist, dass sämtliche Stromverbraucher auf dem Stand gleichzeitig betrieben werden können. Ist das nicht der Fall, ist die mmm GmbH auch ohne Auftrag des Ausstellers berechtigt, die Elektroinstallation auf Kosten des Ausstellers so nachzurüsten, dass sämtliche Stromverbraucher auf dem Stand gleichzeitig betrieben werden können. Die Verlegung der Elektroinstallationen erfolgt soweit als möglich in den Spartenkanälen; sie erfolgt über Flur, wenn die Lage des Anschlusspunktes dies erfordert. Die mmm GmbH ist berechtigt, Elektroleitungen und -anschlüsse, die benachbarten Ständen dienen, durch den Stand des Ausstellers zu führen. Wünscht der Aussteller die Verlegung von Leitungen, die Verkehrsgänge oder Fremdstände überqueren, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung der jeweiligen Messegesellschaft. Die Leitungen müssen verkehrssicher verlegt werden. Die Kosten dafür hat der Aussteller zu tragen. Soweit der Stromverbrauch nicht pauschal berechnet wird, wird er nach dem über den eingebauten Zähler ermittelten Verbrauch je kW/h berechnet. Die jeweilige Messegesellschaft behält sich das Recht vor, nach Veranstaltungsende die Stromversorgung der Aussteller aus Sicherheitsgründen einzustellen. Innerhalb der Stände können Installationen von ausstellereigenen Fachkräften oder von zugelassenen Fachfirmen entsprechend den VDE-Vorschriften (Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e.V.), den VdS Richtlinien sowie dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt werden. Elektroinstallationsarbeiten innerhalb der Stände können nach Bestellung auch durch die jeweilige Messegesellschaft bzw. ihre Vertragsfirmen ausgeführt werden. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind oder die den Bestimmungen nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als angemeldet, sind unzulässig. Sie können von der jeweiligen Messegesellschaft auf Kosten und Gefahr des Ausstellers vom Stand entfernt und in Verwahrung genommen werden. Die gesamte elektrische Einrichtung ist nach den neuesten Sicherheitsvorschriften des Verbandes der Elektrotechnik (VDE) auszuführen. Besonders zu beachten sind VDE 0100, 0100-718, 0128 und die IEC-Norm 60364-7-711. Leitfähige Bauteile sind in die Maßnahmen zum Schutz bei indirektem Berühren mit einzubeziehen (Standerdung). Zum besonderen Schutz sind alle wärmeabgebenden Elektrogeräte (Kochplatten, Scheinwerfer, Transformatoren usw.) auf nicht brennbarer, wärmebeständiger und asbestfreier Unterlage zu montieren und während des Betriebes ausreichend zu beaufsichtigen. Entsprechend der Wärmeentwicklung ist ein ausreichend großer Abstand zu brennbaren Materialien sicherzustellen, so dass diese nicht entzündet werden können. Beleuchtungskörper dürfen nicht an brennbaren Dekorationen o. Ä. angebracht werden.

Entfernung Bodenbelag
Im Falle, dass jegliche Art von Bodenbelag seitens des Ausstellers nicht Termingerecht innerhalb der Abbauzeit entfernt wurde, werden für die Entfernung und Entsorgung Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben. Die Gebühr beinhaltet die Entfernung und Entsorgung sowie eine sonstige Aufwandsentschädigung der mmm GmbH.

Explosionsgefährliche Stoffe, Munition
Explosionsgefährliche Stoffe, die dem Sprengstoffgesetz unterliegen, dürfen auf Messen und Ausstellungen nicht ausgestellt werden. Dies gilt auch für Munition im Sinne des Waffengesetzes.



Fahrzeuge und Container

Fahrzeuge und Container sind als Ausstellungsstände in den Hallen freigabepflichtig. Für Beschädigungen der Straßendecken und der Hallenböden durch Fahrzeuge und Container haftet der Aussteller in vollem Umfang. Fahrbare Ausstellungsstände (Show Trucks, Omnibusse, Trailer etc.) sind, wenn sie eine zusammenhängende Fläche von mehr als 30 m² bilden, mit einer Sprinkleranlage zu versehen. Zu einer solchen zusammenhängenden Fläche gehören auch die zwischen zwei fahrbaren Ausstellungsständen befindlichen Flächen, es sei denn, die Abstände zwischen den beiden fahrbaren Ausstellungsständen sind so groß, dass die in der Halle installierten Sprinkler in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt sind.

Feuergefährliche Abfälle, Rauchverbot
Feuergefährliche Abfälle sind in einem geschlossenen, nicht brennbaren Gefäß zu sammeln und zügig außerhalb der Halle auf geeignete Weise zu entsorgen. In den Gebäuden der Messe besteht zu jeder Zeit ein striktes Rauchverbot.

Feuerlöscher
Wird seitens des Veranstaltungsortes verlangt, dass während des Auf- und Abbaus und während der Laufzeit der Veranstaltung auf dem jeweiligen Stand ein geeigneter Feuerlöscher bereitstehen muss, hat der Aussteller die Kosten entsprechend zu übernehmen. Der Stand ist dementsprechend mit einem geeigneten Löschmittel in Anlehnung an die BGR 133 auszustatten. Entsprechend der Gefährdung kann die Ausrüstung des Standes mit weiteren Feuerlöschern gefordert werden. Die Feuerlöscher müssen für die zu erwartende Brandklasse geeignet sein

Flugobjekte
Die Verwendung von ferngesteuerten Flugobjekten (z.B. Drohnen, Multicoptern etc.) ist in den Hallen und im Freigelände grundsätzlich nicht gestattet.

Fundamente, Gruben, Hallenböden
Ist die Errichtung von Fundamenten unerlässlich, sind diese oberhalb des Hallenbodens anzuordnen. Der Bau von Gruben ist nicht möglich. Der Fußboden darf nicht gestrichen werden. Mörtel darf ohne Unterlegen von Blech, Folie oder Planen auf den Boden nicht gemischt und aufgebracht werden. Auslaufendes Öl und Ähnliches muss sofort vom Boden entfernt werden. Teppiche und andere Bodenbeläge sind unfallsicher zu verlegen und dürfen nicht über die Mietfläche hinausragen (Ausnahmen auf Anfrage). Es darf zum Kleben nur PE/PP-Klebeband und zum Abdecken nur PE/PP-Abdeckfolie verwendet werden. Sie sind rückstandslos zu entfernen. Verankerungen und Befestigungen im Hallenboden dürfen nur in Abstimmung mit der jeweiligen Messegesellschaft ausgeführt werden. Eine Unterflurverlegung von Installationsleitungen und Rohren ist nicht möglich. Beim Eintragen von losem Material, z.B. Erde, Sand usw., sind die Versorgungskanäle abzudecken und gegen Verschmutzung zu sichern. Staubentwicklung und -verteilung ist mit geeigneten Mitteln entgegenzuwirken.



Gase - Druckgase, Flüssiggase und brennbare Flüssigkeiten

Der Verwendung von Druckgase, Flüssiggase und brennbaren Flüssigkeiten ist nicht erlaubt.

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
§ 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren

(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
[...]
8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1 vorzulegen.
(3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 3.

Getränkeschankanlagen

Für die Errichtung und den Betrieb von Getränkeschankanlagen auf dem Stand sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

Glas und Acrylglas
Es darf nur für den Einsatzzweck geeignetes Sicherheitsglas Glas verwendet werden. Kanten von Glasscheiben müssen so bearbeitet oder geschützt sein, dass eine Verletzungsgefahr auszuschließen ist. Ganzglasbauteile sind in Augenhöhe zu markieren.



Haftung

Der Aussteller trägt auf Präsenzveranstaltungen während der Ausstellungsdauer sowie während des An- und Abtransportes ein erhöhtes Risiko für Ihre Gegenstände und Ihren Messestand. Die mmm GmbH übernimmt keine Haftung für Ausstellungsgegenstände und Standardausrüstungen, Sach- und Personenschäden, es sei denn, ihr selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihre Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die mmm GmbH übernimmt keine Gewähr für die rechtliche Zulässigkeit der von ihr - insbesondere im Rahmen des Online-Aussteller-Service - zur Verfügung gestellten Werbemittel und sonstigen Materialien, es sei denn, ihr selbst, ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihrem Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Für eingebrachte Gegenstände auf dem Ausstellungsstand durch den Aussteller oder deren Mitarbeiter wird seitens der mmm GmbH keine Haftung übernommen. Dies gilt auch bei Diebstahl. Für Schäden an mitgebrachten Gegenständen (z.B. Notebook, Laptop, Beamer etc.) in den Vortragsräumen wird seitens der mmm GmbH keine Haftung übernommen. Dies gilt auch bei Diebstahl. Der Aussteller sollte sich entsprechend gegen Feuer, Diebstahl, Wasser und Schäden aus An- und Abtransport versichern. Nutzen mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Wertvolle Gegenstände, die leicht zu entwenden sind (z.B. Notebook, Laptop, Beamer, Kameras, Bildschirme etc.) sollen außerhalb der Veranstaltungszeiten nicht auf den Ständen unbeaufsichtigt gelassen werden. Vom Veranstalter wird keine Gewährleistung für Gegenstände und Ausstellungsstücke auf den Messeständen sowohl im Innen- als auch Außenbereich übernommen. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die zumindest fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Aussteller haftet für sämtliche von ihm und/oder seinen gesetzlichen Vertretern/Erfüllungsgehilfen verursachten Sach- und Personenschäden an den ihm zur Verfügung gestellten Ausstellungsflächen sowie der gesamten weiteren von ihm und/oder seinen gesetzlichen Vertretern/Erfüllungsgehilfen mitbenutzten und angemieteten Flächen und Gegenständen am Veranstaltungsort. Alle eintretenden Schäden sind der Polizei und/oder der Versicherungsgesellschaft sowie der mmm GmbH mittels Protokoll und Foto unverzüglich nachweislich anzuzeigen. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die Dritte oder die mmm GmbH auf dem Stand des Ausstellers oder durch dessen Tätigkeit erleiden. Es wird empfohlen, Schäden durch einen geeigneten Versicherungsschutz abzuwenden. Zur Nachtzeit sind wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten. Dem Aussteller obliegt die Verkehrssicherungspflicht auf seiner Ausstellungsfläche. Er hat auch gegenüber beauftragten Standbauunternehmen sicherzustellen, dass die Technischen Richtlinien vollständig erfüllt werden. Ferner hat der Aussteller bzw. der von ihm beauftragte Standbauer die mmm GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund der Verletzung der vorstehenden Standbaubestimmungen geltend gemacht werden. Die mmm GmbH übernimmt keine Obhutspflichten für die vom Aussteller eingereichten Unterlagen, Entwürfe und Modelle. Untergangs- und Verlustrisiko liegen ausschließlich beim Aussteller.

Hallenboden
Teppiche und andere Fußbodenbeläge sind unfallsicher zu verlegen und dürfen nicht über die Mietfläche (Standgrenzen) hinausragen. Es darf zum Fixieren nur Klebeband verwendet werden, das rückstandsfrei zu entfernen ist. Ansonsten darf der Hallenfußboden weder beklebt noch bestrichen werden. Eventuelle Schäden die durch die Verwendung von Klebebändern am Boden entstehen werden nach dem Verursacherprinzip berechnet. Alle eingesetzten Materialien müssen rückstandslos entfernt werden. Substanzen wie Öle, Fette, Farben und Ähnliches müssen sofort vom Fußboden entfernt werden. Es dürfen keine Flüssigkeiten in die Versorgungskanäle im Boden eingeleitet werden. Es dürfen keine eigenen Montagen in den Spatenkanälen/Versorgungskanälen durchgeführt werden.

Halleneinfahrt
Während des Auf- und Abbaus ist die Einfahrt in die Hallen nicht gestattet. Bei Verstößen behält sich die mmm GmbH vor, ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot gegenüber den entsprechenden Personen auszusprechen.

Hausordnung
Das Messegelände ist ein Privatgelände. Die jeweilige Messegesellschaft übt neben dem jeweiligen Veranstalter das Hausrecht aus. Die Hausordnung gilt für alle Personen, die das Privatgelände der jeweiligen Messegesellschaft betreten oder befahren.

Heizung, Lüftung
Für die allgemeine Beheizung und Belüftung der Hallen sorgt die jeweilige Messegesellschaft.

Hochfrequenzgeräte, Funkanlagen, elektromagnetische Verträglichkeit und Oberschwingungen
Der Betrieb von sämtlichen Hochfrequenzgeräten, Funkanlagen und sonstigen Sendern für Nachrichtenzwecke sowie Personensuchanlagen, Mikroportanlagen, Gegensprechanlagen und Fernwirkfunkanlagen sind mit der mmm GmbH abzustimmen, um eine gleichmäßige Verteilung von Frequenzen zu erreichen und gegenseitige Beeinflussungen nach Möglichkeit auszuschließen. Der Betrieb von genehmigungspflichtigen o.g. Anlagen ist nur mit einer Zulassung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gestattet. Der Betrieb von Hochfrequenzgeräten und Funkanlagen ist nur dann gestattet, wenn sie den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sowie dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) entsprechen. Werden Exponate ausgestellt oder Standdekorationen benutzt, bei denen elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder zur Anwendung kommen, so sind die Festlegungen der Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung, sowie die DGUV einzuhalten. Die Elektroinstallationen der Exponate und der Ausstellungsstände sind so auszuführen, dass unzulässige Netzrückwirkungen durch Stromoberschwingungen in das Messeversorgungsnetz vermieden werden.



Klebereste Bodenbelag

Erfahrungsgemäß werden die meisten Schäden am Boden verursacht durch die Verwendung von "schlechtem Klebematerial". Im Falle, dass sich nach Beendigung der Messe Klebereste am Boden befinden und somit nicht seitens des Ausstellers fachgerecht entfernt werden bzw. Termingerecht innerhalb der Abbauzeit entfernt wurden, werden Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben. Die Gebühr beinhaltet die Reinigung sowie eine sonstige Aufwandsentschädigung der mmm GmbH.

Koordination von Arbeiten auf dem Ausstellungsstand
Müssen gleichzeitig Arbeiten von Beschäftigen unterschiedlicher Unternehmen am Ausstellungsstand / im Veranstaltungsbereich (insbesondere in der Auf- und Abbauphase) ausgeführt werden, erfolgt bei möglichen gegenseitigen Gefährdungen eine Koordination gemäß Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG und der DGUV Vorschrift 1 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) durch den Standbauleiter. Dies gilt insbesondere auch bei Arbeiten von Dienstleistern der Messegesellschaft am Messestand. Weiterführend sind die notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gemäß der aktuell gültigen europäischen Richtlinie EG-RL 89/391/EWG zu beachten und bei den Arbeiten auf dem Ausstellungsgelände umzusetzen.

Krane, Stapler und Leergut
Der Betrieb von eigenen Kranen und Staplern im Messegelände ist nicht gestattet. Es dürfen nur Geräte des im Gelände verpflichteten autorisierten Vertragsspediteurs betrieben werden. Fahrzeuge / Maschinen sind nur mit Rußpartikelfilter bei Dieselbetrieb bzw. mit Katalysator bei Gasbetrieb zugelassen. Der autorisierte Vertragsspediteur übt im Messegelände das alleinige Speditionsrecht aus, d.h. Be- und Entladetätigkeiten, Verbringen von Exponaten, Standaufbauten usw. in den Stand inkl. Gestellung eventueller Hilfs- und Arbeitsgeräte (Gabelstapler, Krane, etc.) und Container sowie Zollabfertigung zur temporären bzw. definitiven Einfuhr. Der Einsatz von Kranen, Gabelstaplern und ähnlichen Flurförderfahrzeugen auf dem Messegelände ist dem Vertragsspediteur der jeweiligen Messegesellschaft vorbehalten. Elektrisch betriebene Hubwagen sind ausschließlich für Montagearbeiten auf der angemieteten Standfläche und zum ebenerdigen Transport und nicht für Be- und Entladungen gestattet. Eine Haftung der jeweiligen Messegesellschaft für alle Risiken, die sich aus der Tätigkeit des autorisierten Vertragsspediteurs ergeben können, ist ausgeschlossen. Die Lagerung von Leergut / Vollgut, brennbaren Materialien jeglicher Art (z.B. Verpackungen und Packmittel, dazu zählen auch Hardcases) innerhalb und außerhalb des Standes in der Halle oder auf der Freifläche ist verboten. Anfallendes Leergut ist auf Veranlassung und zu Lasten des Ausstellers / Kunden unverzüglich durch den zugelassenen Spediteur zu einem Leergut- Lager zu verbringen. Die jeweilige Messegesellschaft behält sich das Recht vor, unbefugt abgestelltes Leergut vom zugelassenen Spediteur auf Rechnung des Ausstellers abtransportieren zu lassen.



Lärm

Die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten und Modems, sowie der Einsatz sonstiger akustischer und/oder visueller Geräte, auch zu Werbezwecken, ist im Vorfeld genehmigungspflichtig und kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Veranstaltungsbetriebes eingeschränkt oder untersagt werden. Vorführungen und akustische Werbung haben so zu erfolgen, dass die benachbarten Aussteller nicht gestört werden. Die Lautstärke darf 60 dB(A) an der Standgrenze nicht überschreiten. Die mmm GmbH ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung diejenigen Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm oder optische Belästigung verursachen oder aus sonstigen Gründen zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung der Veranstaltung bzw. von Veranstaltungsteilnehmern führen. Die behördlichen Vorschriften sind zu beachten

Lautsprecheranlagen
Die Benutzung von Lautsprecheranlagen durch Aussteller oder dritte Personen für Werbedurchsagen oder Verlautbarungen kann nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der mmm GmbH durchgeführt werden. Die mmm GmbH ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung diejenigen Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm oder optische Belästigung verursachen oder aus sonstigen Gründen zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung der Veranstaltung bzw. von Veranstaltungsteilnehmern führen. Die behördlichen Vorschriften sind zu beachten. Die mmm GmbH behält sich als Veranstalter den Einsatz einer Lautsprecheranlage für Durchsagen und Ankündigungen vor.

Laseranlagen
Der Betrieb von Laseranlagen ist nicht erlaubt.

Lebensmittelüberwachung
Bei der Abgabe von Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle und dem Verkauf von Speisen und Getränken an Ort und Stelle sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere die Lebensmittelhygieneverordnung. Bei gewerbsmäßiger Herstellung oder Inverkehrbringung von Lebensmitteln hat der Aussteller das Infektionsschutzgesetz zu beachten. Es ist Sache des Ausstellers, sich über alle einschlägigen Vorschriften, auch die der örtlichen Sicherheitsbehörden, zu unterrichten und sie zu beachten

LED
Der Betrieb von energie- oder lichtstarken LED-Anlagen ist mit der jeweiligen Messegesellschaft abzustimmen.

Leergut / Lagerung von Materialien
Die Lagerung von Leergut / Vollgut jeglicher Art (z.B. Verpackungen und Packmittel, brennbare Materialien, Hardcases) innerhalb und außerhalb des Standes in der Halle oder auf Freiflächen ist verboten. Das Abstellen von Verpackungsmaterial und Ausstellungsgütern in den Hallengängen, auch kurzfristig, ist nicht zulässig. Anfallendes Leergut ist somit unverzüglich zu entfernen und wird als "Abfall" betrachtet. Werden somit Abfälle gelagert, werden diese zulasten des Austellers gegen eine erhöhte Gebühr, gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH, pro angefangenem Kubikmeter entsorgt. Der Betrag wird auch für Abfall/Restgegenstände erhoben, die ohne Entsorgungsauftrag seitens des Ausstellers nach Abbauende auf der gebuchten Standfläche zurückgelassen werden. Die Rettungswege und Sicherheitsflächen dürfen nicht durch Leergut versperrt werden. Unter oder auf Bühnen, Tribünen, Podesten und hinter Standbauwänden dürfen keinesfalls Voll- und Leergut, Abfall oder Reststoffe lagern. Prospekt- / Werbematerialien dürfen nur im Umfang eines Tagesbedarfs am Stand / im Veranstaltungsbereich gelagert werden. Die Leer- und Vollgutlagerung auf dem Messegelände kann über den von der mmm GmbH vertraglich verpflichteten Spediteur erfolgen. Die mmm GmbH ist berechtigt, widerrechtlich gelagertes Leer- und Vollgut auf Kosten und Gefahr des Ausstellers zu entfernen.

Leere Behältere
Leere Behälter, in denen brennbare Flüssigkeiten enthalten waren, dürfen nicht am Stand und in der Halle aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Entsorgung ist zwingend auf die vorangegangene Verwendung und die mögliche Gefahr hinzuweisen.



Maschinen, Druckbehälter, Abgasanlagen

Beim Einsatz von Maschinen, Druckbehälter, Abgasanlagen gelten die Technischen Richtlinien der jeweiligen Messegesellschaft.

Maschinengeräusche
Der Betrieb lärmverursachender Maschinen und Geräte soll im Interesse aller Aussteller und Besucher möglichst eingeschränkt bleiben. Die Geräusche an der Standgrenze dürfen 60 dB (A) nicht überschreiten.

Mietmöbel
Vorbestelltes Mietmaterial, welches seitens des Ausstellers nicht verwendet wird, berechtigt nicht zu einer Reduktion des Mietpreises. Beschädigtes und/oder nicht zurückgegebenes Mietmaterial wird dem Aussteller in Rechnung gestellt. Bei gemieteten Ständen beziehungsweise Ausstattungsgegenständen hat sich der Aussteller bei der Übergabe von dem ordnungsgemäßen Zustand, der Verkehrssicherheit und der Vollständigkeit des Mietgutes zu überzeugen und Reklamationen unverzüglich anzuzeigen. Eine Reklamation nach der Messe wird nicht berücksichtigt und führt zu keinerlei Ansprüchen. Ist der Stand bei der Anlieferung personell nicht besetzt, so gilt mit dem Abstellen des Mietgutes auf dem Stand das Mietgut als ordnungsgemäß übergeben.

Minderjährigen beim Auf- und Abbau
Sicherungspflichten, Arbeitssicherheit
Aus Sicherheitsgründen...
  • ...ist während der Auf- und Abbauzeit  in den Hallen, im Veranstaltungsbereich sowie im Freigelände der Aufenthalt von Personen, die keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen – insbesondere von Minderjährigen* – verboten!
  • ...darf mit dem Abbau erst begonnen werden, wenn keine Besucher mehr in der Halle sind.
BITTE FOLGEN SIE DEN ANWEISUNGEN DES VERANSTALTERS SOWIE DES SICHERHEITSPERSONALS!

* DIES GILT AUCH FÜR MINDERJÄHRIGE IN BEGLEITUNG EINES  ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN

Erläuterung Arbeitssicherheit, Konsequenzen...
  1. Während der gesamten Auf- und Abbauzeit herrscht innerhalb und außerhalb der Hallen sowie im Freigelände ein baustellenähnlicher Betrieb.
  2. Der/Die jeweilige Standverantwortliche des Ausstellers* hat das vom Aussteller eingesetzte Personal auf die damit verbundenen besonderen Gefahren im Vorfeld der Veranstaltung hinzuweisen.
  3. Der Aussteller ist innerhalb der an ihn überlassenen Ausstellungsfläche für die Betriebssicherheit (sicherer Zustand und Betrieb aller eingebrachten Einrichtungen) und die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften gegenüber aller Personen verantwortlich, die seinen Stand betreten.
  4. Der Aussteller und die in seinem Auftrag tätigen Dienstleister (insbesondere Standbauunternehmen, wie Messebauer) haben sich an die vorliegenden technischen Richtlinien zu halten und sicherzustellen, dass es bei ihren Auf- und Abbauarbeiten nicht zu einer Gefährdung anderer, in den Hallen oder auf dem Messegelände anwesender Personen, kommt.
  5. Soweit erforderlich, hat der Aussteller für eine angemessene Koordination zu sorgen, durch die die Arbeiten aufeinander abgestimmt werden. Bei Bedarf hat er eine/n Koordinator:in zu benennen, der/die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Ist dies nicht möglich, hat er die Arbeiten vorübergehend einzustellen und sich bei der mmm GmbH zu melden.
  6. Bei Verstößen gegen die technischen Richtlinien oder zwingende gesetzliche Sicherheitsvorschriften kann die Schließung eines Standes sowie die Einstellung der gesamten Auf- und Abbauarbeiten durch die mmm GmbH, die jeweilige Messegesellschaft oder durch die zuständigen Behörden angeordnet werden.
  7. Gegenüber dem mmm GmbH und gegenüber der jeweiligen Messegesellschaft, als Betreiber der Versammlungsstätte, bleibt stets der Aussteller für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen verantwortlich.
  8. Bei einem Verstoß behält sich die mmm GmbH außerdem das Recht vor, dem Aussteller für Folgeveranstaltungen keine Zulassung mehr zu erteilen.

Mitgebrachte Abfälle
Materialien und Abfälle, die nicht im Zusammenhang mit der Veranstaltungslaufzeit, Auf- oder Abbau entstehen, dürfen nicht auf das Gelände gebracht werden.

Musikalische Wiedergaben
Für musikalische und audiovisuelle Wiedergaben aller Art ist nach den gesetzlichen Bestimmungen (Urheberrechtsgesetz) die Erlaubnis der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), erforderlich. Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Ausstellers. Die mmm GmbH kann vor der Präsenzveranstaltung von dem Kunden den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Kunden verlangen. Nicht angemeldete Musikwiedergaben können Schadenersatzansprüche der GEMA zur Folge haben (§ 97 Urheberrechtgesetz). Im Unterlassungsfall muss der Aussteller somit mit Schadensersatzansprüchen gemäß Urheberrechtsgesetz rechnen. Die mmm GmbH kann in keinem Fall in Anspruch genommen werden.



Nebelmaschinen

Der Einsatz von Nebelmaschinen ist nicht erlaubt. Für den Fall, dass eine nebel-verursachende Lösung die Brandmeldeanlage auslöst, gehen alle Kosten für den alarmierten Feuerwehreinsatz und/oder Polizeiteinsatz zu Lasten des Verursachers.

Notausgänge, Notausstiege, Hallengänge
Sämtliche in den Hallenplänen festgelegten Ausgänge und Gänge der Hallen sind in voller Breite freizuhalten. Sie dienen im Notfall als Rettungswege und dürfen deshalb nicht durch abgestellte oder hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Die Ausgangstüren und Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht verbaut, überbaut, versperrt, verhängt oder in sonstiger Weise unkenntlich oder unzugänglich gemacht werden. Informationsstände, Tische und sonstiges Mobiliar dürfen nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von Zu- und Ausgängen bzw. Treppenraumzugängen aufgestellt werden. Die festgelegten Hallengänge dürfen nicht überbaut oder in welcher Weise auch immer beeinträchtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die jeweilige Messegesellschaft dem Aussteller gestattet hat, zu einem Hallengang gehörige Flächen in seine Standgestaltung einzubeziehen. Solche Flächen sind optisch so zu gestalten, dass sie als zu einem Hallengang gehörige Flächen erkennbar sind. Für den Standbau benötigte Materialien oder zur sofortigen Aufstellung auf der Standfläche angelieferte Exponate dürfen in der Auf- und Abbauphase kurzzeitig im Hallengang abgestellt werden, wenn hierdurch die aus Sicherheitsgründen geforderten Gangbreiten nicht unterschritten und logistische Belange ausreichend berücksichtigt werden. Dies wird als erfüllt angesehen, wenn entlang der Standgrenze zum Hallengang ein Streifen mit einer Breite von maximal 0,90 m zum Abstellen genutzt wird. Auf den Hauptgängen (Verbindungsgang zweier gegenüberliegender Hallentore) ist zwingend ein Durchgang in einer Mindestbreite von 2 m frei zu halten. Flächen vor Notausgängen und die Kreuzungsbereiche der Hallengänge müssen jederzeit in voller Breite freigehalten werden. Die Hallengänge dürfen nicht zur Errichtung von Montageplätzen oder zur Aufstellung von Maschinen (z. B. Holzbearbeitungsmaschinen, Werkbänke) genutzt werden. Darüber hinaus kann die mmm GmbH aus logistischen Gründen die sofortige Räumung des Hallengangs verlangen.

Notfallräumung
Aus Sicherheitsgründen, insbesondere aufgrund behördlicher Anordnungen, kann die Schließung von Räumen, Gebäuden, Hallen und / oder Ausstellungsbereichen im Freien und deren Räumung angeordnet werden. Der Aussteller hat seine Mitarbeiter über dieses Verfahren zu informieren. Er hat, soweit durch Gesetz vorgeschrieben oder von der Behörde bzw. der mmm GmbH angeordnet, eigene Räumungspläne zu erstellen und bekannt zu machen. Er trägt dafür Sorge, dass im Ereignisfall sein Stand geräumt wird.

Nutzung nicht gebuchte Standfläche
Der Aussteller ist nur berechtigt, die bei der Anmeldung gebuchte Standfläche zu nutzen. Sollte während der Laufzeit der Präsenzveranstaltung festgestellt werden, dass der Aussteller weitere nicht seitens des Ausstellers gebuchte Fläche (z.B. eine Standvergrößerung) in der Halle nutzt, wird diese Fläche nachträglich gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH in Rechnung gestellt. Für die Nachberechnung wird die Gesamtbreite der regulär gebuchten Standfläche als Grundlage genommen. Der Aussteller hat außerdem eine Strafgebühr gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH zu zahlen.

Nutzung nicht genehmigter Fläche in der Halle
Die Nutzung von Flächen in der Halle seitens Aussteller bzw. Dienstleister ist nur möglich mit schriftlicher Genehmigung der mmm GmbH. Sollte während der Laufzeit der Präsenzveranstaltung festgestellt werden, dass der Aussteller bzw. Dienstleister nicht genehmigte Fläche in der Halle nutzt (z.B. auch für Abfallentsorgung), wird diese Fläche nachträglich gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH in Rechnung gestellt. Für die Nachberechnung wird die Gesamtbreite der nicht genehmigten Fläche als Grundlage genommen. Der Aussteller bzw. der Dienstleister hat außerdem eine Strafgebühr gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH zu zahlen.



Podeste, Leitern, Treppen und Stege

Allgemein begehbare Flächen, die unmittelbar an Flächen angrenzen, die mehr als 0,20 m tiefer liegen, sind mit Abschrankungen zu umwehren. Diese müssen mindestens 1,10 m hoch sein. Es müssen mindestens ein Obergurt, ein Mittelgurt und ein Untergurt vorhanden sein. Umwehrungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Überklettern nicht möglich ist. Für das Podest ist ein statischer Nachweis zu erbringen. Die Bodenbelastung muss je nach Nutzung gemäß DIN 1055-3, Tabelle 1 (Kat. C1) mindestens für 3,0 kN/m2 ausgelegt sein. Einstufig begehbare Podeste dürfen höchstens 0,20 m hoch sein. Leitern, Treppen und Stege müssen den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Der Abstand der Geländerteile darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen.



Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten variieren veranstaltungsspezifisch und werden im Vorfeld bekanntgegeben.

Öl-, Fettabscheider
Der Aussteller, der auf seinem Messestand öl- oder fetthaltige Speisen oder sonstige Waren in mehr als haushaltsüblichen Mengen herstellt, verarbeitet, vorführt oder verabreicht, hat vor der Entsorgung dieser Speisen und Waren die anfallenden Öle und Fette gesondert aufzufangen, sie getrennt von sonstigen Abfällen in geeignete Behältnisse, die ihm auf Anfrage von der mmm GmbH gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden, einzufüllen und an seiner Standgrenze zur Abholung durch die mmm GmbH bereitzustellen. Der Aussteller, der auf seinem Messestand Spül- und sonstige Kücheneinrichtungen hat, die keine haushaltsüblichen Spül- bzw. Kücheneinrichtungen sind, hat die auf seinem Messestand anfallenden Abwässer über Fettabscheider abzuführen.



Parkregelung

Das Parken von Fahrzeugen aller Art in unmittelbarer Nähe der Hallen, vor allem in den Ladehöfen und vor den Ausgängen, ist während der Dauer der Messe unzulässig. Während der Auf- und Abbautage dürfen Fahrzeuge nur zum Be- bzw. Entladen an ausgewiesenen Stellen halten. Nach Beendigung dieser Arbeiten sind die Fahrzeuge, um gegebenenfalls die Feuerwehr nicht zu behindern, sofort zu entfernen und können während des Auf- und Abbaus auf den ausgewiesenen Parkplätzen abgestellt werden.

Pflichtformular
Die Messegesellschaften sowie die Behörden verlangen immer mehr Nachweise von Veranstaltern. Wir nutzen dieses Formular um zusätzlich weitere bestimmte Informationen von Ihnen abzufragen. Um einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu garantieren, benötigen wir somit die Angaben.
  • Eine systemseitige Freischaltung erfolgt, wenn der Gesamtbetrag (inkl. eventuelle Servicegebühren und Zinsen bei Mahnungen) ALLER Rechnungen für die Veranstaltung auf dem Konto der mmm message messe & marketing GmbH eingegangen sind.
  • Das Pflichtformular muss bearbeitet werden, sonst können Sie keine Registrierung des Standpersonals (Messebauer*) vornehmen.
* Wenn ein Messebauer Ihren Stand auf- und/oder abbaut.

Produktsicherheit
Gemäß § 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes sind Hersteller, Einführer oder Aussteller von technischen Arbeitsmitteln im Sinne dieses Gesetzes verpflichtet, nur Geräte auszustellen, die die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die Arbeitsschutzvorschriften vollständig einhalten und somit die Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung erfüllen. Als Nachweis sind vom Aussteller folgende Unterlagen am Stand bereitzuhalten: - EG-Konformitätserklärung bzw. Herstellererklärung nach Artikel 12 der Maschinenrichtlinie 2006/42 - Betriebsanleitung nach Anhang I (1.7.4) der Maschinenrichtlinie Geräte, die den Anforderungen des Gesetzes nicht genügen, müssen einen entsprechenden Hinweis nach § 4 (5) des Gesetzes tragen. Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen durch das Standpersonal zu treffen. Das Standpersonal ist auch für die Gewährleistung des Ausschlusses von unbefugten Schaltvorgängen verantwortlich. Medizinprodukte dürfen ausgestellt werden, wenn sie rechtskonform in den Verkehr gebracht werden und dies mit dem CE-Kennzeichen kenntlich gemacht ist (§ 6 Abs. 1 und 2, § 10 MPG (Medizinproduktegesetz)). Erfüllen sie diese Anforderungen nicht, muss auf einem sichtbaren Schild deutlich darauf hingewiesen werden, sowie, dass ein Erwerb des Medizinproduktes erst möglich ist, wenn die Rechtskonformität für das Inverkehrbringen hergestellt ist. Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen (§ 12 Abs. 4 MPG).

Präsenzpflicht
Der Aussteller ist verpflichtet bis zum Ende der Präsenzveranstaltung den Stand ständig mit fachkundigem Standpersonal zu besetzen. Der Aussteller befindet sich bereits in Verzug, wenn der Stand 15 Minuten nach Eröffnung der Präsenzveranstaltung noch nicht besetzt ist. Für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Aussteller zur Zahlung einer Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH.

Prüfung der Mietfläche
Die Standfläche wird von der mmm GmbH auf dem Hallenboden eingemessen und an den Ecken markiert. Jeder Aussteller ist verpflichtet sich nach der Standzuteilung an Ort und Stelle über Lage und Maße etwaiger Einbauten, insbesondere Feuermelder, Hallensäulen, Verlauf der Versorgungskanäle usw., selbst seine Mitarbeiter und Nachunternehmer zu unterrichten. Die Standgrenzen sind unbedingt einzuhalten.

Prüfung und Freigabe freigabepflichtiger Aufbauten
Für die Freigabe von: - zweigeschossigen Standaufbauten - Kino- oder Zuschauerräumen - Aufbauten im Freigelände - Sonderkonstruktionen werden folgende Unterlagen (in zweifacher Ausfertigung) bis spätestens 8 Wochen vor Aufbaubeginn in deutscher Sprache benötigt: a) Von einem zweiten, unabhängigen Statiker geprüfte oder prüffähige statische Berechnung nach deutschen Normen b) Baubeschreibung c) Pläne im Maßstab 1:100 (Grundrisse, Ansichten, Schnitte), Konstruktionsdetails in größerem Maßstab d) Rettungswegplan mit Nachweis der Rettungsweglängen und -breiten ist zu erbringen e) Bei Vorlage eines Prüfbuchs / einer Typenprüfung entfallen die Punkte a), b), c). Die Kosten des Freigabeverfahrens werden dem Aussteller / Standbauer in Rechnung gestellt.

Pyrotechnik
Der Umgang mit Pyrotechnik ist nicht erlaubt.



Radioaktive Stoffe

Der Umgang mit radioaktiven Stoffen ist nicht erlaubt.

Rauchverbot
Sowohl während der Auf- und Abbauzeit als auch während der Laufzeit der Veranstaltung besteht ein absolutes Rauchverbot (auch E-Zigaretten) in den allgemeinen Hallenbereichen sowie in den Restaurants und Bistros. Rauchen in den Hallen. In den Messehallen ist während der Messelaufzeit das Rauchen nicht gestattet.

Räumung bzw. Abbau des Standes vor Veranstaltungsende
Der Erfolg der Präsenzveranstaltung hängt u.a. davon ab, dass alle Aussteller während der gesamten Dauer der Präsenzveranstaltung den Betrieb ihrer Stände aufrechterhalten und hat bis zum Veranstaltungsende ständig mit fachkundigem Standpersonal besetzt zu sein. Daher ist es dem Aussteller untersagt, seinen Stand vor Beendigung der Präsenzveranstaltung ganz oder teilweise abzubauen oder zu räumen. Kein Stand darf somit vor dem offiziellen Ende der Präsenzveranstaltung ganz oder auch nur teilweise abgebaut oder geräumt werden.

Nicht erlaubt ist: Ein vorzeitiges Einfahren von Transportmitteln in die Hallen vor Ende der Veranstaltung mit Handwägen, Schubwägen oder sonstigen rollbaren Gerät, das Einbringen von Verpackungsmaterial wie Kisten, Kartons, Paletten etc. Das Zusammenpacken von Prospektmaterial, Entfernen der Werbebroschüren oder Kataloge aus Prospektständern, Prospektwänden und/oder vom Counter, weiterführend das Verpacken in Kisten, Kartonagen oder Abfallbehälter. Die Demontage der Dekoration, Abhängen von Postern, Bannern oder Plakatdisplays, Zusammenpacken von Roll-Ups, Abhängen von Standgestaltungsartikeln aller Art, wie z.B. Blumen etc. Das Verräumen von Leergut, Leerkartonagen, Verpackungsmaterialien sowie deren Transport aus der Halle, Abtransport von Standausstattungs- und Prospektmaterial. Standabbau im endgültigen Sinne: Abbau und Demontage von Leuchtmitteln, Schildern, Standwänden und Möbeln sowie der Abtransport des Materials. Personelle Nichtbesetzung (vorzeitiges Verlassen des Standes) während der Veranstaltung- bzw. Messe. Personelle Nichtbesetzung (vorzeitiges Verlassen des Standes am letzten Veranstaltungs- bzw. Messetag), auch im Falle von Mietständen und ungeachtet der Tatsache, dass Prospekte und Dekorationsmaterialien eventuell zurückgelassen werden. Für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet der Aussteller zur Zahlung einer Konventionalstrafe - gemäß Gebührenverzeichnis - in Höhe der Teilnahmegebühr, mindestens jedoch 1.000,- €. Weiterhin sind gewährte Rabatte, Subventionierungen bzw. Sponsoringaktionen seitens des Ausstellers in voller Höhe zu erstatten. Weitere Schadenersatzansprüche der mmm GmbH bleiben in jedem Fall unberührt.

Registrierungsnachweis
Ausweise werden PERSONALISIERT MITTELS REGISTRIERUNG durch den Standverantwortlichen erstellt!
Damit der Sicherheitsdienst und das Personal am Einlass (Aufbau, Laufzeit, Abbau) erkennt, wer berechtigt ist, dass Veranstaltungsgelände zu betreten, sind personalisierte Ausstellerausweise von allen Teilnehmern mitzuführen. Alle Personen (eigenes Personal und externe Messebauer), die auf der IHK-Bildungsmesse beim Aufbau "behilflich" sind, während der Veranstaltung als Standpersonal eingesetzt werden und/oder beim Abbau "behilflich" sind, müssen sich daher im Vorfeld registrieren. Die Registrierung der einzelnen Personen wird dabei durch den jeweiligen Standverantwortlichen in der Standverwaltung im Bereich „Registrierung & Pflichtformular“ vorgenommen.
  • Eine systemseitige Freischaltung der Registrierungsseite erfolgt, wenn das Pflichtformular bearbeitet wurde UND der Gesamtbetrag (inkl. eventuelle Servicegebühren und Zinsen bei Mahnungen) ALLER Rechnungen für die Veranstaltung auf dem Konto der mmm message messe & marketing GmbH eingegangen sind.

Reinigung / Reinigungsmittel
Die mmm GmbH sorgt für die Reinigung der Verkehrsflächen und der sonstigen Flächen auf dem Messegelände, soweit sie sie nicht Ausstellern oder sonstigen Dritten überlassen hat. Die Reinigung des Messestandes obliegt dem Aussteller und muss täglich vor Messe- bzw. Veranstaltungsbeginn beendet sein. Lässt der Aussteller nicht durch sein eigenes Personal reinigen, dürfen nur von der mmm GmbH zugelassene Unternehmen damit beauftragt werden. Von der mmm GmbH nicht zugelassene Reinigungsunternehmen werden aus den Ausstellungsbereichen verwiesen. Reinigungsarbeiten sind grundsätzlich mit biologisch abbaubaren Produkten durchzuführen. Flüssigkeiten, Substanzen oder sonstige Stoffe, die zur Reinigung des Standes bzw. zur Reinigung, zum Betrieb und zum Unterhalt der Exponate unumgänglich notwendig sind, sind so fach- und sachgerecht einzusetzen, dass umweltschädigende Einwirkungen unterbleiben. Restbestände einschließlich verwendeter Hilfsmittel (z.B. getränkte Putzwolle) sind fachgerecht als Sonderabfälle zu entsorgen. Reinigungsmittel, die gesundheitsschädigende Lösungsmittel enthalten, sind den Vorschriften entsprechend nur im Ausnahmefall zu verwenden.

Rettungswege, Feuerwehrbewegungszonen, Hydranten
Die gekennzeichneten Feuerwehrbewegungszonen, Rettungswege und Sicherheitszonen müssen ständig freigehalten werden. Sie dürfen insbesondere auch während der Auf- und Abbauzeiten nicht durch abgestellte oder parkende Kraftfahrzeuge oder durch die Lagerung von Ausstellungsgut, Bau-, Verpackungsmaterial o.ä. eingeengt werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf Feuerwehrbewegungszonen, Rettungswegen oder Sicherheitszonen abgestellt sind, können kostenpflichtig entfernt werden. Hydranten in den Hallen und im Freigelände dürfen nicht verbaut, unkenntlich oder unzugänglich gemacht werden.

Röntgenanlagen und Störstrahler
Der Betrieb von Röntgenanlagen und Störstrahlern ist nicht erlaubt.



Sicherheitsbeleuchtung

Stände, in denen durch die Besonderheit ihrer Bauweise die vorhandene allgemeine Sicherheitsbeleuchtung nicht wirksam ist, bedürfen einer zusätzlichen eigenen Sicherheitsbeleuchtung. Diese ist gemäß der derzeit anerkannten Regeln der Technik zu installieren. Sie ist so anzulegen, dass ein sicheres Zurechtfinden bis zu den allgemeinen Rettungswegen gewährleistet ist.

Sicherheitseinrichtungen
Sprinkleranlagen, Feuermelder, Feuerlöscheinrichtungen, Rauchmelder, Schließvorrichtungen von Türen, Schließvorrichtungen der Hallentoren und andere Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein. Sie dürfen nicht zugestellt oder zugebaut werden.

Sicherungspflichten
Minderjährigen beim Auf- und Abbau
Aus Sicherheitsgründen...
  • ...ist während der Auf- und Abbauzeit  in den Hallen, im Veranstaltungsbereich sowie im Freigelände der Aufenthalt von Personen, die keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen – insbesondere von Minderjährigen* – verboten!
  • ...darf mit dem Abbau erst begonnen werden, wenn keine Besucher mehr in der Halle sind.
BITTE FOLGEN SIE DEN ANWEISUNGEN DES VERANSTALTERS SOWIE DES SICHERHEITSPERSONALS!

* DIES GILT AUCH FÜR MINDERJÄHRIGE IN BEGLEITUNG EINES  ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN

Erläuterung Arbeitssicherheit, Konsequenzen...
  1. Während der gesamten Auf- und Abbauzeit herrscht innerhalb und außerhalb der Hallen sowie im Freigelände ein baustellenähnlicher Betrieb.
  2. Der/Die jeweilige Standverantwortliche des Ausstellers* hat das vom Aussteller eingesetzte Personal auf die damit verbundenen besonderen Gefahren im Vorfeld der Veranstaltung hinzuweisen.
  3. Der Aussteller ist innerhalb der an ihn überlassenen Ausstellungsfläche für die Betriebssicherheit (sicherer Zustand und Betrieb aller eingebrachten Einrichtungen) und die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften gegenüber aller Personen verantwortlich, die seinen Stand betreten.
  4. Der Aussteller und die in seinem Auftrag tätigen Dienstleister (insbesondere Standbauunternehmen, wie Messebauer) haben sich an die vorliegenden technischen Richtlinien zu halten und sicherzustellen, dass es bei ihren Auf- und Abbauarbeiten nicht zu einer Gefährdung anderer, in den Hallen oder auf dem Messegelände anwesender Personen, kommt.
  5. Soweit erforderlich, hat der Aussteller für eine angemessene Koordination zu sorgen, durch die die Arbeiten aufeinander abgestimmt werden. Bei Bedarf hat er eine/n Koordinator:in zu benennen, der/die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Ist dies nicht möglich, hat er die Arbeiten vorübergehend einzustellen und sich bei der mmm GmbH zu melden.
  6. Bei Verstößen gegen die technischen Richtlinien oder zwingende gesetzliche Sicherheitsvorschriften kann die Schließung eines Standes sowie die Einstellung der gesamten Auf- und Abbauarbeiten durch die mmm GmbH, die jeweilige Messegesellschaft oder durch die zuständigen Behörden angeordnet werden.
  7. Gegenüber dem mmm GmbH und gegenüber der jeweiligen Messegesellschaft, als Betreiber der Versammlungsstätte, bleibt stets der Aussteller für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen verantwortlich.
  8. Bei einem Verstoß behält sich die mmm GmbH außerdem das Recht vor, dem Aussteller für Folgeveranstaltungen keine Zulassung mehr zu erteilen.

Sprinkleranlagen
Die Hallen sind mit Sprinkleranlagen ausgestattet. Die Wirkung der Sprinkleranlage darf durch Messestände und sonstige Auf- und Einbauten oder Abhängungen in der Halle nicht beeinträchtigt werden. Erforderlichenfalls sind entsprechende Messestände und sonstige Aufbauten gesondert zu sprinklern. Der Aussteller unterliegt der Hinweispflicht, falls ausgestellte Exponate oder Materialien nicht mit Wasser in Berührung kommen dürfen (z.B. Li-Ionen Akkus).

Spritzpistolen, Lösungsmittel
Der Gebrauch von Spritzpistolen sowie die Verwendung lösungsmittelhaltiger Stoffe und Farben ist verboten.

Standbegrenzungswände
Trennwände zu benachbarten Messeständen können über die mmm GmbH bestellt werden. Die Trennwände und Stützen dürfen vom Aussteller weder verändert noch verarbeitet werden. Der Aussteller haftet im Falle eines Verstoßes für alle dadurch entstehenden Personen- und Sachschäden.

Standbau- und Dekorationsmaterialien
Generell dürfen an Messeständen keinerlei leichtentflammbare, brennend abtropfende, toxische Gase oder stark Rauch bildende Materialien, wie die meisten thermoplastischen Kunststoffe, u. a. Polystyrol (Styropor), verwendet werden. Die Verwendung von Polystyrol u.Ä. ist auch nach Vorlage eines Prüfzeugnisses nicht möglich. Sind Exponate aus solchen Materialien gefertigt, muss eine Abstimmung über die Menge und die Freigabe durch die mmm GmbH erfolgen. An tragende Konstruktionsteile können im Einzelfall, aus Gründen der Sicherheit, besondere Anforderungen gestellt werden (z.B. nichtbrennbar). Statisch notwendige bzw. lasttragende Befestigungen dürfen nur mit nichtbrennbaren Befestigungsmitteln ausgeführt werden. Dekorationsmaterialien müssen als mindestens schwerentflammbar (Klasse B1) und nicht brennend abtropfend, gemäß DIN 4102-1, mit begrenzter Rauchentwicklung bzw. gemäß EN 13501-1 als mindestens Klasse C (C –s2, d0) eingestuft sein. Ein Prüfzeugnis über die Baustoffklasse ist vorzuhalten. Bambus, Reet, Heu, Stroh, Rindenmulch, Torf oder ähnliche Materialien genügen in der Regel nicht den vorgenannten Anforderungen und sind im Allgemeinen gesondert zu schützen oder brandschutztechnisch zu behandeln. Laub- und Nadelgehölze dürfen nur mit feuchtem Wurzelballen verwendet werden. Ein Nachweis ist am Stand vorzuhalten. Wenn während der Dauer der Ausstellung festgestellt wird, dass Bäume und Pflanzen austrocknen und dadurch leichter entflammbar werden, so sind sie zu entfernen. Die Zustimmung der mmm GmbH kann insbesondere von den zu berücksichtigenden Brandlasten abhängig gemacht werden.

Standbaufreigabe
Ausgehend davon, dass die Technischen Richtlinien bei der Gestaltung und Ausführung des Standes eingehalten werden, ist es bei eingeschossigen Standbauten in den Hallen, soweit sie eine Grundfläche von nicht mehr als 100 m² haben und nicht höher sind als 2,5 m, nicht erforderlich, Zeichnungen zur Freigabe einzureichen. Auf Wunsch bietet die mmm GmbH dem Aussteller an, eingereichte Standbaupläne kostenpflichtig zu prüfen. Darüber hinaus sind alle anderen Standbauten, mobile Stände und Sonderkonstruktionen freigabepflichtig. Prüfpflicht: Alle anderen Standaufbauten, insbesondere - Fliegende Bauten - Standaufbauten mit geschlossenen Decken - Fahrzeuge und Container jeder Art - Sonderkonstruktionen und zweigeschossiger Standaufbau sind freigabepflichtig. Die einzureichenden Unterlagen, vorzugsweise digital im PDF-Format, werden von der jeweiligen Messegesellschaft ausschließlich für die jeweilige Veranstaltung und Standfläche geprüft und ggf. mit Auflagen zur Ausführung freigegeben.

Standgestaltung - Erscheinungsbild
Die Ausstattung und Gestaltung des Standes und der dazu notwendige Aufbau ist Sache des Ausstellers. Der Aussteller hat jedoch dabei den Charakter und das Erscheinungsbild der Messe zu berücksichtigen. Die mmm GmbH ist befugt, im Zusammenhang damit Änderungen in der Standgestaltung vorzuschreiben. Name und Sitz des Ausstellers müssen deutlich sichtbar am Stand angebracht sein. Generell sind die Rückseiten zu Nachbarständen glatt und farblich neutral (weiß), sauber und frei von Installationsmaterial zu halten. Werbeträger, Logos etc. sind mindestens 1,00 m von der Grenze zum Nachbarstand einzurücken. Werbeträger, Logos etc. sind mindestens 1,00 m von der Grenze zum Nachbarstand einzurücken.

Standnummerierung
Alle Stände werden seitens der mmm GmbH mit Standnummern gekennzeichnet, die nicht ohne vorherige Zustimmung der mmm GmbH entfernt werden dürfen.

Standklimatisierung
Bitte beachten Sie, dass bei der Verwendung von luftgekühlten Klimageräten und Kondensatoren innerhalb der Halle es nicht gestattet ist, die Abluft direkt in die Halle abzugeben.

Standreinigung und Abfallentsorgung des Ausstellers
Die Pflicht zur Abfallentsorgung folgt dem Verursacherprinzip. Jeder Aussteller ist somit für die Abfallentsorgung seines Standes während der Auf- und Abbauzeit sowie der gesamten Veranstaltungsdauer selbst verantwortlich und ist demnach verpflichtet, den durch ihn entstehenden Abfall unverzüglich zu entsorgen. Der Aussteller trägt die Kosten für die Entsorgungsleistungen, die für den Abfall auf seinem Stand entstehen. Es ist nicht gestattet, Abfälle während der Auf- und Abbauzeit in den Gängen zu lagern. Abfälle, die dennoch in den Gängen liegen, werden kostenpflichtig mit erhöhten Gebühren entsorgt. Der Aussteller bzw. der von ihm beauftragte Standbauer ist für die Entsorgung der von ihm verursachten Abfälle zuständig. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller auf eigene Kosten. Sie muss täglich vor Eröffnung der Präsenzveranstaltung beendet sein. Die Vergabe der Standreinigung durch den Aussteller darf nur über die mmm GmbH erfolgen. Abfälle, für die seitens des Ausstellers keine Entsorgung beauftragt wurde, dürfen zu keiner Zeit außerhalb der gebuchten Standfläche gelagert werden. Lagern dennoch Abfälle in Gängen, werden diese zulasten des Austellers gegen eine erhöhte Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH pro angefangenem Kubikmeter entsorgt. Der Betrag wird auch für Abfall/Restgegenstände erhoben, die ohne Entsorgungsauftrag seitens des Ausstellers nach Abbauende auf der gebuchten Standfläche zurückgelassen werden. Der Aussteller hat in diesem Fall außerdem zusätzlich eine Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH zu bezahlen. Die Lagerung von leeren Kartonagen in der Halle ist grundsätzlich untersagt und wird dem Abfall gleichgestellt. Der Aussteller ist im Interesse des Umweltschutzes und umweltgerechter Ausstellungen grundsätzlich zur Verpackungs- und Abfallreduzierung verpflichtet. Der Aussteller verpflichtet sich diese Vorgaben selbst einzuhalten und auch die von ihnen Beauftragten zur Einhaltung zu verpflichten. Materialien und Abfälle, die nicht im Zusammenhang mit der Laufzeit der Präsenzveranstaltungen, Auf- oder Abbau entstehen, dürfen nicht auf das Gelände gebracht werden Umweltschäden/Verunreinigungen (z.B. durch Benzin, Öl, Lösungsmittel, Farbe) sind unverzüglich der mmm GmbH zu melden. Im Falle der Zuwiderhandlung haftet der Aussteller.

Standrückseiten
Standrückseiten, die an Nachbarstände grenzen oder frei stehen sind komplett glatt und farblich neutral (weiß), sauber und frei von Installationsmaterial zu halten.Die Standseiten zu den Besuchergängen sollen transparent und offen gestaltet werden. Werbeträger, Logos etc. sind mindestens 1,00 m von der Grenze zum Nachbarstand einzurücken. Sofern ein Aufsatz/ Würfel etc. mit Logo oder Grafik in Richtung Nachbarstände angebracht werden soll, muss ein Abstand von mind. 1 Meter zum Nachbarstand eingehalten werden.

Standsicherheit
Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Die Standsicherheit muss für jeden Bauzustand (Aufbau, Änderung, Abbau) gewährleistet sein. Die Stabilisierung gegen Nachbarstände bzw. vorhandene Bausubstanz ist nicht gestattet. Für die statische Sicherheit ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig. Stehende, bauliche Elemente bzw. Sonderkonstruktionen (z.B. freistehende Wände, hohe Exponate, hohe dekorative Elemente), die umkippen können, müssen mindestens für eine horizontal wirkende Ersatzflächenlast qh bemessen werden: qh1 = 0,125 kN/m2 bis 4 m Höhe ab Oberkante Fußboden qh2 = 0,063 kN/m2 für alle Flächen über 4 m Höhe ab Oberkante Fußboden Bezugsfläche ist dabei die jeweilige Ansichtsfläche. Die dazu erstellten Nachweise sind auf Verlangen der mmm GmbH prüffähig vorzulegen. Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen möglich. Diese müssen schriftlich beantragt und freigegeben werden. Die mmm GmbH behält sich vor, in begründeten Fällen vor Ort eine kostenpflichtige Überprüfung der Standsicherheit durch einen Statiker vornehmen zu lassen. Für mehrgeschossige Ausstellungsstände bzw. Messestände die über 2,50 Meter gebaut werden ist ein Standsicherheitsnachweis zu führen. Die Standsicherheit hat bei Bau und Betrieb des Messestandes absolute Priorität. Die mmm GmbH ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Richtlinien der jeweiligen Messegesellschaft die notwendigen Änderungen und erforderlichenfalls die Entfernung des Standes zu verlangen. Wird der entsprechenden Aufforderung der mmm GmbH nicht Folge geleistet, kann die mmm GmbH die notwendige Änderung oder die Entfernung des Standes auf Kosten des Ausstellers veranlassen. Im Falle der Schließung des Standes hat der Aussteller die entstandenen Kosten zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten. Jeder Aussteller ist verpflichtet, seine zweigeschossige Bauweise jährlich neu genehmigen zu lassen. Dies gilt auch für Messestände, die genauso wie im Vorjahr aufgebaut werden. Eine mehrgeschossige Bauweise ist nur mit Zustimmung der jeweiligen Messegesellschaft sowie der mmm GmbH möglich. Die Anfrage ist bis spätestens acht Wochen vor Aufbaubeginn an die mmm GmbH zu stellen. Jeder Aussteller ist für die Standsicherheit seines Standes selbst verantwortlich. Daher ist diese, sofern erforderlich, durch den Aussteller mittels Zeichnungen, Standsicherheitsnachweisen, Baubeschreibungen, Konstruktionsplänen, Zertifikaten zur Sprinklertauglichkeit, Lastenplänen etc. nachzuweisen. Falls erforderlich, werden nach vorheriger Absprache mit dem Aussteller externe Dienstleister und Gutachter zur Gewährleistung der Standsicherheit eingeschaltet. Die Kosten hierfür werden dem Aussteller in Rechnung gestellt. Diese Prüfkosten enthalten nicht die Kosten einer erforderlichen Brandmeldeanlage oder anderer brandschutztechnischer Maßnahmen, die erforderlich werden können. Im Falle, dass die mmm GmbH seitens des Ausstellers beauftragt wird, die notwendigen Genehmigungen einzuholen, werden zusätzlich Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis fällig. Die mmm GmbH behält sich vor, nach eigenem Ermessen im Interesse der Gesamtgestaltung der Halle und aus Sicherheitsgründen zweigeschossige Aufbauten abzulehnen. Die Abnahme hat am Veranstaltungsort zu erfolgen und muss durch eine Abnahmebescheinigung nachgewiesen werden. Diese Bescheinigung muss am Stand bereitgestellt werden. Standbau-Genehmigungen werden grundsätzlich nur schriftlich erteilt. Bei Personenschäden jeglicher Art haftet der Aussteller.
 
Standsicherheitsnachweis
Für mehrgeschossige Ausstellungsstände ist ein Standsicherheitsnachweis zu führen. Die Standsicherheit hat bei Bau und Betrieb des Messestandes absolute Priorität. Die mmm GmbH ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Richtlinien der jeweiligen Messegesellschaft die notwendigen Änderungen und erforderlichenfalls die Entfernung des Standes zu verlangen. Wird der entsprechenden Aufforderung der mmm GmbH nicht Folge geleistet, kann die mmm GmbH die notwendige Änderung oder die Entfernung des Standes auf Kosten des Ausstellers veranlassen. Im Falle der Schließung des Standes hat der Aussteller die entstandenen Kosten zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten. Jeder Aussteller ist verpflichtet, seine mehrgeschossige Bauweise jährlich neu genehmigen zu lassen. Dies gilt auch für Messestände, die genauso wie im Vorjahr aufgebaut werden. Eine zweigeschossige Bauweise ist nur mit Zustimmung der jeweiligen Messegesellschaft sowie der mmm GmbH möglich. Die Anfrage ist bis spätestens acht Wochen vor Aufbaubeginn an die mmm GmbH zu stellen. Jeder Aussteller ist für die Standsicherheit seines Standes selbst verantwortlich. Daher ist diese, sofern erforderlich, durch den Aussteller mittels Zeichnungen, Standsicherheitsnachweisen, Baubeschreibungen, Konstruktionsplänen, Zertifikaten zur Sprinklertauglichkeit, Lastenplänen etc. nachzuweisen. Falls erforderlich, werden nach vorheriger Absprache mit dem Aussteller externe Dienstleister und Gutachter zur Gewährleistung der Standsicherheit eingeschaltet. Die Kosten hierfür werden dem Aussteller in Rechnung gestellt. Diese Prüfkosten enthalten nicht die Kosten einer erforderlichen Brandmeldeanlage oder anderer brandschutztechnischer Maßnahmen, die erforderlich werden können. Im Falle, dass die mmm GmbH seitens des Ausstellers beauftragt wird die notwendigen Genehmigungen einzuholen, werden zusätzlich Gebühren in Höhe des Doppelten der Genehmigungsgebühren zzgl. MwSt. fällig, mindestens jedoch 350,- € zzgl. MwSt.

Standüberdachung
Um den Sprinklerschutz nicht zu beeinträchtigen, müssen in Hallen mit Sprinkleranlage die Stände nach oben hin grundsätzlich offen sein. Decken sind als offen zu betrachten, wenn nicht mehr als 50 % der Fläche, bezogen auf den einzelnen m2, geschlossen sind. Sprinklertaugliche Decken mit einer Maschenweite von mindestens 2 x 4 mm bzw. 3 x 3 mm sind zugelassen. Die Sprinklergaze ist horizontal und ausschließlich einlagig zu verspannen. Ein Durchhängen der Sprinklergaze ist zu vermeiden. Bis zu 30 m² zusammenhängende Deckenfläche pro Stand, jedoch nicht mehr als 50 % der Standfläche, dürfen ohne weitere Maßnahmen geschlossen ausgeführt werden. Um durch Addition mehrerer Deckenfelder diese maximale Größe der Fläche von 30 m² nicht zu überschreiten, ist zu den Standgrenzen hin ein Abstand von mindestens 1,20 m einzuhalten. Auch mehrere bis zu 30 m² große Deckenfelder innerhalb eines Messestands sind möglich, sofern ein Mindestabstand von 2,40 m zwischen den Deckenfeldern eingehalten wird. Abweichungen bedürfen der Freigabe durch die jeweilige Messegesellschaft. Kommt es durch Aneinanderreihen von Deckenfeldern (auch standübergreifend) zur Überschreitung der Fläche von 30 m², werden entsprechende Kompensationsmaßnahmen, wie z.B. ein Einbau von mobilen Brandmeldern oder Sprinkleranlagen festgelegt.

Störungen technische Versorgung
Bei Störungen der technischen Versorgung (z.B. Elektro, Wasser, Druckluft, Heizung, Lüftung, Kommunikation usw.) ist unverzüglich die mmm GmbH zu informieren. Die mmm GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die daraus entstehen, dass bei Leistungsschwankungen oder höherer Gewalt Störungen auftreten oder auf Anordnung der Behörden bzw. der Strom-, Wasser- oder Energielieferanten die Lieferung unterbrochen wird.

Szenenflächen
Vorführungen und akustische Werbung bedürfen der vorherigen Zustimmung der mmm GmbH und haben so zu erfolgen, dass die benachbarten Aussteller nicht gestört werden. Die Lautstärke darf 60 dB(A) an der Standgrenze nicht überschreiten. Die mmm GmbH ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung diejenigen Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm oder optische Belästigung verursachen oder aus sonstigen Gründen zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung der Veranstaltung bzw. von Veranstaltungsteilnehmern führen. Die
behördlichen Vorschriften sind zu beachten.



Teilnahmegebühren

Als bundesweit tätiger Veranstalter sind die Teilnahmegebühren als Mischkalkulation zu verstehen. Folgende Positionen sind in der mischkalkulierten Teilnahmegebühr intergriert: A) Flächenmiete; B) Internetpräsentation des Ausstellers; C) Verwaltung; D) Organisation; E) Medialeistungen sowie F) Marketing. Erstattungsfähig: Die Position A) ist bei einer “Nicht-Durchführbarkeit” der Präsenzveranstaltung  bis 4 Tage vor Veranstaltungsbeginn (= 1. Aufbautag des Messebauers der mmm GmbH) erstattungsfähig. Im Falle, dass eine Erstattung gewährleistet werden kann, werden 18 % der Rechnungsposition "Teilnahmegebühren" unter Berücksichtigung der gebuchten Standart, Standgröße und gewährten Rabatte vorgenommen. Die Dienstleistungen Dritter sind bei einer “Nicht-Durchführbarkeit” der Präsenzveranstaltung gemäß § 36 AGB Absatz 1 bis zu 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn (= 1. Aufbautag des Messebauers der mmm GmbH) erstattungsfähig. NICHT erstattungsfähig: Die Positionen B) bis F) sind bei einer “Nicht-Durchführbarkeit” der Präsenzveranstaltung NICHT erstattungsfähig. Die Entgelte für Marketingdienstleistungen, Servicepflichtgebühr, die Mitausstellergebühr sowie sonstige Gebühren für Rechnungslegung sind grundsätzlich NICHT erstattungsfähig. Weitere Ansprüche auf Erstattung bereits getätigter Aufwendungen, Minderung oder Schadensersatz können aus der “Nicht-Durchführbarkeit” der Präsenzveranstaltung nicht hergeleitet werden.

Tieren
Das Mitführen von Tieren ist nur mit Genehmigung der mmm GmbH erlaubt. Ausgenommen hiervon sind Blindenhunde. Wird die Einwilligung erteilt, so hat derjenige, der ein Tier mit sich führt, dafür zu sorgen, dass Gefahren oder Nachteile für die mmm GmbH oder Dritte nicht entstehen. Auf Verlangen der mmm GmbH haben die einen Blindenhund mitführenden Personen die medizinische Erforderlichkeit durch die Vorlage eines Behindertenausweises nachzuweisen. Das Mitführen von gefährlichen Tieren ist generell untersagt. Die ein Tier mitführende Person hat dafür zu sorgen, dass von dem Tier keine Nachteile und Gefahren für Dritte ausgehen und das Tier nicht frei umherläuft. Die ein Tier mitführende Person ist verpflichtet, jegliche durch das Tier verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen

Trennschleifarbeiten und alle Arbeiten mit offener Flamme
Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennarbeiten und andere Arbeiten mit offener Flamme oder Funkenflug müssen vor Arbeitsbeginn schriftlich bei der mmm GmbH beantragt werden. Die Anwesenheit eines Brandpostens (während der Arbeiten) und einer Brandwache zur Nachkontrolle ist zwingend erforderlich. Feuergefährliche Tätigkeiten in Versammlungsräumen sind genehmigungspflichtig und nur zulässig, wenn diese für die Präsentation von Exponaten zwingend erforderlich sind. Sie sind im Voraus bei der mmm GmbH zu beantragen. Bei der Zubereitung von Speisen ist zu beachten, dass die Abluft nicht zur Auslösung der Brandmeldeanlagen führt. Speisezubereitung mit offener Flamme in den Hallen ist grundsätzlich nicht gestattet.

Türen
Die Verwendung von Pendeltüren, Drehtüren, Codiertüren, Schiebetüren, Hebetüren sowie sonstiger Vorrichtungen, die als Zugangssperren wirken können, ist in Rettungswegen nicht zulässig.



Umweltschäden

Umweltschäden / Verunreinigungen (z.B. durch Benzin, Öl, Lösungsmittel, Farbe) sind unverzüglich der mmm GmbH zu melden.

Umweltschutz
Die mmm GmbH hat sich dem vorsorgenden Schutz der Umwelt verpflichtet. Der Aussteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sämtliche den Umweltschutz betreffenden Bestimmungen und Vorgaben auch von seinen Auftragnehmern verbindlich eingehalten werden. Auf dem Messegelände sollen möglichst Materialien und Erzeugnisse eingesetzt werden, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder -verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Materialien und Erzeugnissen zu weniger oder entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen bzw. aus Reststoffen oder Abfällen hergestellt sind. Bei Bewirtungen sollte auf Einweggeschirr verzichtet werden. Getränke sollten soweit möglich in Mehrwegbehältnissen beschafft werden. Falls dennoch in Einzelfällen Einweggeschirr eingesetzt wird, dürfen nur Materialien verwendet werden, die grundwasserneutral verrotten oder in Müllheizkraftwerken ohne umweltschädliche Rückstände verbrannt werden können.



Veranstaltungslaufzeit

Die Veranstaltungsöffnungszeiten variieren veranstaltungsspezifisch und werden im Vorfeld bekanntgegeben.

Verbindungsmittel
Der Einsatz von Kunststoff-Kabelbindern zur Befestigung statisch beanspruchter Teile ist nicht gestattet. Als Verbindungsmittel als auch zur Sicherung (Safeties) dürfen nur zugelassene Verbindungsmittel (u.a. hochfeste Schäkel, Schraubkarabiner) verwendet werden.

Verkehrsordnung
Um einen reibungslosen Verkehrsablauf während der Auf- und Abbauzeiten und der Veranstaltungsdauer gewährleisten zu können, sind die verkehrsordnenden und verkehrslenkenden Regeln zu beachten. Den Anweisungen der zur Verkehrslenkung und Verkehrsordnung eingeteilten Personen der jeweiligen Messegesellschaft ist Folge zu leisten. Das Befahren des Messegeländes mit Fahrzeugen aller Art geschieht auf eigene Gefahr und ist nur mit entsprechender Erlaubnis, gültiger Einfahrtsgenehmigung oder gültigem Parkausweis gestattet. Diese deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des betreffenden Fahrzeugs anzubringen. Auf dem gesamten Messegelände und den messeeigenen Parkplätzen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Hinweisschilder zur Regelung des Fahr- und Fußgängerverkehrs sind zu beachten. Auf dem Messegelände beträgt die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge 20 km/h. Auf dem Messegelände ist das Abblendlicht (sofern kein Tagfahrlicht vorhanden) während der Fahrt einzuschalten. Auf dem gesamten Messegelände besteht außer auf den gesondert ausgewiesenen Flächen absolutes Haltverbot. Gesperrte Wege, Stellplätze und Grünflächen dürfen nicht befahren werden. Während der Auf- und Abbauzeiten sind die Einfahrt und das Parken im Messegelände nur nach Freigabe erlaubt. Während der Veranstaltungslaufzeit ist das Parken im Messegelände nur mit gültigem Dauerparkschein gebührenpflichtig möglich. Die Park- oder Einfahrtserlaubnis ist fahrzeuggebunden und sichtbar hinter der Windschutzscheibe des entsprechenden Fahrzeuges anzubringen. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Die notwendigen Anfahrtswege und die durch Haltverbotszeichen gekennzeichneten Bewegungszonen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Das Übernachten auf dem Messegelände ist verboten. Wohnmobile und Wohnwagen dürfen zum Zwecke der Übernachtung nicht ins Messegelände verbracht werden. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge, Auflieger, Container, Behälter, Leergut und Gegenstände jeder Art können auf Kosten und Gefahr des Besitzers durch die jeweilige Messegesellschaft entfernt werden. Je nach Entwicklung des Auf- und Abbaugeschehens kann das Messegelände zeitweilig für den Kraftfahrzeugverkehr geschlossen werden. Haftungsansprüche gegen die jeweilige Messegesellschaft bestehen nicht, wenn es wegen Überfüllung des Messegeländes oder infolge von verkehrsorganisatorischen Anordnungen auf dem Messegelände zu Verzögerungen für den Aussteller, seiner Standbau- oder sonstigen Vertragsfirmen kommt. Bei genehmigten Einfahrten in die Messehallen ist der Aufenthalt von Fahrzeugen auf ein Minimum (Be- und Entladezeit) zu beschränken. Der Be- und Entladevorgang darf ausschließlich auf der angemieteten Standfläche stattfinden. Es ist darauf zu achten, dass die Hauptflucht- und Rettungswegachsen ständig freigehalten werden. Zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherungspflichten, der Logistik und Verkehrsorganisation sowie des Ordnungsprinzips auf dem Messegelände ist teilweise eine Kautionsregelung erforderlich. Höhe und Frist der Kaution werden veranstaltungsspezifisch festgelegt. Bei fristgemäßer Ausfahrt wird der Kautionseinbehalt zurückgezahlt. Während der Veranstaltungslaufzeit berechtigt die Kautionseinfahrt nicht zur Beförderung von Personen ohne gültige Ausstellerausweise. Die Weisungen betreffend die Regelung des Verkehrs, insbesondere das Halten und Parken, sind zu befolgen.

Verlängerter Abbau
Grundsätzlich ist ein verlängerter Abbau am letzten Messetag bis 22.00 Uhr schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss spätestens 21 Tage vor der Präsenzveranstaltung schriftlich mittels Vordruck vorliegen. Die Kosten für einen verlängerten Abbau werden gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben. Voraussetzung für einen verlängerten Abbau ist die rechtzeitige Einreichung aller Dokumente, die Genehmigung seitens der mmm GmbH sowie die rechtzeitige Zahlung der Gebühr für den verlängerten Abbau. Benötigt der Aussteller eine längere Abbauzeit sind die Kosten für Hallenmiete, Stromversorgung und Bewachung und sonstige anfallenden Kosten seitens des Ausstellers zu tragen.

Versicherung, Freistellung
Der Aussteller stellt die mmm GmbH von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Mitarbeiter bzw. Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seines Standes und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung bzw. Besuch des überlassenen Standes stehen, es sei denn, das Schaden stiftende Ereignis wäre seitens der mmm GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet oder beruht auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht seitens der mmm GmbH. Die mmm GmbH haftet somit in keinem Fall für Personen- und/oder Sachschäden. Der Aussteller haftet somit für alle Schäden gegenüber Dritten, die durch seine Beteiligung an der Präsenzveranstaltung verursacht werden. Der Aussteller verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den mmm GmbH und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung der Rückgriffsansprüche gegen den mmm GmbH und ihrer Mitarbeiter oder Beauftragte, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der GmbH vor oder der Haftungsgrund beruht auf einer vertragswesentlichen Pflicht oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Der Aussteller ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Des Weiteren empfiehlt die mmm GmbH dem Aussteller, durch Abschluss einer Ausstellungsversicherung das Transport- und Aufenthaltsrisiko abzudecken. Die Versicherung der Ausstellungsgegenstände gegen alle Risiken des Transports sowie während der Präsenzveranstaltung ist somit Angelegenheit des Ausstellers. Der Aussteller ist für die optische und inhaltliche Ausgestaltung seines Standes und der von ihm während der Messe getätigten Werbeaussagen etc. selbst verantwortlich. Der Aussteller stellt die mmm GmbH von allen rechtlichen, insbesondere wettbewerbs-, urheber-, marken-, geschmacksmuster- und namensrechtlichen Ansprüchen frei, die Dritte wegen des gewerblichen Auftritts des Ausstellers auf der Präsenzveranstaltung gegen die mmm GmbH geltend machen.

Versorgungsanschlüsse Elektroenergie
Die Versorgung der Messestände mit Elektroenergie erfolgt mit Nennspannung von 230 V / 50 Hz bei Wechselstrom und 400 V / 50 Hz bei Drehstrom. Spannung und Frequenz werden unter normalen Betriebsbedingungen möglichst gleich gehalten. Jeder Stand, der mit elektrischer Energie versorgt werden soll, erhält einen oder mehrere Anschlüsse, die ausschließlich von den durch die jeweilige Messegesellschaft gebundenen Elektrofachbetrieben ausgeführt werden. Die Leitungsverlegung erfolgt möglichst über Flur. Der Strombezug von Nachbarständen ist unzulässig.

Videoüberwachung
Das Messegelände wird zur Sicherheit der Besucher und Aussteller videoüberwacht.

Vorgezogener Aufbau
Grundsätzlich ist ein vorgezogener Aufbau schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss spätestens 21 Tage vor dem gewünschten Aufbautermin schriftlich mittels Vordruck vorliegen. Die Kosten für einen vorgezogenen Aufbau werden gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH erhoben. Voraussetzung für einen vorgezogenen Aufbau ist die rechtzeitige Einreichung aller Dokumente, die Genehmigung seitens der mmm GmbH sowie die Zahlung der vorgezogenen Aufbaugebühr.

Vortragsprogramm
Das Vortragsprogramm findet während der jeweiligen Präsenzveranstaltung statt. Der Raum ist bestuhlt und wird gemäß der Buchung des Ausstellers ausgestattet. Das Recht, sich im Vortragsprogramm zu präsentieren, ist nur den Ausstellern der jeweiligen Präsenzveranstaltung vorbehalten. Die mmm GmbH ist bemüht, die Wünsche bei der Platzierung zu berücksichtigen - dies ist jedoch nicht immer möglich. Es steht eine begrenzte Anzahl an Vorträgen zur Verfügung. Die Vergabe der Platzierungen der Vorträge erfolgt nach dem Prinzip: „first come - first serve", wobei dem kostenpflichtigen Vortrag vor dem kostenlosen Vortrag ein Vorzug eingeräumt wird. Rücktritt: Wird nach verbindlicher Anmeldung zur Durchführung eines Vortrages und nach erfolgter Zulassung seitens der mmm GmbH ein Rücktritt des Ausstellers akzeptiert: Im Falle, dass ein kostenloser Vortrag verbindlich gebucht wurde und nach erfolgter Zulassung seitens der mmm GmbH ein Rücktritt des Ausstellers akzeptiert wird, so ist eine Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH als Kostenentschädigung zu entrichten.



Wasser- und Abwasserinstallation

Wasser- und Abwasserinstallationen von den Sparten bis zu den Ständen dürfen nur seitens der jeweiligen Messegesellschaft bzw. ihren Vertragsfirmen durchgeführt werden. Zu den Wasser- und Abwasserinstallationen gehören der Wasserhauptanschluss (Be- und Entwässerungsanschluss) mit Zu- und Ablaufrohren sowie ggf. der Wasserzähler. Der Aussteller ist nicht berechtigt, Wasser für seinen Stand von Personen zu beziehen, die seitens der jeweiligen Messegesellschaft hierfür nicht ermächtigt worden sind. Insbesondere ist es dem Aussteller nicht gestattet, Wasser von benachbarten Ständen zu beziehen. Der Aussteller ist ferner nicht berechtigt, auf dem Messegelände Dritte mit Ausnahme seiner Mitaussteller mit Wasser, das ihm seitens der jeweiligen Messegesellschaft geliefert wird, zu versorgen. Insbesondere ist es dem Aussteller nicht gestattet, benachbarte Stände dementsprechend mit Wasser zu versorgen. Der Aussteller hat dafür zu sorgen, dass die Wasser- und Abwasserinstallation so bemessen ist, dass sämtliche Wasserverbraucher auf dem Stand gleichzeitig betrieben werden können. Wird festgesellt, dass die vom Aussteller bestellte Wasser- und Abwasserinstallation den gleichzeitigen Betrieb sämtlicher Wasserverbraucher auf dem Stand nicht gewährleistet, so ist die jeweilige Messegesellschaft auch ohne Auftrag des Ausstellers berechtigt, die Wasser- und Abwasserinstallation auf Kosten des Ausstellers nachzurüsten. Die Verlegung der Wasser- und Abwasserinstallationen erfolgt in den Hallen soweit als möglich in den Spartenkanälen, unter Umständen jedoch überirdisch, wenn die Lage des Anschlusspunktes dies erfordert. Die Wasserversorgung wird am letzten Lauftag aus Sicherheitsgründen nach Messeschluss eingestellt. Der Einsatz von Wasser, z.B. in Wasserbecken, Brunnen oder in Wasserwand und Luftbefeuchtungssystemen sowie in sonstigen Sprühsystemen, die am Stand eingesetzt werden sollen ist der mmm GmbH anzuzeigen. Der hygienisch einwandfreie Zustand ist zu gewährleisten. Auf Verlangen der jeweiligen Messegesellschaft ist darüber ein Nachweis zu erbringen.

Werbemittel / Präsentationen
Stand- und Exponatbeschriftung, Fahnen, Firmen- und Markenzeichen dürfen die vorgeschriebene Bauhöhe nicht überschreiten, sie müssen von allen Seiten ein ansprechendes Bild ergeben. Optische, sich langsam bewegende und akustische Werbemittel sowie musikalische Wiedergaben sind erlaubt, sofern sie den Nachbarn nicht belästigen und die messeeigene Beschallungsanlage nicht übertönen (= Genehmigungspflichtig!). Die Lautstärke darf 60 dB (A) an der Standgrenze nicht überschreiten. Bei der Montage von Lautsprechern ist darauf zu achten, dass sie in Richtung der eigenen Standfläche abstrahlen. Die mmm GmbH kann bei Verstößen gegen diese Regelung deren Stilllegung vornehmen.

WLAN-Netze
Durch den Aussteller selbst erstellte und betriebene WLAN-Netze inkl. der Installation aktiver Komponenten (Hub, Switch, Router oder Server) sind in den Messehallen nicht erlaubt. Bei nicht genehmigter Inbetriebnahme eines eigenen WLAN-Netzes ist der Hallenbetreiber bzw. die mmm GmbH berechtigt, diese außer Betrieb zu setzen. Die Verkabelung aller kommunikationstechnischen Einrichtungen außerhalb einer gemieteten Standfläche ist nicht erlaubt. Es ist untersagt, Besuchern über ein WLAN-System (HOTSPOT) Zugang zum Internet zu ermöglichen. Bei Zuwiderhandeln ist die mmm GmbH berechtigt, den Stand nach vorausgehender kurzfristiger Aufforderung zu schließen. Der Aussteller hat in diesem Fall eine Konventionalstrafe gemäß Gebührenverzeichnis der mmm GmbH zu bezahlen. WLAN auf der Messe darf nur über der mmm GmbH gebucht werden.
Der Erfolg der Präsenzveranstaltung hängt u.a. davon ab, dass alle Aussteller während der gesamten Dauer der Präsenzveranstaltung den Betrieb ihrer Stände aufrechterhalten und bis zum Veranstaltungsende ständig mit fachkundigem Standpersonal besetzen. Daher ist es dem Aussteller untersagt, seinen Stand vor Beendigung der Präsenzveranstaltung ganz oder teilweise abzubauen oder zu räumen. Kein Stand darf somit vor dem offiziellen Ende der Präsenzveranstaltung ganz oder auch nur teilweise abgebaut oder geräumt werden.

Nicht erlaubt ist:
  • Ein vorzeitiges Einfahren von Transportmitteln in die Hallen vor Ende der Veranstaltung mit z.B. Handwägen, Schubwägen oder sonstigen rollbaren Gerät, das Einbringen von Verpackungsmaterial wie Kisten, Kartons, Paletten etc.. Das Zusammenpacken von Prospektmaterial, Entfernen der Werbebroschüren oder Kataloge aus Prospektständern, Prospektwänden und/oder vom Counter, weiterführend das Verpacken in Kisten, Kartonagen oder Abfallbehälter.
  • Die Demontage der Dekoration, Abhängen von Postern, Bannern oder Plakatdisplays, Zusammenpacken von Roll-Ups, Abhängen von Standgestaltungsartikeln aller Art, wie z.B. Blumen etc.. Das Verräumen von Leergut, Leerkartonagen, Verpackungsmaterialien sowie deren Transport aus der Halle, Abtransport von Standausstattungs- und Prospektmaterial.
  • Standabbau im endgültigen Sinne: Abbau und Demontage von Leuchtmitteln, Schildern, Standwänden und Möbeln sowie der Abtransport des Materials. Personelle Nichtbesetzung (vorzeitiges Verlassen des Standes) während der Veranstaltung bzw. Messe.
  • Personelle Nichtbesetzung (vorzeitiges Verlassen des Standes am letzten Veranstaltungs- bzw. Messetag), auch im Falle von Mietständen und ungeachtet der Tatsache, dass Prospekte und Dekorationsmaterialien eventuell zurückgelassen werden.
 
  • Für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Aussteller zur Zahlung einer Konventionalstrafe - gemäß Gebührenverzeichnis - in Höhe der Teilnahmegebühr, mindestens jedoch 1.000,- € . Weiterhin sind gewährte Rabatte, Subventionierungen bzw. Sponsoringaktionen seitens des Ausstellers in voller Höhe zu erstatten. Weitere Schadenersatzansprüche der mmm GmbH bleiben in jedem Fall unberührt.
  • Bei einem Verstoß behält sich die mmm GmbH außerdem das Recht vor, dem Aussteller für Folgeveranstaltungen keine Zulassung mehr zu erteilen.
Die Pflicht zur Abfallentsorgung folgt dem Verursacherprinzip
Die mmm GmbH sorgt als Veranstalter für die ALLGEMEINE Reinigung des Veranstaltungsgeländes und der Hallengänge sowie die ALLGEMEINE Abfallentsorgung in der Halle.

Abfall des Ausstellers / Messebauers
Alle Aussteller und Standbauer sind verpflichtet, während Aufbau,  Messelaufzeit und Abbau zur Abfallvermeidung beizutragen. Für den Standbau sind umweltfreundliche, wiederverwendbare Materialien einzusetzen.
  • Jeder Aussteller ist jedoch für die Abfallentsorgung seines Messestandes während der Auf- und Abbauzeit sowie der gesamten Messedauer selbst verantwortlich und
    • ist demnach verpflichtet, den durch ihn entstehenden Abfall unverzüglich zu entsorgen
      • NICHT AUF DEM  NACHBARSTAND UND NICHT IN DER ABFALLTONNE FÜR DEN ALLGEMEINEN ABFALL IN DER HALLE!
    • Die Lagerung von leeren Kartonagen in der Halle ist grundsätzlich untersagt.
    • Der Aussteller trägt die Kosten für die Entsorgungsleistungen, die für den Abfall auf seinem Stand entstehen. Auch im Nachhinein!
  • Für Abfälle, die nicht angemeldet wurden oder nach Verlassen des Messestandes in der Halle verbleiben, wird eine erhöhte Gebühr¹⁾ je m³ erhoben.
  • Die Messegesellschaften bzw. die Dienstleister der Messe (Drittdienstleister) stellen uns die vollen Kosten in Rechnung. Im Falle, dass Abfallentsorgungsbestellungen bzw. Änderungen der Bestellungen ab 45 Tagen vor der jeweiligen Messe bei uns eingehen oder während der Aufbauphase bzw. während der laufenden Veranstaltung erfolgen, wird jeweils ein Aufschlag erhoben zzgl. Bearbeitungsgebühr sowie Nachbestellungsgebühr.

Bitte beachten Sie...
  • Staub und Späne von Säge-, Fräs- und Schleifarbeiten müssen mit Staubfangfiltern oder Absauganlagen aufgefangen werden. Diese Materialien stellen eine erhöhte Unfall- und Brandgefahr dar. Dies gilt insbesondere für anfallende Holzabfälle.
 
 
Zu beachten...
Der während der Veranstaltung oder bei der Montage/Demontage des Standes anfallende Abfall bzw. Reststoff ist vom Verursacher zu beseitigen. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist der Verursacher verpflichtet, für die sachgerechte Beseitigung zu sorgen (Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27.9.1994, BGBL/1, S 2705).



 

Abfälle, für die seitens des Ausstellers keine Entsorgung beauftragt wurde, dürfen zu keiner Zeit außerhalb der angemieteten Standfläche gelagert bzw. auf dem Stand oder in der Halle zurückgelassen werden.
 

  • Lagern dennoch Abfälle bzw. Reststoffe in Gängen bzw. werden auf dem Stand oder in der Halle zurückgelassen, werden diese zulasten des Austellers gegen eine erhöhte Gebühr von 450,- € zzgl. MwSt. pro angefangenem Kubikmeter entsorgt.
    • Der Betrag wird auch für Abfall/ Restgegenstände erhoben, die ohne Entsorgungsauftrag seitens des Ausstellers oder die vom Aussteller Beauftragten nach Abbauende auf der angemieteten Standfläche bzw. in der Halle zurückgelassen werden.
    • Der Aussteller hat außerdem in diesem Fall zusätzlich eine Konventionalstrafe in Höhe von 1.000,- € zzgl. MwSt. zu bezahlen.
    • Bei einem Verstoß behält sich die mmm GmbH außerdem das Recht vor, dem Aussteller für Folgeveranstaltungen keine Zulassung mehr zu erteilen.



So bitte nicht...
 
    

     

     
Abriebspuren
Entstehen Abriebspuren auf den Bodenbelägen, werden die zur Beseitigung entstehenden Kosten dem Verursacher in Rechnung gestellt - mindestens 160,- €/m² zzgl. MwSt. 
  • Der Aussteller hat außerdem in diesem Fall zusätzlich eine Konventionalstrafe in Höhe von 1.000,- € zzgl. MwSt. zu bezahlen.


Klebereste Bodenbelag
Erfahrungsgemäß werden die meisten Schäden am Boden verursacht durch die Verwendung von "schlechtem Klebematerial".
  • Im Falle, dass sich nach Beendigung der Messe Klebereste am Boden befinden und somit nicht seitens des Ausstellers fachgerecht bzw. termingerecht innerhalb der Abbauzeit entfernt wurden, wird ein Entgelt in Höhe von mindestens 160,- €/m² zzgl. MwSt. erhoben.
  • Der Aussteller hat außerdem in diesem Fall zusätzlich eine Konventionalstrafe in Höhe von 1.000,- € zzgl. MwSt. zu bezahlen.

 
Entfernung Bodenbelag
Im Falle, dass jegliche Art von Bodenbelag seitens des Ausstellers nicht termingerecht innerhalb der Abbauzeit entfernt wurde, wird für die Entfernung und Entsorgung ein Gebühr in Höhe von mindestens 160,- €/m² zzgl. MwSt. erhoben.
  • Der Aussteller hat außerdem in diesem Fall zusätzlich eine Konventionalstrafe in Höhe von 1.000,- € zzgl. MwSt. zu bezahlen.


Der Aussteller haftet auch für Schäden, die durch seine Drittdienstleister (z.B. Messebauer) verursacht werden.
Betreten anderer Stände
Der Hauptaussteller, Mitaussteller sowie Messebauer bzw. deren Gehilfen sind nicht berechtigt, außerhalb der Veranstaltungs-/ bzw. Ausstellungszeiten (= auch Aufbau und Abbau) ohne Erlaubnis des jeweiligen Standinhabers fremde Stände zu betreten und zu besichtigen.
  • Sollte es zu Schäden kommen, haftet der Verursacher.
  • Bei Verstößen behält sich die mmm GmbH vor, sofort ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot gegenüber den entsprechenden Personen auszusprechen.
 Nutzung nicht gebuchter Standfläche
Erweitert der Aussteller seine Standfläche - ohne Genehmigung des Veranstalters - werden nach Feststellung 660,- € zzgl. MwSt. pro angefangenem m² erhoben, wobei die Gesamtbreite des gebuchten Messestandes als Berechnungsgrundlage genommen wird.
  • Der Aussteller hat außerdem in diesem Fall zusätzlich eine Strafgebühr in Höhe von 1.000,- € zzgl. MwSt. zu zahlen.
  • Ein Verstoß gegen die AGB kann zum sofortigen Ausschluss von der aktuellen Veranstaltung führen.
  • Die mmm GmbH behält sich außerdem das Recht vor, dem Aussteller für die Folgeveranstaltungen keine Zulassung mehr zu erteilen.
  • Bei Mitaussteller haftet der Hauptaussteller.
Mitaussteller im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Unternehmen/Hochschulen/Institutionen oder Personen, die im Messeauftritt eines Hauptausstellers im Internet und/oder auf der zugewiesenen Messefläche vor Ort namentlich mit eigener Werbung und/oder eigenen Angeboten in Erscheinung treten.
  1. Die Zulassung eines oder mehrerer Mitaussteller(s) ist nur in Ausnahmefällen möglich und berechtigt die mmm GmbH zur Geltendmachung einer gesonderten Mitausstellergebühr gemäß Gebührenverzeichnis.
  2. Über die Zulassung von Gemeinschaftsständen entscheidet die mmm GmbH nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Veranstaltungszwecks und der zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Darüber hinaus besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung von Gemeinschaftsständen. Im Falle der Zulassung gelten für einen Gemeinschaftsstand alle vertraglichen Regelungen für alle Aussteller.
  3. Finanzdienstleister und Personaldienstleister sind von dieser Maßnahme ausgeschlossen. Im Falle einer Zulassung seitens der mmm GmbH werden weitere Gebühren erhoben.
  4. Wird ein Stand gemeinsam zugeteilt, so haftet gegenüber der mmm GmbH der Hauptaussteller als Gesamtschuldner.
  5. Auf der Messe ist der Hauptaussteller Ansprechpartner für den gesamten Gemeinschaftsstand.
  6. Mitaussteller teilen mit dem angemeldeten Aussteller den Stand und werden seitens der mmm GmbH als vollwertige Aussteller geführt.
  7. Der Mitaussteller erhält das Service-Paket S (Bereitstellung und Freischaltung des Internet-Verwaltungssystems für den Gesamtauftritt des Ausstellers).
  8. Die Leistung "Mitausstellergebühr" ist grundsätzlich NICHT rabattfähig sowie NICHT erstattungsfähig.



Mitausstellergebühr
  • 1.200,- € zzgl. MwSt. pro Messe/Mitaussteller. 


In der Mitausstellergebühr inbegriffen:
  • Bereitstellung und Freischaltung des Internet-Verwaltungssystems für den Gesamtauftritt des Mitausstellers.
  • Bereitstellung der eigenen Mitausstellerseite (Webcodeseite).
  • Anbietereintrag (Namen).
  • Links | Eine Homepageverlinkung sowie soziale Medien (Facebook, Instagram, Twitter).
  • Motto des Mitausstellers sowie Beschreibungstags.
  • Kurzprofil | Eigener Informationstext (maximal 300 Zeichen) „Wer Sie sind und was Sie machen“.
  • Individuelles Kontaktformular | Es besteht die Möglichkeit, direkt in Kontakt zu treten.
  • Angebote Job-Center | Bereich Berufsausbildung (Erstausbildung) | unbegrenzt Angebote für die Berufsausbildung einstellen.


 
Was passiert bei "Nichtanmeldung" bzw. "fehlerhaften Angaben"?
  1. Wird während des Aufbaus bzw. während der Veranstaltung festgestellt, dass an einem Stand unangemeldet Mitaussteller teilnehmen, so hat der Hauptaussteller die Mitausstellergebühr sowie zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- € zzgl. MwSt. pro nicht genehmigtem Mitaussteller/Veranstaltung zu entrichten. Außerdem kann das Ausstellen des nicht angemeldeten Mitausstellers mit sofortiger Wirkung untersagt werden. Die Zahlung der Mitausstellergebühr und der Vertragsstrafe sind sofort fällig und können vor Ort auch während des Aufbaus bzw. während der Veranstaltung verlangt werden. Verweigert der angemeldete Aussteller die Zahlung, kann der Hauptaussteller außerdem von der Teilnahme an der Veranstaltung sowie an Folgeveranstaltungen ausgeschlossen werden.
  2. Wird im Nachhinein festgestellt, dass an einem Stand Mitaussteller teilgenommen haben, ohne dass diese als Mitaussteller angemeldet und zugelassen wurden, hat der Hauptaussteller die Mitausstellergebühr sowie zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- € zzgl. MwSt. pro nicht genehmigtem Mitaussteller/Veranstaltung zu entrichten. Der Hauptaussteller wird in diesem Falle außerdem von der Teilnahme an Folgeveranstaltungen ausgeschlossen.
  3. Wird festgestellt, dass die Teilnahme auf der Angabe von fehlerhaften Informationen beruht, hat der Hauptaussteller die Mitausstellergebühr sowie zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- € zzgl. MwSt. pro nicht genehmigtem Mitaussteller/Veranstaltung auch zu entrichten. Der Hauptaussteller wird in diesem Falle außerdem von der Teilnahme an Folgeveranstaltungen ausgeschlossen.
  4. Wird festgestellt, dass an einem Stand unangemeldet Mitaussteller teilnehmen, wird der Internetauftritt gesperrt.


Beispiel 1 Hauptaussteller, 8 Mitaussteller

Zur XYZ Gruppe sind mehrere Schulen und Hochschulen an bundesweiten Standorten zusammengeschlossen. Zu ihr gehören heute die
  1. AA-Schulen in KK-Stadt,
  2. die Schulen Dr. BB in LL-Stadt und MM-Stadt,
  3. die DD-Schule in NN-Stadt,
  4. das EE-College mit Standorten in OO-Stadt und PP-Stadt,
  5. die FF-Schule in Bad QQ,
  6. die GG Schule in RR-Stadt,
  7. die bundesweit vertretenen HH-Schulen,
  8. die ii-Weiterbildungsplattform sowie
  9. die JJ-Hochschule.


Beispiel 1 Hauptaussteller, 1 Mitaussteller
  • Die PP-School of Management ist die Business School der ZZ-Hochschule.
    • Die PP-School of Management tritt beim Hauptaussteller mit eigener Werbung und/oder eigenen Angeboten in Erscheinung.
Bitte beachten Sie...
Das Verteilen und Verteilen lassen von Werbematerial bzw. das Betreiben von Akquise jeglicher Art ohne Erlaubnis des Veranstalters ist nicht erlaubt.
  • Akquise jeglicher Art ist nur zur jeweiligen Veranstaltung angemeldeten Ausstellern erlaubt auf der seitens des Ausstellers gemietete Standfläche.
    • Akquise für eigene Produkte und/oder Dienstleistungen des Ausstellers außerhalb des Standes ist somit auch untersagt.
  • Verstöße gegen diese Regelung (= Akquise OHNE Genehmigung) haben zur Folge, dass das Entgelt für die Akquisemassnahme in Rechnung gestellt wird.
  • Diese Regelung gilt auch für Personen die als "Nicht-Aussteller" Akquise während der Veranstaltung betreiben bzw. wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass Akquise auf der Messe betrieben wurde.



Stand 01.04.2024

Die Messe ist KEINE Plattform für nicht genehmigte Akquisetätigkeiten
Akquise außerhalb des Standes - Promotionaktionen

Aussteller mit Stand in der Halle
Z1 |
Zeiteinheit (h.) - Akquise MIT Genehmigung für Aussteller mit Stand in der Halle
  • Aussteller mit Stand in der Halle: 1.000,- €/Stunde/Person zzgl. MwSt.*

Z2 | 
Zeiteinheit (h.) - Akquise OHNE Genehmigung für Aussteller mit Stand in der Halle
  • Aussteller mit Stand in der Halle: 1.500,- €/Stunde/Person zzgl. MwSt.*

"Nicht-Aussteller"
Sie sind kein Aussteller und wollen unsere Messe nutzen, um auf sich, Ihre Dienstleistungen und/oder Produkte etc. aufmerksam zu machen?
  • Akquisetätigkeiten auf unserer Messe sind zwar grundsätzlich möglich, jedoch ohne vorherige schriftliche Genehmigung NICHT erlaubt.
Z3 | Zeiteinheit (h.) - Akquise MIT Genehmigung für "Nicht-Aussteller"
  • "Nicht-Aussteller": 1.500,- €/Stunde/Person zzgl. MwSt.*

Unsere Messe ist somit KEINE Plattform für nicht genehmigte Akquisetätigkeiten.
  • Sollten Sie dennoch ohne vorherige schriftliche Genehmigung Akquisetätigkeiten auf unserer Messe ausüben, gelten die folgenden Konditionen, welche Sie mit Betreten der Veranstaltungsstätte akzeptieren:
Z4 | Zeiteinheit (h.) - Akquise OHNE Genehmigung für "Nicht-Aussteller"
  • "Nicht-Aussteller": 2.000,- €/Stunde/Person zzgl. MwSt.*

* Die Gebühr wird pro angefangene Stunde abgerechnet.

 

Erläuterung Gebühr für Akquisetätigkeiten OHNE vorherige schriftliche Genehmigung

Durch das Betreiben von Akquisetätigkeiten jeglicher Art (= auch Pflege eines bestehenden Kundenkreises) ohne Erlaubnis des Veranstalters wird ein vermögenswerter Vorteil durch Ersparnis eigener Aufwendung auf Kosten des Veranstalters erlangt, indem die seitens des Veranstalters veranstaltete Messe genutzt wird, um Akquise zu betreiben. Es wird somit in die Rechtsmacht des Veranstalters, die Nutzung des von ihm angemieteten Messegeländes wirtschaftlich zu verwerten, eingegriffen. Der Vorteil wird ohne Rechtsgrund erlangt, da der Veranstalter keine werbende Tätigkeit auf seiner Messe erlaubt hat. Der Veranstalter kann demnach gemäß § 812 Abs.1 Var. 2, § 818 Abs. 2 BGB den Wert des Erlangten beanspruchen.

"Der Wert des Erlangten entspricht bei der Nutzung fremder Sachen dem Verkehrswert des Gebrauchs. Bei der hier vorliegenden Eingriffskondiktion wird für die Berechnung oft darauf abgestellt, was der Schuldner bei korrektem Erwerb des Vorteils dafür hätte aufwenden müssen und folglich erspart hat. Anzusetzen ist die angemessene bzw. übliche Vergütung, die für die ordnungsgemäße Inanspruchnahme zu zahlen wäre. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. GRUR 1982,301) zur Überlassung/Nutzung von Ausschließlichkeitsrechten sind für die Berechnung des bereicherungsrechtlichen Wertersatzes die Grundsätze, die für die Rechtsprechung im Schadensersatzrecht zur Schadensliquidation nach der Methode der Lizenzana­logie entwickelt hat, anzuwenden. Der Verletze muss sich so behandeln lassen, als habe er eine vertragliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen erworben."

Urteil vom 24.11.2021     

 
 
Mitteilung auf der Messe | Eingang Messe Kassel Halle 3
Eingang Messe Kassel Halle 3
 
 
Mitteilung auf der Messe | Eingang CGM Arena Koblenz
Eingang CGM Arena Koblenz
 
 
Eingang Leipziger Messe
Eingang Leipziger Messe
 
 
 
 
Mitteilung auf der Messe | Eingang (Foyer) RMCC Wiesbaden
Eingang (Foyer) RMCC Wiesbaden
Notausgänge, Notausstiege, Hallengänge
Sämtliche in den Hallenplänen festgelegten Ausgänge und Gänge der Hallen sind in voller Breite freizuhalten. Sie dienen im Notfall als Rettungswege und dürfen deshalb nicht durch abgestellte oder hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Die Ausgangstüren und Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht verbaut, überbaut, versperrt, verhängt oder in sonstiger Weise unkenntlich oder unzugänglich gemacht werden. Informationsstände, Tische und sonstiges Mobiliar dürfen nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von Zu- und Ausgängen bzw. Treppenraumzugängen aufgestellt werden. Die festgelegten Hallengänge dürfen nicht überbaut oder in welcher Weise auch immer beeinträchtigt werden.
  • Für den Standbau benötigte Materialien oder zur sofortigen Aufstellung auf der Standfläche angelieferte Exponate dürfen in der Auf- und Abbauphase kurzzeitig im Hallengang abgestellt werden, wenn hierdurch die aus Sicherheitsgründen geforderten Gangbreiten nicht unterschritten und logistische Belange ausreichend berücksichtigt werden.
    • Dies wird als erfüllt angesehen, wenn entlang der Standgrenze zum Hallengang ein Streifen mit einer Breite von maximal 0,90 m zum Abstellen genutzt wird.
  • Auf den Hauptgängen (Verbindungsgang zweier gegenüberliegender Hallentore) ist zwingend ein Durchgang in einer Mindestbreite von 2 m frei zu halten.
  • Flächen vor Notausgängen und die Kreuzungsbereiche der Hallengänge müssen jederzeit in voller Breite freigehalten werden.
  • Die Hallengänge dürfen nicht zur Errichtung von Montageplätzen oder zur Aufstellung von Maschinen (z.B. Holzbearbeitungsmaschinen, Werkbänke) genutzt werden. Darüber hinaus kann die mmm GmbH aus logistischen Gründen die sofortige Räumung des Hallengangs verlangen.
Aus gegebenem Anlass...
Sicherungspflichten, Arbeitssicherheit - Minderjährige beim Auf- und Abbau

Aus Sicherheitsgründen...
  • ...ist während der Auf- und Abbauzeit  in den Hallen, im Veranstaltungsbereich sowie im Freigelände der Aufenthalt von Personen, die keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen – insbesondere von Minderjährigen* – verboten!
  • ...darf mit dem Abbau erst begonnen werden, wenn keine Besucher mehr in der Halle sind.
BITTE FOLGEN SIE DEN ANWEISUNGEN DES VERANSTALTERS SOWIE DES SICHERHEITSPERSONALS!

* DIES GILT AUCH FÜR MINDERJÄHRIGE IN BEGLEITUNG EINES  ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN!

Erläuterung Arbeitssicherheit, Konsequenzen...
  1. Während der gesamten Auf- und Abbauzeit herrscht innerhalb und außerhalb der Hallen sowie im Freigelände ein baustellenähnlicher Betrieb.
  2. Der/Die jeweilige Standverantwortliche des Ausstellers* hat das vom Aussteller eingesetzte Personal auf die damit verbundenen besonderen Gefahren im Vorfeld der Veranstaltung hinzuweisen.
  3. Der Aussteller ist innerhalb der an ihn überlassenen Ausstellungsfläche für die Betriebssicherheit (sicherer Zustand und Betrieb aller eingebrachten Einrichtungen) und die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften gegenüber aller Personen verantwortlich, die seinen Stand betreten.
  4. Der Aussteller und die in seinem Auftrag tätigen Dienstleister (insbesondere Standbauunternehmen, wie Messebauer) haben sich an die vorliegenden technischen Richtlinien zu halten und sicherzustellen, dass es bei ihren Auf- und Abbauarbeiten nicht zu einer Gefährdung anderer, in den Hallen oder auf dem Messegelände anwesender Personen, kommt.
  5. Soweit erforderlich, hat der Aussteller für eine angemessene Koordination zu sorgen, durch die die Arbeiten aufeinander abgestimmt werden. Bei Bedarf hat er eine/n Koordinator:in zu benennen, der/die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Ist dies nicht möglich, hat er die Arbeiten vorübergehend einzustellen und sich bei der mmm GmbH zu melden.
  6. Bei Verstößen gegen die technischen Richtlinien oder zwingende gesetzliche Sicherheitsvorschriften kann die Schließung eines Standes sowie die Einstellung der gesamten Auf- und Abbauarbeiten durch die mmm GmbH, die jeweilige Messegesellschaft oder durch die zuständigen Behörden angeordnet werden.
  7. Gegenüber dem mmm GmbH und gegenüber der jeweiligen Messegesellschaft, als Betreiber der Versammlungsstätte, bleibt stets der Aussteller für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen verantwortlich.
  8. Bei einem Verstoß behält sich die mmm GmbH außerdem das Recht vor, dem Aussteller für Folgeveranstaltungen keine Zulassung mehr zu erteilen.

* Gender-Hinweis: Mit „Aussteller“ sind Hochschulen/Institutionen/Unternehmen/Firmen als Ganzes gemeint, sodass wir hier aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich das generische Maskulinum verwenden. Die gewählte Sprachform impliziert entsprechend keinerlei Wertung, Diskriminierung oder Benachteiligung.
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