Montag bis Donnerstag - jeweils 09.00 Uhr - 17.00 Uhr
Freitag - 09.00 Uhr bis 14.30 Uhr
In der Zeit vom
16.12.2024
bis einschließlich 06.01.2025
sind wir telefonisch nicht erreichbar.
Ab dem 07.01.2025
stehen wir Ihnen mit frischen Kräften wieder zur Verfügung.
Wenn Sie uns per E-Mail erreichen wollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular
Besinnliche Feiertage und
alle guten Wünsche
für ein gesundes und
erfolgreiches neues Jahr...
Damit es keine Diskussionen jeglicher Art gibt...Vielen Dank für Ihr Verständnis, dass wir von unseren Regelungen nicht abweichen!
Unsere "Spielregeln"...
Erstattungsverzeichnis ab dem 15.06.2020
Wegen Corona wurden die Erstattungsmöglichkeiten zur Deutlichkeit noch expliziter und transparenter ausgearbeitet.
Als
bundesweit tätiger Veranstalter sind die Teilnahmegebühren als Mischkalkulation zu verstehen.
Folgende Positionen sind in der mischkalkulierten Teilnahmegebühr intergriert:
A) Flächenmiete;
B) Internetpräsentation des Ausstellers;
C) Verwaltung;
D) Organisation;
E) Medialeistungen sowie
F) Marketing.
Erstattungsfähig
Die Position A) ist bei einer “Nicht-Durchführbarkeit” derPräsenzveranstaltung
gemäß § 36 AGB Absatz 1 bis 4 Tage vor Veranstaltungsbeginn (= 1. Aufbautag des Veranstaltermessebauers)
erstattungsfähig.
Im Falle, dass eine Erstattung gewährleistet werden kann, werden 18 % der Rechnungsposition "Teilnahmegebühren"
unter Berücksichtigung der gebuchten Standart, Standgröße und gewährten Rabatte vorgenommen.
Die Dienstleistungen Dritter sind bei einer “Nicht-Durchführbarkeit” der Präsenzveranstaltung
gemäß § 36 AGB Absatz 1 bis zu 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn 1. Aufbautag des Veranstaltermessebauers)erstattungsfähig.
NICHT erstattungsfähig
Die Positionen B) bis F) sind bei einer “Nicht-Durchführbarkeit” der Präsenzveranstaltung
gemäß § 36 AGB Absatz 1 NICHT erstattungsfähig.
Die Entgelte für Marketingdienstleistungen, Servicepflichtgebühr, die Mitausstellergebühr
sowie sonstige Gebühren für Rechnungslegung sind grundsätzlich NICHT erstattungsfähig.
Weitere
Ansprüche auf Erstattung bereits getätigter Aufwendungen, Minderung oder Schadensersatz können aus der “Nicht-Durchführbarkeit”
der Präsenzveranstaltung gemäß § 36 AGB Absatz 1 nicht hergeleitet werden.