§ 1. Menschenwürde
Die Menschenwürde ist als elementare Voraussetzung des menschlichen Zusammenlebens zu achten.
§ 2. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Die geltenden nationalen und sonstigen maßgeblichen Gesetze und Vorschriften, sowie die Konventionen der ILO und der
UN sind einzuhalten. Von allen geltenden Regelungen ist stets die zur Verwirklichung des Schutzzwecks am besten geeignete
maßgeblich. Bestechung, Bestechlichkeit und sonstige Korruption sind verboten.
§ 3.
Verbot von Kinderarbeit
Bei der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen ist Kinderarbeit, wie sie durch die Konventionen der
ILO und der Vereinten Nationen, den internationalen Standard SA8000 oder durch nationale Vorschriften definiert wird, verboten.
Verstöße gegen dieses Verbot sind durch dokumentierte Strategien und Verfahren zu beseitigen; die schulische Ausbildung
der Kinder soll angemessen unterstützt werden. Heranwachsende (Jugendliche), die entsprechend der Definition des internationalen
Standards SA8000 mindestens 15 Jahre und noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen nur außerhalb der Schulzeit beschäftigt
werden. Unter keinen Umständen darf die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden und die täglich insgesamt in der Schule,
bei der Arbeit und mit dem Transport verbrachte Zeit 10 Stunden überschreiten. Heranwachsende (Jugendliche)
dürfen keine Nachtarbeit verrichten.
§ 4. Verbot der Zwangsarbeit und Disziplinarmaßnahmen
Alle Formen der Zwangsarbeit sind verboten. Die Anwendung körperlicher Strafen, nötigenden mentalen oder physischen
Zwangs sowie beleidigender verbaler Beschimpfungen ist verboten.
§ 5. Arbeitsbedingungen und Vergütung
Die national geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Die Löhne und sonstigen Zuwendungen müssen
mindestens den gesetzlichen Regelungen und/oder den Standards der örtlichen Fertigungswirtschaft entsprechen. Die Löhne
und sonstigen Zuwendungen sind klar zu definieren und regelmäßig auszuzahlen bzw. zu leisten. Das Ziel ist die
Zahlung von Löhnen und sonstigen Zuwendungen, die die Lebenshaltungskosten decken, soweit die gesetzlichen Minimumlöhne
hierfür zu gering sind. Abzüge für Sachleistungen sind nur in geringem Umfang und nur in angemessenem Verhältnis
zum Wert der Sachleistung zulässig. Die regelmäßige Höchstarbeitszeit richtet sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. Sie beträgt nicht mehr als 48 Stunden pro Woche. Die Zahl der Überstunden beträgt nicht mehr
als 12 Stunden pro Woche; zusätzliche Überstunden sind nur zulässig, wenn sie aus kurzfristigen betrieblichen
Gründen erforderlich und durch eine kollektivrechtliche Regelung erlaubt sind. Geleistete Überstunden sind gesondert
zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen. Nach 6 Arbeitstagen in Folge hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf einen arbeitsfreien
Tag. Mehr Arbeitstage in Folge sind nur zulässig, wenn dies nach nationalem Recht und einer kollektivrechtlichen Regelung
erlaubt ist.
§ 6. Diskriminierungsverbot
Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Identität, des Alters, der Religion oder Weltanschauung,
der Rasse, der ethnischen Herkunft, der nationalen oder sozialen Herkunft oder einer Behinderung der Beschäftigten ist
verboten.
§ 7. Organisations- und Versammlungsfreiheit
Die Rechte der Beschäftigten zur Gründung von Arbeitsorganisationen und der Beitritt zu diesen sowie die Rechte
zur Führung von Kollektivhandlungen nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Gesetze und Vorschriften sowie der ILO-Konventionen
dürfen nicht eingeschränkt werden. Die Beschäftigten dürfen wegen der Wahrnehmung dieser Rechte nicht
diskriminiert werden.
§ 8. Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Sichere und gesundheitsverträgliche Bedingungen am Arbeitsplatz sind zu gewährleisten. Zustände am Arbeitsplatz
und in betrieblichen Einrichtungen und Arbeitsbedingungen, die grundlegende Menschenrechte verletzen, sind verboten. Insbesondere
Heranwachsende (Jugendliche) sollen keinen gefährlichen, unsicheren oder ungesunden Umständen ausgesetzt werden,
die ihre Gesundheit und Entwicklung gefährden. Das Personal soll regelmäßig über Gesundheit und Sicherheit
am Arbeitsplatz geschult werden. Aus dem Bereich der Geschäftsführung ist ein Beauftragter für die Gesundheit
und Sicherheit des Personals zu bestimmen, der für die Einführung und Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsstandards
am Arbeitsplatz verantwortlich ist.
§ 9. Umweltschutz
Die umwelt- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften zur Abfallbehandlung, zum Umgang mit Chemikalien oder anderen gefährlichen
Materialien oder Stoffen sind einzuhalten. Die Beschäftigten sind über den Umgang mit gefährlichen Materialien
und Stoffen zu unterrichten.
§ 10. Betriebliche Umsetzung
Die Umsetzung und Begleitung der vorstehend genannten sozialen Standards ist durch eine betriebsinterne Strategie der
sozialen Verantwortlichkeit und durch ein entsprechendes betriebsinternes Verfahren zu bewerkstelligen. Es ist ein betriebsinternes
Meldewesen für Verstöße gegen diese sozialen Standards einzurichten; Beschäftigte, die Meldungen machen,
dürfen deswegen nicht diszipliniert oder benachteiligt werden. Die Geschäftspartner sind damit einverstanden, dass
die Umsetzung der Sozialstandards jederzeit entweder durch mmm GmbH selbst oder durch einen von der mmm GmbH beauftragten
unabhängigen Prüfer kontrolliert werden kann. Jeder Vertragspartner erklärt sich bereit, diese Sozialstandards
in seinem Unternehmen umzusetzen und sie auch seinen Geschäftspartnern aufzuerlegen und für die Umsetzung Sorge
zu tragen.